Berufskraftfahrer werden

Allgemeine Informationen

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© Viktor Hanacek, picjumbo.com

Wenn Sie die Qualifizierung als Berufskraftfahrer gemäß BKrFQG erhalten möchten, müssen Sie im Voraus einige Besonderheiten beachten. Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Informationen für Ihren erfolgreichen Einstieg in den Beruf.

Inhalt

Rechtliche Grundlagen für die Qualifizierung als Berufskraftfahrer

Die Vorgaben für die Berufskraftfahrerqualifikation beruhen auf der EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003). Um die Richtlinie umzusetzen, wurde das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die auf diesem beruhende Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erlassen.

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Betroffener Personenkreis

Die Vorgaben des BKrFQG gelten für Beförderungen im Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Straßen, sofern für diese Fahrten ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist.

Folgende Fahrer und Fahrerinnen sind betroffen:

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Ausnahmen

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen

  • deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen beziehungsweise es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG; wird häufig als „Handwerkerklausel” bezeichnet). Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:
    • Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.
    • Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.
    • Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln,
  • soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die im Rahmen von Schulungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
  • die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG) (das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen),
  • bei Beförderungen im ländlichen Raum (Zuordnung nach Landkreis), wenn
    a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
    b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    c) die Beförderung gelegentlich (häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft) erfolgt und
    d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
    erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BKrFQG)
  • wenn Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwenden oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQG).

Anwendung finden die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts nur bei Beförderungen und somit nicht auf Leerfahrten.

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Verpflichtung zur Grundqualifikation und Weiterbildung

Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und/beziehungsweise ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) beziehungsweise für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat:

Seit

dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und

dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)

ist eine Grundqualifikation für „Neueinsteiger“ gesetzlich vorgeschrieben.

Wer so genannter „Besitzständler“ ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht

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Möglichkeiten des Erwerbs der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten

  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.

a) Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt.

2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.

  • Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
  • Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Für Quereinsteiger sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.

Für Umsteiger sind Erleichterungen in der theoretischen und praktischen Prüfung vorgesehen.

Mit dem Bestehen der Grundqualifikationsprüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

b) Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Quereinsteiger und Umsteiger vorgesehen.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

Besitzstand

Besitzstand bedeutet, dass Fahrer, denen ihre Fahrerlaubnis „D“ vor dem 10. September 2008 bzw. „C“ vor dem 10. September 2009 erteilt wurde, nur die Weiterbildung (keine Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation) absolvieren müssen, um den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Fahrerqualifizierungsnachweis, der nach den jeweiligen Stichtagen erforderlich ist, zu erhalten. Dies gilt auch für die Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist.

Ob ein Fahrer die Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation oder nur die Weiterbildung absolvieren muss, um erstmalig den Eintrag der Schlüsselzahl zu erhalten, ist ausschließlich vom Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse abhängig.

Die Besitzstandsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet (Verzicht) haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist.

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Mindestalter

Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.

Güterkraftverkehr

C1/C1E (bis 7,5 zGG)C/CE

18 Jahre
Grundqualifikation
oder beschleunigte Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

18 Jahre
Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Personenverkehr

D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)D/DE
unbeschränktbeschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz
beschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetzbeschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz

21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
 unbeschränkt
 
20 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
Grundqualifikation
 
23 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Weiterbildung

Welche Fristen gelten für die Weiterbildung?

Eine einmal erworbene Grundqualifikation bleibt, unabhängig ob dies über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder über eine Besitzstandsregelung erfolgte, erhalten. Für Personen, die eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, gilt beim Erwerb der Grundqualifikation grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem Erwerb. Innerhalb dieser fünf Jahre ist die Weiterbildung zu absolvieren und danach im fünf-Jahres-Rhythmus zu wiederholen. Der folgende fünf-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des fünf-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde.

Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen – wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen.

Welchen Umfang hat die Weiterbildung und wo kann sie absolviert werden?

Die Weiterbildung ist in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt werden. Diese „Ausbildungseinheiten“ müssen mindestens sieben Stunden umfassen.

Die Weiterbildung kann nur in dem Mitgliedsstaat absolviert werden, in dem der Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder in einem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet.

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Dokumentation der Qualifikation

Die Schlüsselzahl 95 wird in Deutschland in einem gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert (§ 7 BKrFQG, § 8 BKrFQV, Anlage 5 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV). Die im Führerschein eingetragenen Nachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit (§ 30 Abs. 2 BKrFQG).

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Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer staatlichen Anerkennung, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 9 BKrFQG, § 5 BKrFQV). Für einen Übergangszeitraum gelten bestimmte gesetzliche Anerkennungen, insbesondere für Fahrschulen und IHK-Ausbildungsbetriebe, fort.

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Anwendungshinweise

Hinweise zur Rechtsauslegung rund um das BKrFQG und die BKrFQV haben die für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zusammengestellt Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

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Bußgeldkatalog

Das Bundesamt für Güterverkehr hat den mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Buß- und Verwarngeldkatalog bei Verstößen gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) veröffentlicht. Darin enthalten sind die für Fahrpersonal und Unternehmen vorgesehenen Sanktionen, wenn Fahrer tätig sind, die das Mindestalter für die entsprechende Verkehrsart noch nicht vollendet haben und/oder den Nachweis der Zusatzqualifikation nicht besitzen.

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