Iran
Sie sind schon auf dem iranischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zum Iran aufbauen? Hier finden Sie Informationen zu den Themen Warenverkehr EU – Iran, Visa und Investieren im Iran.
Mit Beginn der Implementierung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA), bekannt unter dem Namen „Iran-Atomabkommen“, am 16. Januar 2016 sind seitens der Europäischen Union (EU) Sanktionslockerungen gegen den Iran in Kraft getreten. Diese Sanktionslockerungen haben (Stand: April 2020) weiterhin Bestand.
Allerdings sind im Zuge des JCPOA nicht alle bestehenden Sanktionen der EU gegen den Iran aufgehoben worden.
Des Weiteren ist beim Handel mit dem Iran nach wie vor die Iran-Menschenrechtsverordnung der EU zu beachten.
Sämtliche Informationen zum aktuellen Stand des Iran-Embargos der EU finden Sie auf den Webseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Am 8. Mai 2018 kündigten die USA einseitig das Iran-Atomabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)) auf (US-Presidential Memorandum vom 8. Mai 2018). Damit setzten die USA wieder ihre vor dem Januar 2016 geltenden Sanktionen gegen den Iran in Kraft. Die Sanktionen wurden mit einer Frist von 90 und 180 Tagen wieder in Kraft gesetzt.
Welche Sanktionen traten nach der 90-Tagesfrist wieder in Kraft?
Seit dem 7. August 2018 sind folgende Aktivitäten wieder sanktioniert, die zuvor gemäß dem JCPOA aufgehoben worden waren (Executive Order von US-Präsident Trump vom 6. August 2018):
- Der Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung.
- Irans Handel mit Gold oder Edelmetallen.
- Der Verkauf, die Lieferung oder der Transfer von Graphit, Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse von und nach Iran.
- Bedeutende Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der iranischen Währung Rial. Auch die Aufrechterhaltung größerer Vermögen und Konten außerhalb des iranischen Hoheitsgebiets sind von den Sanktionen betroffen.
- Der Kauf, die Zeichnung oder die Vereinfachung der Ausgabe iranischer Staatsanleihen.
- Zudem wurden die Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor wieder eingeführt.
Darüber hinaus widerrief die US-Regierung nach Ablauf der 90 Tage die folgenden JCPOA-bezogenen Vollmachten in den USA:
- Die Einfuhr von Teppichen und Lebensmitteln aus dem Iran in die USA und bestimmte damit zusammenhängende Finanztransaktionen.
- Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Export oder Re-Export von kommerziellen Passagierflugzeugen und damit verbundenen Teilen und Dienstleistungen in den Iran.
Welche Sanktionen traten nach der 180-Tagesfrist wieder in Kraft?
Seit dem 5. November 2018 sind folgende Aktivitäten wieder sanktioniert, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen:
- Erdöltransaktionen mit iranischen Öl-Gesellschaften.
- Der Ankauf von Erdöl und Erdöl- oder petrochemischen Produkten aus dem Iran.
- Transaktionen zwischen ausländischen Finanzinstituten und der Zentralbank des Iran sowie weiteren iranischen Finanzinstitutionen.
- Die Bereitstellung von speziellen Finanznachrichten für die iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitute.
- Die Bereitstellung von Versicherungsleistungen, Versicherungen oder Rückversicherungen.
- Außerdem sind Sanktionen gegen den iranischen Energiesektor, iranische Hafenbetreiber sowie den Schifffahrts- und Schiffbausektor wieder in Kraft getreten.
- Am 05.11.2018 hat die US-Regierung auch die „General Licence H“ zurückgezogen: Für deutsche bzw. europäische Tochterfirmen von US-Unternehmen ist seit diesem Zeitpunkt jede Iran-Transaktion verboten.
Was beinhaltet die US-Sanktionsliste?
Mit der weitestgehenden Aussetzung der US-Sekundär-Sanktionen gegen den Iran im Frühjahr 2016 wurden eine Vielzahl der bis dato sanktionierten Personen und Institutionen von der US-Sanktionsliste der Specially Designated Nationals (SDN) genommen. Diese sind
nun wieder gelistet. Auch Personen, auf die die Bezeichnung "Government of Iran" oder "Iranian financial institution" zutrifft, wurden zum 5. November 2018 wieder gelistet. Zusätzlich wurden seither sukzessive weitere iranische Unternehmen auf die Liste gesetzt.
