IHK Ratgeber

Coronavirus: Auswirkungen auf Ihren Betrieb

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Was tun, wenn Mitarbeiter infiziert sind? Welche Entschädigung bringt das Infektionsschutzgesetz?

Inhalt

Ende der Entschädigungszahlungen für Quarantänefälle

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© Andrea Piacquadio von Pexels

Seit dem 1. November gibt es keine Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr für Verdienstausfälle durch Quarantäne für Ungeimpfte. Hintergrund ist, dass sich die Quarantäne durch die Impfung hätte verhindern lassen. Die Regelung gilt für ungeimpfte Kontaktpersonen und Reiserückkehrer. Ausnahmen gelten für Personen, die sich beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen konnten. Diese Gründe müssen mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

Achtung: Der Ausschluss von Entschädigungszahlungen für Ungeimpfte bezieht sich ausschließlich auf solche Quarantäne-Fälle, die sich durch eine Impfung hätten verhindert werden können - das betrifft in erster Linie Quarantäneanordnungen gegenüber Kontaktpersonen. Wer in Quarantäne muss, weil er selbst positiv getestet ist, hat grundsätzlich auch als Ungeimpfter weiterhin Anspruch auf Entschädigung für Vergütungsausfall. Denn wer selbst infiziert ist, muss auch als Geimpfter in Quarantäne. In diesem Fall würde also auch eine Impfung die Quarantäne nicht verhindern.

Bitte beachten: Seit dem 1. November 2021 ist die Dauer der Quarantäne für ungeimpfte Kontaktpersonen verlängert worden. Ungeimpfte Personen, die Kontakt zu einer Covid-positiven Person hatten, müssen seither für sieben Tage in Quarantäne und können sich erst dann freitesten. Bisher waren es fünf Tage.

Was ist neu?

Die Regelung, dass es keine Entschädigung gezahlt wird, wenn sich die Quarantäne durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden lassen, ist nicht neu. Nun gibt es jedoch einen konkreten Beginn, nämlich der 1. November.

Praxis: Wann entällt die Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Quarantäne?

§ 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass für Verdienstausfall, der durch eine „Absonderung“ (im allgemeinen Sprachgebrauch: „Quarantäne“) entsteht, eine Entschädigung gezahlt wird.

Erste Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass durch die Quarantäne-Anordnung tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht. Das ist dann der Fall, wenn ein unter häusliche Quarantäne gestellter Arbeitnehmer aus diesem Grund seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Eine Entschädigung kommt also nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ohne Weiteres seine Tätigkeit trotz Quarantäne im Homeoffice fortsetzen kann.

Viele Tätigkeiten (wie zum Beispiel Produktion, Logistik oder auch Dienstleistungen, die persönlichen Kundenkontakt erfordern) können aber tatsächlich nicht von zu Hause aus ausgeführt werden. Wenn Arbeitnehmer mit solchen Tätigkeiten unter häusliche Quarantäne gestellt werden, können sie ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Dann würde nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ auch die Vergütung entfallen.

Hier setzt § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Hintergrund ist, dass die Anordnung der Quarantäne im Interesse des allgemeinen Infektionsschutzes erfolgt. Daher ist es nicht angemessen, wenn der Verdienstausfall durch eine Quarantäne ausschließlich zu Lasten des Betroffenen geht. Gemäß § 56 IfSG wird daher der durch eine Quarantäne entstehende Verdienstausfall grundsätzlich ersetzt. Das gilt sowohl für Selbstständige, soweit sie durch eine gegen sie persönlich gerichtete Quarantänemaßnahme einen Verdienstausfall erleiden, als auch für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern.

