Rundfunkbeitrag
Die Berechnung des Rundfunkbeitrags basiert seit 2013 nicht mehr auf Geräten sondern auf Betriebsstätten. Lesen Sie hier alles Wissenswerte für Unternehmen und die Bewertung der IHK-Organisation.
Rückwirkende Freistellung aufgrund von Corona
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie ihre Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war. Die Freistellung ist auch rückwirkend möglich. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Seite des Rundfunkbeitrags.
Bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
- Berechnungsbasis ist die Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung oder die in einer Betriebsstätte regelmäßig arbeitenden Mitarbeiter.
- Es gibt eine Staffelung der Betriebsstätten nach Anzahl der Mitarbeiter, beginnend bei einem Drittelbeitrag von derzeit 5,83 Euro für Unternehmen mit weniger als 9 Mitarbeitern.
- Betriebe, in denen typischerweise Geräte Dritten zur vollen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Hotels, unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht in Höhe des ermäßigten Satzes ab der zweiten Einheit.
- Für alle nicht privaten Kfz ist ebenfalls der ermäßigte Beitragssatz von einem Drittel pro Kfz zu bezahlen. Das erste pro Betriebsstätte bleibt beitragsfrei. Selbstständige, deren Betriebsstätte in der privaten Wohnung liegt, müssen für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge jedoch einen Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 5,83 Euro pro Kfz entrichten.
Bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen kann zwischen zwei Alternativen gewählt werden: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten.
Zählweise A (Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten).
Zählweise B (Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt):
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Der vormalige gerätebezogene Ansatz war in Anbetracht immer neuer Möglichkeiten des Rundfunkempfangs z.B. über Mobiltelefon oder PC nicht mehr zeitgemäß. Die IHK-Organisation hat sich daher bereits seit Jahren für einen geräteunabhängigen Finanzierungsansatz ausgesprochen und sich bei der Ausarbeitung des Modells aktiv eingebracht. Das im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vereinbarte Beitragsmodell ist im Sinne des Bürokratieabbaus grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen. Seine Ausgestaltung weist jedoch große Schwächen auf, die zum einen zu erheblichen Mehrbelastungen für die Wirtschaft insgesamt führen und zum anderen bestimmte Unternehmensgruppen (Filialbetriebe, Kfz-intensive Branchen) besonders stark belasten.
Im Einzelnen spricht sich die IHK für die Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte aus:
- Deckelung des Gesamtaufkommens der Wirtschaft
Nach Schätzungen der Kammern und Verbände wird sich das Beitragsvolumen der Wirtschaft gesamt von ca. 450 Mio. € auf ca. 800 Mio. € erhöhen. Dies widerspricht eklatant der angestrebten Aufkommensneutralität der Reform und wird zu erheblichen, aus Sicht der IHK nicht gerechtfertigten Mehreinnahmen für die Rundfunkanstalten führen. Das bisherige Gesamtaufkommen der Wirtschaft zur Rundfunkfinanzierung sollte gedeckelt werden. - Unternehmensansatz statt Betriebstättenansatz
Der Betriebsstättenansatz führt zu einer deutlichen Ungleichbehandlung von Unternehmen mit gleicher Mitarbeiteranzahl. Zu erwarten sind massive Beitragsunterschiede je nach Unternehmensstruktur (Filialunternehmen). Die Mitarbeiterzahl des gesamten Unternehmens – unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten – muss zur Berechnung herangezogen werden. Alternativ sind Degressionsmodelle denkbar, die eine Kappung ab einer bestimmten Anzahl an Betriebsstätten vorsehen oder eine Zusammenrechnung von Betriebsstätten z.B. pro Bundesland. - Konsequent den geräteunabhängigen Ansatz einhalten
Die Belastung von nicht-privaten Fahrzeugen und Hotelzimmern mit einem Drittelbeitrag ist eine Abkehr vom geräteunabhängigen Ansatz und führt zu branchenspezifischen Benachteiligungen. Unternehmen sollten sich einheitlich und ausschließlich auf Grund ihrer Größe an der Finanzierung beteiligen. Denkbar ist aber alternativ, zusätzlich zum jeweils ersten, auch jedes dritte, fünfte und siebte Kfz von der Beitragspflicht zu befreien.
Aktivitäten der IHK-Organisation:
In der Diskussion um die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells hat sich die IHK-Organisation mehrfach kritisch in Gesprächen und Briefen (u.a. BIHK-Brief an Horst Seehofer, Wirtschaftsausschuss vor Ratifizierung, im November 2010 Gespräche mit Erwin Huber und Briefe an alle Fraktionen im Bayerischen Landtag) sowie einer Stellungnahme gemeinsam mit anderen Verbänden an die Politik gewendet. Darüber hinaus hat sie eine Infokampagne mit Beitragsrechner gestartet und Unternehmen aufgefordert, negative Beispiele zu melden, die auf Landes- und Bundesebene an die Politik herangetragen wurden. Für Unternehmen, die sich an ihre Wahlkreisabgeordneten wenden wollten, wurden entsprechende Briefvorlage zur Verfügung gestellt. Auch die Vollversammlung der IHK für München und Oberbayern, die aus Vertretern der oberbayerischen Wirtschaft besteht, hat sich kritisch mit dem Thema auseinander gesetzt.
In einigen Bereichen hat die IHK durch die Stellungnahmen und Aktivitäten Erfolge erzielen können - so zum Beispiel für Kleinstunternehmen. Statt wie angedacht einen vollen Beitrag ab 5 Mitarbeitern zu berechnen, fällt mit dem neuen Modell erst ab 9 Beschäftigten der volle Beitrag an. Betriebe mit weniger als 9 Mitarbeitern zahlen somit nur ein Drittel des Grundbeitrags. Ebenso wurde die immer wieder von der IHK geforderte Berechnung von Teilzeitkräften in Vollzeitäquivalente umgesetzt. Zum 1. Januar 2017 gibt es hierzu eine unternehmerfreundlichere Regelung, nach der zwischen zwei Zählweisen entschieden werden kann (siehe dazu Merkblatt rechts). In anderen Bereichen hat die Politik die Kritik und Anmerkungen nicht aufgenommen und umgesetzt.
Die IHK hat sich in die Diskussion um Senkung und Erhöhung des Beitrags eingebracht und vor zu schnellen Entscheidung gewarnt. Zunächst sollten die abschließenden Berichte abgewartet werden, um dann eine Nachjustierung zugunsten der Wirtschaft vorzunehmen.