Handel mit SDN ist aus Sicht der USA streng verboten. Aus Sicht der USA müssen sich nicht nur US-Bürger an dieses Verbot halten, sondern alle Person und alle Unternehmen die Transaktionen und Transfers in US-Dollar abwickeln oder Verbindungen zu US-Banken und US-Unternehmen unterhalten. Die Personenlistungen entfalten daher exterritoriale Wirkung und können somit auch für deutsche Unternehmen relevant sein.
Verboten ist nicht nur die direkte Belieferung oder Bezahlung von SDN-Gelisteten, sondern auch mittelbar von solchen Firmen, die zu mehr 50 Prozent im Eigentum oder unter Kontrolle dieser SDN-Gelisteten stehen.
Neben der SDN-Liste unterhält die US-Regierung weitere Sanktionslisten, die im Handel mit dem Iran relevant sein können (siehe unten).
Quelle: DIHK (Stand: April 2020)
Weitere Sanktionen im Bereich Metalle vom 08.05.2019
Zum Jahrestag des Ausstiegs der USA aus dem Iran-Atomabkommen hat US-Präsident Trump per Executive Order 13871 weitere Sanktionen der USA gegen den Iran in Kraft gesetzt. Diese betreffen die Metall-Branche und gelten mit Wirkung zum 08.05.2019.
Sanktioniert sind ab sofort jegliche Geschäfte mit vom US-Finanzministerium benannten Personen, die im Eisen-, Stahl-, Aluminium-, oder Kupfer-Sektor des Iran tätig sind, die an Unternehmen dieser Sektoren beteiligt sind oder die mit diesen Sektoren in Geschäftsbeziehungen stehen. Auch Banken, die solche Geschäfte finanzieren, sind von den Sanktionen betroffen.
Die Sanktionen beinhalten u.a. das Einfrieren von Vermögen der sanktionierten Personen in den USA.
Quelle: U.S. Department of the Treasury - Office of Foreign Assets Control (OFAC)
Weitere Sanktionen in den Bereichen Bau, Bergbau, verarbeitende Industrie und Textilien vom 10.01.2020
Nach einem iranischen Angriff auf US Militärbasen im Irak hat US-Präsident Trump per Executive Order 13902 weitere Sanktionen der USA gegen den Iran in Kraft gesetzt. Diese betreffen die Branchen Bau, Bergbau, verarbeitende Industrie und Textilien und gelten mit Wirkung zum 10.01.2020.
Sanktioniert sind ab sofort jegliche Geschäfte mit vom US-Finanzministerium benannten Personen, die in den Sektoren Bau, Bergbau, verarbeitende Industrie und Textilien des Iran tätig sind, die an Unternehmen dieser Sektoren beteiligt sind oder die mit diesen Sektoren in Geschäftsbeziehungen stehen. Auch Banken, die solche Geschäfte finanzieren, sind von den Sanktionen betroffen.
Die Sanktionen beinhalten u.a. das Einfrieren von Vermögen der sanktionierten Personen in den USA.
Quelle: U.S. Department of the Treasury - Office of Foreign Assets Control (OFAC)
US-Sanktionslisten (sanktionierte Personen, Institutionen, Unternehmen etc.)
Es gibt verschiedene Sanktionslisten der US-Regierung, die im Zusammenhang mit dem Iran-Embargo der USA beachtet werden müssen. Darunter sind unter anderem:
- OFAC: Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN)
- BIS: Entity List
- BIS: Denied Persons List (DPL)
Weiterführende Informationen der US-Regierung zu den Iran-Sanktionen
Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der USA gegen den Iran finden Sie auf den Webseiten des U.S. Department of State, des U.S. Department of the Treasury - Office of Foreign Assets Control (OFAC) und des U.S. Department of Commerce - Bureau of Industry and Security (BIS). Das OFAC unterhält dazu auch eine Webseite mit häufigen Fragen: OFAC FAQs: Iran Sanctions
Welche Auswirkungen haben die US-Sanktionen auf deutsche Unternehmen mit Iran-Geschäft?