Entschädigung im Arbeitsverhältnis

Praktisch wird die Entschädigung für Arbeitnehmer, die wegen der Anordnung von häuslicher Quarantäne nicht arbeiten können, wie folgt abgewickelt:

  • Der Arbeitgeber ist gemäß § 56 Abs. 5 IfSG verpflichtet, die Entschädigung „für die zuständige Behörde auszuzahlen“. Das bedeutet, dass Arbeitgeber trotz eines Arbeitsausfalls wegen der für einen Arbeitnehmer angeordneten häuslichen Quarantäne die Vergütung „normal“ weiter zahlen. Diese an den Arbeitnehmer trotz faktischer Nicht-Arbeit gezahlte Vergütung erhält der Arbeitgeber aber auf Antrag nach § 56 IfSG erstattet.
  • Zuständig für diese Erstattung sind in Bayern die Bezirksregierungen. Nähere Hinweise zum Verfahren sowie die einschlägigen Formulare gibt es hier.

Keine Entschädigung bei Verschulden gegen sich selbst

Achtung: Eine Entschädigung für Verdienstausfall durch Quarantäne erhält nicht, wer die Quarantäne unproblematisch hätte vermeiden können, wem also ein Verschulden gegen sich selbst vorzuwerfen ist.

  • Vor diesem Hintergrund sind Entschädigungszahlungen ausgeschlossen für Betroffene, die die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein ausgewiesenes Hochrisikogebiet hätten vermeiden können. Das bedeutet: Wer etwa wissentlich in ein ausgewiesenes Hochrisikogebiet reist, obwohl die Reise vermeidbar gewesen wäre, trägt das finanzielle Risiko eines Verdienstausfalls durch Quarantäne selbst.
  • Neu: Ausschluss für Ungeimpfte
    Gemäß § 56 IfSG ist eine Entschädigung auch dann ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch eine offiziell empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Diese Voraussetzungen treffen auf die Corona-Schutzimpfung zu: Die Impfung wird von der ständigen Impfkommission empfohlen und sie würde eine Quarantäne vermeiden. Denn gegen vollständig gegen Corona geimpfte Personen wird grundsätzlich keine Quarantäne angeordnet, auch wenn sie Kontakt mit einem Infizierten hatten. (Eine Ausnahme bildet die Einreisequarantäne bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten, die auch für Geimpfte gilt.)

Allerdings wurde in den vergangenen Monaten berücksichtigt, dass aufgrund der Imfpstoffknappheit nicht jeder sofort die Möglichkeit hatte, sich impfen zu lassen und damit einer Quarantäne zu entgehen. Daher hatte es bisher keine Auswirkungen auf einen Entschädigungsanspruch, wenn der Betroffene noch nicht geimpft war. Auch Ungeimpfte konnten daher zunächst die Entschädigung erhalten.

Diese Einschätzung hat sich mit Fortschreiten der Impfkampagne geändert, da inzwischen grundsätzlich jedem ein Impfangebot zur Verfügung steht: Wenn die Quarantäne faktisch ohne Weiteres durch eine Impfung ausgeschlossen werden kann, erscheint eine Übernahme der Quaranäne-Lasten durch die Allgemeinheit nicht mehr angemessen.

Dass Entschädigungsleistungen ausgeschlossen sind, wenn die Quarantäne durch eine vorgeschriebene oder empfohlene Impfung hätte ausgeschlossen werden können, ist also keine neue oder corona-spezifische Regelung im Infektionsschutzgesetz. Diese Regelung bestand auch bereits vor der Corona-Pandemie und wurde und wird auch für andere Krankheiten und mögliche Impfungen angewendet.

Gewandelt hat sich allerdings im Laufe der Zeit die Bewertung hinsichtlich der Corona-Impfung: Zu Beginn der Impfkampagne war noch so wenig Impfstoff verfügbar, dass eine Berücksichtigung des Impfstatus für den Ausschluss von Entschädigungsleistungen faktisch nicht in Betracht kam. Es wurde daher zunächst ganz allgemein davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer keine Möglichkeit hatten, die Quarantäne durch eine Impfung zu vermeiden. Für Quarantäne-Maßnahmen, die vor dem 01.07.2021 begonnen haben, waren daher keine Angaben zum Impfstatus erforderlich.

Quarantäne-Beginn seit dem 01. Juli 2021

Für Quarantänezeiten, die seit dem 01.07.2021 begonnen haben, gilt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt erheblich größeren Impfangebots bereits eine andere Handhabung:

  • Für die ab dem 01.07.2021 von Quarantäne Betroffenen wird die Regelung zum Ausschluss von Entschädigungsleistungen für Ungeimpfte im Grundsatz angewendet.
  • Den Anträgen auf Entschädigungsleistung ist eine „Erklärung des Arbeitnehmers“ beizufügen, die eine Selbstauskunft des Arbeitnehmers zum Impf- und Genesenstatus sowie zur Impfmöglichkeit enthält. Das Formular für diese Erklärung ist im Antragsformular enthalten.
  • Für Quarantäne-Maßnahmen, die ab dem 01.07.2021 aber vor dem 01.11.2021 beginnen bzw. begonnen haben, werden allerdings die Angaben des Arbeitnehmers zur bisherigen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Impfung nicht näher geprüft. Es sind keine Nachweise erforderlich.

Daher erhalten auch Ungeimpfte unproblematisch die Entschädigung nach § 56 IfSG. Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlichen Falschangaben – wenn etwa der Arbeitnehmer angibt, keinen Termin zur Impfung bekommen zu haben, obwohl bereits mehrfach Impfungen für die Arbeitnehmer im Betrieb angeboten wurden.

Quarantänebeginn ab dem 01. November 2021

Für Quarantäne-Maßnahmen, die ab dem 01.11.2021 beginnen, wird die Rechtsanwendung zum Ausschluss der Entschädigung wegen einer möglichen Impfung verschärft. Hintergrund ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft für jeden die Möglichkeit bestanden haben sollte, vollständig geimpft zu sein.

  • Daher reicht ab diesem Zeitpunkt die bloße Behauptung, die Impfung sei bisher nicht möglich gewesen, nicht mehr aus.
  • Ungeimpfte erhalten bei Quarantänebeginn ab dem 01.11.2021 nur noch dann eine Entschädigung, wenn sie nachweisen können, dass für sie bisher noch keine Impfung empfohlen war bzw. ein medizinischer Ausschlussgrund vorlag.
  • Zu diesem Zweck muss ein ärztliches Attest vorgelegt und dem Antrag auf Entschädigung beigefügt werden, aus dem sich ergibt, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird. Eine konkrete Diagnose braucht das ärztliche Attest nicht zu enthalten.

Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geht davon aus, dass ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht hinsichtlich der Tatsachen, die für die Auszahlung der Vorleistung und die Beantragung der Entschädigung nach § 56 IfSG erforderlich sind. Der Arbeitnehmer muss also ggf. dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest zu einer bestehenden „Impf-Unmöglichkeit“ vorlegen, damit geprüft werden kann, ob aus Sicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Entschädigungszahlung und damit Vorleistung durch den Arbeitgeber besteht. Selbstverständlich sind solche Angaben besonders vertraulich zu behandeln und dürfen nur für den erklärten Zweck der Beantragung einer Entschädigung nach § 56 IfSG verwendet werden.

Ausnahmen vom Ausschluss von der Entschädigung

Achtung: Der Wegfall der Entschädigung für Ungeimpfte gilt ausschließlich , in denen eine Impfung die Quarantäne vermieden hätte.

  • Die Einreisequarantäne bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt allerdings ohne Unterschied, sowohl für Ungeimpfte als auch für Geimpfte. Bei der Quarantäne nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist also der Impfstatus für den Entschädigungsanspruch gleichgültig. (Allerdings kann die Entschädigung – sowohl für Ungeimpfte als auch für Geimpfte – unter dem Gesichtspunkt des eigenen Verschuldens ausgeschlossen sein, wenn der Reisende ohne triftigen Grund wissentlich in ein Gebiet gereist ist, das bereits bei Einreise als Virusvariantengebiet ausgewiesen war.)

Was ist, wenn ein Arbeitnehmer tätsächlich erkrankt?

§§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch, Personen unter Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer und tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln.