Während die Primär-Sanktionen der USA gegen den Iran Unternehmen mit direkter US-Verbindung betreffen, zielen die sogenannten Sekundär-Sanktionen (engl. secondary sanctions) auf Unternehmen und Iran-Geschäfte ohne direkte US-Verbindung.
Die Sekundär-Sanktionen können daher auch für deutsche Unternehmen ohne direkte US-Verbindung Auswirkungen haben. Denn bei Verstößen gegen die Sekundär-Sanktionen könnten die US-Behörden das Unternehmen auf eine schwarze Liste setzen. Dann dürfte von US-Seite kein Geschäft mehr mit dem gelisteten Unternehmen gemacht werden. Das kann wiederum auch deutsche Unternehmen, die im Iran Geschäft haben, betreffen, wenn dann zum Beispiel Lieferungen aus den USA verweigert werden. Deutsche Unternehmen könnten außerdem indirekt von den US-Sanktionen betroffen sein, wenn sie nach einer Finanzierung für ihr Iran-Geschäft suchen. Denn Banken, die selbst US-Geschäft haben oder im US-Dollar Handel tätig sind, werden vermutlich zurückhaltend bei der Finanzierung von Iran-Geschäften sein.
Welche Iran-Geschäfte sind noch erlaubt?
Der Ausstieg der USA aus dem Atom-Abkommen mit dem Iran im Jahr 2018 hat zwar keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Iran-Geschäfte nach deutschem und europäischem Recht – denn die Entscheidung der USA führt nicht automatisch dazu, dass die EU-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft treten. Allerdings werden die deutschen Unternehmen mit Blick auf eventuelle Sekundär-Sanktionen seitens der USA und möglichen Benachteiligungen bei ihrem US-Geschäft abwägen müssen, inwieweit sie sich weiter im Iran engagieren. Die amerikanische Rechtslage ist komplex und die umfangreichen Bestimmungen und vagen Ausführungen der amerikanischen Behörden helfen bei der Beurteilung im Einzelfall gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung nicht weiter.
Quelle: DIHK (Stand: April 2020)
Blocking-Verordnung der Europäischen Union
Nach dem Rückzug der USA aus dem Iran-Atomabkommen am 8. Mai 2018 und der Wiedereinführung der US-Sanktionen gegen den Iran seit dem 7. August 2018 hat die EU die aus dem Jahr 1996 stammende Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 reaktiviert und angepasst. Diese soll in der EU ansässige Unternehmen vor den Auswirkungen der US-Sanktionen schützen. Mit der Veröffentlichung am 7. August 2018 im EU-Amtsblatt Nr. L 199 I sind die Anpassungen der Blocking-Verordnung in Kraft getreten:
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
Quelle: DIHK
Kontaktstelle Iran des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Das BMWi hat aufgrund der aktuellen Situation eine Kontaktstelle Iran eingerichtet. An die Kontaktstelle können sich deutsche Unternehmen mit Fragen zum Iran-Geschäft wenden.
Auskunft über die aktuellen Waren-Einfuhrbestimmungen des Iran geben die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg, verlegt vom Mendel Verlag. Wir beraten Sie dazu gerne.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU in den Iran gibt die Market Access Database der Europäischen Kommission.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Ausfuhr aus der EU die bestehenden Sanktionen der EU gegen den Iran.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenimporte aus dem Iran in die EU gibt der Elektronische Zolltarif (EZT) Online des deutschen Zolls. Hinweise zur Benutzung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Einfuhr in die EU die bestehenden Sanktionen der EU gegen den Iran.
Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern nach Deutschland bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Import: Was muss ich beachten?)
Nach der zweiten Stufe der Wiedereinführung der US-Sanktionen gegen den Iran am 5. November 2018 wurden mit Wirkung vom 12. November 2018 eine Vielzahl iranischer Banken vom SWIFT-System des internationalen Zahlungsverkehrs abgekoppelt.
Hiervon betroffen sind auch die Europäisch-Iranische Handelsbank (eihbank) sowie die Niederlassung der Bank Melli Iran in Hamburg. Davon ausgenommen ist die iranische Middle East Bank mit Sitz in München, die der Bankenregulierung/-aufsicht der BaFin und der Deutschen Bundesbank unterliegt und Transaktionen im Bereich humanitärer Güter (Agrar-, Lebensmittel- oder Medizinprodukte und Medikamente) ermöglicht.