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Hygiene und Infektionsschutz: Allgemeine Vorschläge für alle Unternehmen

Grundsätzliches Ziel für alle Unternehmen ist, die Ansteckungsgefahren bei der Wiedereröffnung zu minimieren bzw. auszuschließen und die Arbeit zu entzerren. Die ‎‎Aufzählung der möglichen Maßnahmen und Vorschläge stellt keine Priorisierung dar.‎

Maskenpflicht

Bitte beachten Sie: In Geschäften und Öffentlichen Verkehrsmitteln gilt für Kunden Maskenpflicht. Mehr Infos zu Atemschutzmasken finden Sie hier.

In Bezug auf den Kontakt Kunde – Mitarbeiter

  • Mindestabstand von 1,5 m gewährleisten, z.B. durch Bodenmarkierungen, v.a. vor Kassen sowie vor Empfangs- und Info-Schaltern, in Wartebereichen usw.
  • Trennscheiben (bzw. Spuckschutz) an allen Stationen mit Kontakt Mitarbeiter - Kunde installieren, insbes. an Kassen, Empfangs- und Infoschaltern etc.
  • Kontrollen einführen zur Sicherstellung der maximalen Kundenzahl und zur Gewährleistung der Einhaltung der Abstandsregeln
  • Wo möglich, Trennung und Abmarkierung der Bewegungsbereiche der Mitarbeiter und der Kunden
  • Bevorzugt berührungslose Zahlungsmethoden anbieten
  • Verstärkt Informationen an Kunden geben, z.B.
    • Bargeldloses Bezahlen bedeutet Sicherheit für alle
    • Abstand halten zu anderen und zu den Handelsangestellten schützt alle
    • Einkauf für mehrere Tage planen, um Kontakte zu anderen Menschen zu reduzieren
  • Hausrecht ausüben bei Personen, die die Regeln nicht einhalten

In Bezug auf Mitarbeiter und Mitarbeitereinsatz

  • Abstand zwischen den Mitarbeitern gewährleisten, ggf. durch rollierende Einsatzpläne und Homeoffice entzerren. Bis 30.6. 2021 sind Unternehmen verpflichtet, ihren Mitarbeitern so weit als möglich Homeoffice anzubieten.
  • Nach Möglichkeit Öffnungszeiten ausweiten, um Frequenz zu reduzieren
  • Tätigkeiten ohne Kundenkontakt (z.B. Auffüllen von Regalen, Lager, Disposition etc.) nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten legen bzw. räumlich abtrennen
  • Regelmäßig Mitarbeiterschulungen durchführen zu Hygienefragen und zu Verhaltensregeln (mit Bestätigung durch die Mitarbeiter)
  • Zugangstüren, soweit nicht berührungslos öffnend, offenstehen lassen bzw. fortlaufend desinfizieren
  • Schichtzeiten überschneidungsfrei einrichten
  • Arbeitsgruppen / Teams zeitlich und räumlich trennen und Pausenzeiten versetzt legen
  • Soweit möglich Besprechungen nur telefonisch bzw. als Videokonferenz durchführen
  • Nur zwingend notwendige Geschäftsreisen durchführen
  • Betrieblichen Corona-Ansprechpartner festlegen und schulen
  • Dokumentenübergaben (sofern nicht papierlos möglich) möglichst ohne Kontakt organisieren, ggf. mit Zwischenablage-Stationen – wenn nicht möglich, Mund-Nasen-Bedeckung und Desinfektionsmittel bereitstellen
  • beachten Sie bitte Informationen zu Mutterschutz und Corona

In Bezug auf die Räumlichkeiten/ Umgebung/ Ausstattung

  • Regelmäßige und in kurzen Abständen durchzuführende Desinfektion aller häufig zu berührenden Flächen (Griffe, Handterminals, Tastaturen, Touchscreens, Armaturen)
  • Ausreichend Schutzmaterial (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.) vorhalten bzw. besorgen
  • Informationen für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten etc. über die einzuhaltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen gut sichtbar anbringen, ggf. in gängigen Fremdsprachen
  • Bereitstellung von mobilen Lösungen für Mitarbeiter und Kunden für häufiges Desinfizieren
  • Einmal-/Schutzhandschuhe für alle Beschäftigten bereitstellen, die in Hautkontakt mit Kunden kommen bzw. für alle Beschäftigten, die in Kontakt mit gleichen Flächen wie Kunden oder andere Beschäftigte kommen (z.B. Dokumente, Bedien-Tastaturen, Touchscreens, ...)
  • Handschuhe bereitstellen für Kunden im Falle von „berührungs-affinen“ Sortimenten (Obst etc.)
  • Regelmäßige und in kurzen Abständen durchzuführende Desinfektion von Toiletten
  • Räume regelmäßig belüften
  • Wo möglich Parkplatzangebot an stark frequentierten Tagen verknappen (z.B. durch Absperrungen), um die Kundenzahl zu regulieren
  • Digitalisierung vorantreiben und Homeoffice-Lösungen umsetzen
  • Wo möglich Online-Abwicklung von Geschäftsvorgängen anbieten, ggf. mit Versandoptionen

Mehr Infos:

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Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind?

Für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, wird durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet. Häufig dauert dies jedoch recht lange.

Das RKI unterscheidet nicht mehr zwischen Kontaktperson I und Kontaktperson II. Es gibt nur noch "enge Kontaktpersonen". Als solche gelten alle Personen, die mit der infizierten Person für länger als 10 Minuten in einem Raum waren, unabhängig von der Größe des Raumes oder dem Tragen einer FFP2-Maske. Unter Umständen müssen dann alle Personen, die im selben Raum waren, für 14 Tage in Quarantäne.

Kontaktpersonenverfolgung in geschlossenen Räumen

Laut RKI besteht in geschlossenen Räumen bei hoher Konzentration infektiöser Aerosole ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Wann liegt eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole vor?

Das Risiko steigt

  • mit der Anzahl der infektiösen,
  • aber auch mit der Anzahl der nicht-infektiösen Personen im Raum,
  • mit der Infektiosität des Falls,
  • der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum,
  • der Intensität der Partikelemission,
  • der Intensität der Atemaktivität, der Enge des Raums
  • und dem Mangel an Frischluftzufuhr.

Hinweise:

  • Abstand
    Es ist von einem geringeren Risiko auszugehen, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Personen eingehalten wurde und kein Nahfeldkontakt stattfand.
  • Mund-Nasen-Schutz
    Ebenso kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn zudem alle anwesenden Personen durchgehend MNS oder FFP2-Masken getragen haben. Werden Redebeiträge ohne Maske gehalten, so hängt die Beurteilung des Risikos insbesondere von der Lautstärke und Dauer des maskenfreien Sprechens ab.
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften
    Eine unzureichende Lüftung erhöht das Risiko einer Anreicherung potentiell infektiöser Aerosole, auch wenn die Mindestabstände eingehalten und adäquate MNS oder FFP2-Masken getragen werden. Entsprechend den Empfehlungen der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umwelt-bundesamtes (UBA), der Arbeitsstättenverordnung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) können folgende Anhalts-punkte zur Risikobestimmung herangezogen werden.
    Fachgerechtes Stoß- und Querlüften über Fenster und Türen trägt zur Verringerung des Risikos bei.
    • In Veranstaltungs-, Besprechungs- und Seminarräumen sollte alle 20 Minuten stoßgelüftet werden.
    • In Schulen gelten die Vorgaben im Rahmenhygieneplan Schulen.
    • Büroräume sollten regelmäßig einmal pro Stunde stoßgelüftet wer-den.
    • In Räumen, in denen Menschen sportlich aktiv sind, sollten mindes-tens fünf Luftwechsel pro Stunde erfolgen.
  • Einsatz von Instrumenten zur Überwachung einer ausreichenden Lüftung
    Die sachgerechte Anwendung von Instrumenten zur Überwachung einer ausreichenden Lüftung, z. B. sog. CO2-Ampeln, trägt zum infektionsschutz-gerechten Lüften bei. Dazu sollte der Wert unter 1000 ppm CO2 – möglichst noch weit darunter – liegen.
  • Einsatz Raumlufttechnischer Anlagen
    Der Einsatz Raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlage) trägt zur Verringe-rung des Risikos bei. Voraussetzung ist, dass durch entsprechende Einstel-lung der RLT-Anlage ein infektionsschutzgerechtes Lüften sichergestellt wurde, z. B. durch möglichst 100 % Frischluftanteil. Eine sachgerechte Wartung ist obligat. Ergänzend können Raumluftfilteranlagen oder RLT-Anlagen mit Raumluftfilter eingesetzt worden sein.