Damit sind die technischen Möglichkeiten, Finanztransaktionen mit dem Iran abzuwickeln, weitgehend nicht mehr gegeben.
Quellen: Reuters, Handelsblatt
Am 29. Januar 2019 gründeten Deutschland, Frankreich und Großbritannien die Gesellschaft INSTEX SAS (Instrument for Supporting Trade Exchanges). Sie wurde als französische Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris registriert.
Ziel von INSTEX ist es, eine Möglichkeit für den legitimen Handel von europäischen Unternehmen mit iranischen Geschäftspartnern aufrechtzuerhalten. Die Tauschbörse wird ihre Arbeit in der ersten Umsetzungsphase auf humanitäre Güter konzentrieren und soll in weiteren Ausbaustufen alle Waren umfassen, die nach EU- und UN- Recht nicht sanktioniert sind. INSTEX soll Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen iranischen und europäischen Unternehmen verrechnen, was Finanztransaktionen über das internationale Bankensystem überflüssig machen würde.
Im Rahmen einer Sitzung der Joint Commission des JCPOA (Atomabkommen mit dem Iran) am 28. Juni 2019 in Wien haben Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich (Aktionäre von INSTEX) offiziell mitgeteilt , dass INSTEX nun operativ ist und bereits erste Transaktionen bearbeitet. INSTEX nimmt Anträge mit humanitärem Bezug unter der E-Mail-Adresse „operations@instex-europe.com“ entgegen.
Die Handelsplattform soll im nächsten Schritt allen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.
Quellen: DIHK, BAFA (Stand: 12.05.2020)
Iranische Geschäftsreisende benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Für Aufenthalte von maximal 90 Tagen muss ein Schengen-Visum beantragt werden.
Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden im Iran beantragt werden.
Alle Informationen zum Schengen-Visum für iranische Staatsbürger finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Botschaft in Teheran (Schengen Visum).
Die Bearbeitung des Visumsantrags erfolgt über den externen Dienstleister VISAMETRIC.
Die AHK Iran bietet dazu einen Visaservice an.
Quellen: Deutsche Botschaft im Iran, AHK Iran (Stand: Februar 2020)
Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise in den Iran ein Visum. Bitte beachten Sie unbedingt, dass für nicht touristische Aufenthalte im Iran zwingend ein entsprechendes Visum beantragt werden muss.
Informationen zu den Einreisebestimmungen des Iran für deutsche Staatsbürger sowie zu Visa für Geschäftsreisen deutscher Staatsbürger in den Iran erhalten Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes (Iran: Reise- und Sicherheitshinweise) und der iranischen Konsularbehörden in Deutschland.
Quelle: Auswärtiges Amt (Stand: Februar 2020)
„Horizonte 2020: Chancen für die Zukunft“ ist eine Gemeinschaftsinitiative des Auswärtigen Amtes, des Goethe-Instituts, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI).
Die Initiative hat zum Ziel, den interkulturellen Austausch zwischen Deutschland und vier Ländern im Nahen Osten (Iran, Irak, Jordanien, Libanon) zu fördern, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu stärken und ein Netzwerk von qualifizierten und an Deutschland interessierten Ansprechpartnern in Politik und Wirtschaft aufzubauen.
Im Rahmen des Projekts hospitieren junge hochqualifizierte Fachkräfte aus dem Iran, Irak, Jordanien und dem Libanon in deutschen Unternehmen aller Branchen. Auch bayerische Unternehmen können am Projekt teilnehmen und eine solche Fachkraft in ihrem Betrieb aufnehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Goethe Instituts: Horizonte 2020
Länderspezifische Beratung
Weiterführende Informationen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Embargo der EU gegen den Iran
- Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer (AHK Iran)
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zum Iran
- Auswärtiges Amt: Deutsche Vertretungen im Iran
- Auswärtiges Amt: Iranische Vertretungen in Deutschland
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi): Informationen zum Iran
- Außenwirtschaftsportal Bayern: Informationen zum Iran
- Germany Trade and Invest (GTAI): Länderseite Iran