Die Informationen des RKI zu den Kontaktpersonen finden Sie hier.

Informieren Sie sich, wie Sie mit der Situation am besten umgehen.

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Impfung und Impfpflicht

Impfstoff ist in Bayern inzwischen vorhanden.

  • Nach wie vor kann man sich in den Impfzentren impfen lassen. Die Impfzentren in Bayern sind erreichbar unter https://impfzentren.bayern/.
    • Es soll möglich werden, sich in den Impfzentren auch ohne Termin impfen zu lassen.
    • Es soll möglich sein, sich außerhalb des Wohnortes in einem Impfzentrum impfen zu lassen.
    • Die Impfzentren können auch Familiensonntage für Eltern mit Kindern ab 12 Jahren anbieten.
    • Auch können die Impfzentren Drive-In-Impfungen anbieten.
  • Es werden auchmobile Teams zur Impfung eingesetzt .
    • Dabei setzt die Staatsregierung auf Partner wie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA, der Bayerische Jugendring, der Bayerische Landessportverband, die vbw, die IHK, der Handwerkstag, den Bundesverband der Systemgastronomie und die Betreiber großer Einkaufszentren.
  • Auch die Hausärzte und Fachärzte impfen. Hier informieren Sie sich bitte direkt beim Arzt.
  • Auch in Betrieben wird geimpft.

Grundsätzliches zur Impfung

Nach Beginn der Impfungen gegen das Corona-Virus stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, ob sie Ihre Arbeitnehmer verpflichten können, sich impfen zu lassen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

  • Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Krankenhäuser in Bayern müssen Mitarbeiter an die Gesundheitsämter milden, die weder geimpft oder genesen sind. Dies geht über das Meldeportal des bayerischen Gesundheitsministeriums.
  • Ungeimpfte sollen zunächst beraten und dann förmlich zur Impfung aufgefordert werden.
  • Es gibt lange Übergangsfristen. Vor Sommer wird es für Ungeimpfte in Bayern voraussichtlich kein Betretungsverbot in die Einrichtungen geben.

Keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht

  • Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es l nicht. Die Entscheidung, ob die Möglichkeit zur Impfung wahrgenommen wird, ist eine freie Entscheidung jedes einzelnen. Auch der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer grundsätzlich nicht durch eine Weisung arbeitsrechtlich zur Impfung verpflichten.
  • Da eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Impfen nicht besteht, können an die Nicht-Impfung auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geknüpft werden. So kann etwa eine Kündigung nicht mit der Begründung ausgesprochen werden, der Arbeitnehmer habe die Corona-Impfung verweigert.
  • Impfen muss innerhalb der Arbeitszeit möglich sein.

Fragen zum Impfen im Betrieb?

  • Lassen Sie sich telefonisch beraten bei der Hotline Impfen im Betrieb
    089-551 78-119
    werktags 08:00 - 18:00 Uhr

Wer darf in Betrieben impfen?

Impfen dürfen nach der derzeitigen Impfverordnung in Betrieben Ärzte der Fachrichtung "Arbeitsmedizin" mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten. Bisher ist nicht vorgesehen, dass andere Ärzte wie zum Beispiel Hausärzte in den Betrieben impfen.

Rechte der Geimpften

Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.

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Digitaler Impfpass

Wer vollständig geimpft ist, muss zukünftig nicht sein Gelben Impfpass dabei haben, um beispielsweise problemlos über Grenzen zu kommen oder im Hotel einzuchecken. Es gibt jetzt den Digitalen Impfnachweis.

Wo gibt es den Digitalen Impfnachweis?

  • Beim Arzt
  • im Impfzentrum
  • bei Betriebsärzten
  • nachträglich, also wenn die vollständige Impfung schon erreicht ist, bei Apotheken.

Welche App wird für den digitalen Impfausweis gebraucht?

  • Der Impfpass kann in der Corona-Warn-App hinterlegt werden.
  • Zudem lässt sich das Zertifikat in der CovPass-App hinterlegen.

Wie funktioniert der Digitale Impfpass?

  • Bei der abschließenden Impfung stellen autorisierte Personen (Ärzte, Ärzte in Impfzentren) einen QR-Code aus.
    • Liegt die Impfung bereits zurück, können Apotheken (vom 14. Juni an) rückwirkend diesen QR-Code ausstellen. Voraussetzung ist, dass der Impfpass vorliegt. Welche Apotheken diesen Service anbieten, können Sie hier https://www.mein-apothekenmanager.de/prüfen
  • Dieser QR-Code wird mit der Corona-Warn-App oder CovPass-App gescannt.

Wie prüft man den Digitalen Impfpass?

  • Für Dienstleister, die den Impfstatus prüfen müssen, gibt es eine Prüf-App. Es handelt sich um die CovPass-Prüf-App. Die Anwendung hat das RKI erklärt.
  • Zu Prüfen ist nicht nur, ob das Impfzertifikat gültig ist, sondern auch, ob die Identität des Besuchers zum Zertifikat passt.

Mehr Infos bei den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

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Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Informationen zur Gesundheit sind sensible Daten. Welche Daten dürfen unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes weitergegeben werden?

Empfehlungen der Datenschutzkonferenz (DSK)

Folgende Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie sind datenschutzrechtlich zulässig :

  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder Dienstherren, um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Das gilt besonders für Personen,
    • bei denen eine Infektion festgestellt wurde oder die Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatten.
    • die sich im relevanten Zeitraum in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Gästen und Besuchern, insbesondere um festzustellen, ob diese
    • selbst infiziert sind oder im Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person standen.
    • sich im relevanten Zeitraum in einem vom RKI als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  • Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.

Genauere Infos finden Sie auf den Seiten des Bundesdatenschutzbeauftragten.

Fiebermessen und Datenschutz

Am Ladeneingang Fieber der Kunden messen? Die Beschäftigten beim Eingang durch eine Infrarot-Schleuse schicken, um die Temperatur zu messen? Datenschutzrechtlich ist das äußerst umstritten.

  • Beim Messen der Temperatur der Beschäftigten steht die Frage im Raum, ob tatsächlich Fieber das Indiz schlechthin für eine Corona-Infektion ist. Dies ist nicht eindeutig zu beantworten.
    • Auf der sicheren Seite ist, wer den Betriebsarzt Fieber messen lässt. Dieser ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.
  • Für die Kunden am Eingang ist es ebenfalls problematisch. Bei Scannern aller Art ist die Speicherung der Daten automatisch, damit werden mit der Temperatur personengebundene Daten gespeichert.

Es ist also Vorsicht geboten, eine Entscheidung zu dieser Frage steht allerdings noch aus.

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Was ist, wenn Beschäftigte normal krank sind?

Wie immer gilt, dass kranke Personen zu Hause bleiben - auch wenn es nicht am Corona-Virus liegt. Das sollte allgemein selbstverständlich sein. Unter dem Gesichtspunkt des Arbeits- und Infektionsschutzes auch gegenüber anderen Arbeitnehmern ist es in Zeiten der Corona-Pandemie aber noch einmal wichtiger, dass Arbeitnehmer mit Erkältungssymptomen nicht am Arbeitsplatz erscheinen.

Bei Krankheit gelten die allgemeinen Regeln. Der Arbeitnehmer muss also unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden - bei entsprechender Vereinbarung im Arbeitsvertrag auch schon früher.

Telefonische AU-Bescheinigung wieder möglich

Seit 4. August 2022 ist es wieder möglich, telefonisch eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (Krankschreibung) zu bekommen. Dies gilt für leichte Atemwegserkrankungen. Ärzte und Ärztinnen müssen persönlich mit der erkrankten Person sprechen. Dann ist eine telefonische Krankschreibung für bis zu sieben Tage möglich. Sie kann einmal um eine weitere Woche verlängert werden.

Die Regelung gibt vorerst bis zum 30. November 2022.

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Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?‎

Wenn ein Arbeitsausfall eintritt, weil behördliche Quarantäne-Maßnahmen gegen einzelne Mitarbeiter verhängt werden, gelten besondere Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt die Corona-Pandemie bei zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf bis hin zum völligen Stillstand des Betriebes. So stehen viele Firmen vor dem Problem, dass Lieferungen ausbleiben, so dass Material fehlt. Oder bereits produzierte Ware kann nicht versandt werden, da der Transport zum Kunden derzeit nicht möglich ist. In diesen Fällen muss häufig die Produktion gestoppt werden, weil keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind.

Darüber hinaus führen Betriebsuntersagungen oder Einschränkungen aufgrund der allgemeinen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu Einschränkungen bis hin zu völligem Arbeitsausfall.

Wenn Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht mehr beschäftigt werden können, gilt Folgendes:

  • Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
  • Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette oder behördlichen Betriebsschließungen nicht einsetzen kann.
  • Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen.

In solchen Situationen sollte überprüft werden, ob die Vereinbarung von Kurzarbeit sinnvoll ist und die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld gegeben sind.

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Wie ist die Lage bei der Pflege von Angehörigen?

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen immer noch schwer. Pflegende Angehörige benötigen weiterhin akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Der Deutsche Bundestag hat daher mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege eine erneute Verlängerung der Akuthilfen für pflegende Angehörige bis zum 31. März 2021 beschlossen.

Folgende Regelungen gelten:

Fortführung einer längeren Unterstützung in einer akuten Pflegesituation

  • Pflegeunterstützungsgeld:
    Beschäftigte erhalten bis zu 20 Arbeitstage lang Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Außerdem wird Pflegeunterstützungsgeld auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen durch die Pandemie nur selbst auffangen können.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
    Beschäftige können in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben. Denn im Zuge der Corona-Pandemie kann es wieder zu Engpässen bei anderweitigen Unterstützungen in der Pflege kommen.

Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibler nutzen

Beschäftigte mit gleichzeitigen Pflegeaufgaben können die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibler nutzen, wenn der Arbeitgeber zustimmt:

  • Wer die Höchstdauer einer Auszeit für pflegebedürftige nahe Angehörige bisher nicht ausgeschöpft hat, kann sich erneut von der Arbeit freistellen lassen. Während der Pandemie ist eine mehrfache Inanspruchnahme möglich und die Freistellungen müssen weiterhin nicht in unmittelbarem Anschluss genommen werden.
  • Es genügt, die Familienpflegezeit mindestens zehn Tage vor dem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzukündigen.
  • Die Ankündigung von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen, eine Ankündigung per E-Mail reicht also aus.
  • Während einer Familienpflegezeit kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einen Monat lang unterschritten werden.

Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der Ermittlung der Höhe von zinslosen Darlehen

Zur Abfederung von Einkommensausfällen während der Pflegezeit und Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Pandemiebedingte Einkommensausfälle können auch weiterhin bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, pandemiebedingte Rückzahlungsschwierigkeiten auf Antrag anzuzeigen und die Rückzahlung im Verwaltungsverfahren zu erleichtern.

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Coronavirus und Homeoffice

Mitarbeiter kommen aus Risikogebieten zurück, Mitarbeiter können nicht ausschließen, dass sie Kontakt zu Personen hatten, die in einem Risikogebiet haben. Oder es gibt bereits einen Infektionsfall in der weiteren Umgebung. Dann möchten Unternehmen das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus vermeiden. Ein probates Mittel ist, dass die Mitarbeiter zu Hause im Homeoffice arbeiten.

Was müssen Sie dabei beachten? Infos zum Homeoffice in Zeiten des Coronavirus

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.