Integration von Flüchtlingen
Wie können Sie als Arbeitgeber Flüchtlinge im Unternehmen gut integrieren, und wie unterstützt Sie die IHK?
Unternehmen können viel zur Integration von Flüchtlingen beitragen. Dabei können sie die Instrumente variieren, die sich generell für die Integration ausländischer Beschäftigter anbieten. Ideen wären:
- Sensibilisierung der Führungskräfte und Kollegen für die spezielle Flüchtlingsthematik, zudem Einführung in die Asylrechtsthematik und interkulturelle Trainings
- Einführungsgespräch am ersten Arbeitstag und spezieller Einarbeitungsplan inklusive zusätzlicher Deutschkurse und Qualifizierungsmaßnahmen
- Wahl von Paten oder Mentoren, unter anderem zur Unterstützung bei Behördengängen oder bei der Wohnungssuche
- Einbindung der Flüchtlinge in informelle Rituale wie gemeinsames Mittagessen, Stammtische, Betriebssport oder Tippspiele
- Unterstützung der Familie der Flüchtlinge etwa bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Behördengängen etc., Einbindung der Familien bei Betriebsfeiern oder Tagen der offenen Tür
- Ein spezielles Willkommensfest für Flüchtlinge.
Um Unternehmen bei der betrieblichen Integration von Flüchtlingen zu unterstützen, bietet die IHK Akademie kostenlose Fachseminare unter dem Titel "Betriebliche Integration von Flüchtlingen" an. Sie richten sich an Personaler und Ausbilder und finden sowohl in München als auch in den regionalen IHK-Geschäftsstellen statt. Die Seminare bieten eine Einführung und Sensibilisierung für das Thema, Hinweise auf verschiedene Kontaktadressen zu Themen wie "Rechtliche Rahmenbedingungen" oder "Beschäftigungsmöglichkeiten", zudem geht es um die praktische Integration in den Betrieb und um Vernetzung vor Ort. Darüber hinaus sind Seminare in Planung zur interkulturellen Kompetenz für den Umgang mit Flüchtlingen - auch mit speziellem Blick auf Azubis - sowie zum Thema Integration und Konfliktmanagement.
Unternehmen können Flüchtlingen einen Mentor oder einen Paten zur Seite stellen. Diese helfen bei Sprachproblemen, bei Behördengängen oder der Vermittlung informeller Regeln im Betrieb. Es ist sinnvoll, dass diese Personen zuvor mit der Flüchtlingsthematik vertraut gemacht werden, sie beispielsweise Einführungen ins Asylrecht, die oft auch von ehrenamtlichen Einrichtungen wie Amnesty International angeboten werden, oder interkulturelle Trainings absolvieren. Gerade eine Einführung ins Asylrecht kann in Bezug auf die Begleitung bei Behördengängen sinnvoll sein.
Integration funktioniert auch, aber nicht nur über die Arbeit. Unternehmen können ihre Beschäftigten ermutigen, die Flüchtlinge auch in ihre privaten Aktivitäten einzubeziehen. Ein guter Anknüpfungspunkt ist der Sport. Viele Sportvereine lassen Flüchtlinge mittrainieren. Zur sozialen Integration eignen sich auch andere gemeinsame private Aktivitäten – etwa eine Stadtführung oder Treffen von Mitarbeitern mit der ganzen Familie, damit sich auch die jeweiligen Ehepartner und Kinder kennenlernen. Eine gute Idee kann auch ein spezielles Willkommensfest sein, das das Unternehmen ausrichtet und zu dem die Flüchtlinge Gerichte aus ihrer Heimat beisteuern und alle Mitarbeiter ihre Familien mitbringen.
Menschen verlassen ihre Heimat nicht freiwillig. So haben viele Flüchtlinge die Erfahrung von Verfolgung, Unterdrückung, Gefängnis, Folter, Vertreibung und vielem mehr gemacht. Diese traumatischen Erlebnisse können auch im Arbeitskontext wieder aufbrechen. Für den Betriebsalltag heißt das: Es gilt, die Führungskräfte und Kollegen für dieses Thema zu sensibilisieren, insbesondere die Paten, wenn es solche in einem Unternehmen gibt. Darüber hinaus bieten verschiedene Institutionen psychologische Unterstützung an: etwa die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) oder der Caritasverband.
Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen in eine eigene Wohnung ziehen. Geduldete und Asylbewerber sind hingegen gesetzlich verpflichtet, in Sammelunterkünften zu leben. Geduldete und Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und deshalb nicht mehr auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, können jedoch bei der Ausländerbehörde beantragen, in eine Privatwohnung ziehen zu dürfen. Gegebenenfalls müssen noch weitere Behörden miteinbezogen werden. Die Erlaubnis liegt im Ermessensspielraum der Ausländerbehörde.
Ein wichtiges Stichwort im Kontext Wohnen ist die Residenzpflicht: Ab Registrierung als Asylsuchender sind Flüchtlinge in der Regel verpflichtet, bis zu 6 Wochen und längstens bis zu 6 Monate in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ist die Residenzpflicht aufgehoben, dann gilt allerdings die sogenannte Wohnsitzauflage, die zunächst einen Wechsel der Meldeadresse ausschließt. In der Praxis bedeutet das: Wenn Flüchtlinge an einem anderen Ort als dem zugewiesenen eine Arbeit finden, brauchen sie für den Umzug die Erlaubnis der Ausländerbehörden und zum Teil auch der Jobcenter des alten wie des neuen Wohnorts. Im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens können sie bei den Ausländerbehörden auch nachfragen, ob sie eine private Wohnung beziehen dürfen. Wie die Entscheidung darüber ausfällt, liegt im Ermessensspielraum der Ausländerbehörde.
Die Regelungen gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis, Geduldete und Asylbewerber gleichermaßen. Mit dem Start der Beschäftigung sind die Flüchtlinge automatisch sozialversichert, das heißt, sie sind Mitglied in der Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Mit der Anmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse erhalten die Flüchtlinge eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber. Damit ist auch der Leistungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger begründet.
Wenn Flüchtlinge ein Konto eröffnen möchten, gestaltet sich dies nicht immer unproblematisch. Es gab immer wieder Fälle, dass Banken die Kontoeröffnung verweigert haben. Zwei Regelungen sind hier relevant: das Kontrahierungsgebot für Sparkassen und das neue Basiskonto. Diese beiden Regelungen gelten unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis, Geduldete und Asylbewerber gleichermaßen.
- Die Sparkassen sind verpflichtet, den Kunden in ihrem Geschäftsgebiet Zugang zu modernen Bankdienstleistungen zu geben. Das ist das sogenannte Kontrahierungsgebot. Eine Sparkasse kann aber den Anspruch auf ein Konto ablehnen, wenn ihr die Geschäftsbeziehung nicht zuzumuten ist.
- Seit dem zweiten Quartal 2016 gibt es das neue Basiskonto. Dieses verpflichtet alle Banken, zu Basisdienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und Kartenzahlung. Der Gesetzentwurf (Zahlungskontengesetz) ist vom Kabinett verabschiedet, braucht aber noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Anspruch auf das Basiskonto ist mit dem Zahlungskontengesetz nur noch sehr begrenzt von den Banken abzulehnen.
Zur Eröffnung eines Kontos verlangen die Banken üblicherweise ein Legitimationspapier, also beispielsweise die Aufenthaltserlaubnis oder auch die Duldung. Der künftige Kontoinhaber muss sich ausweisen können und ortsansässig gemeldet sein. Die Meldeadresse kann auch ein Übergangswohnheim sein. Eine Adressänderung muss der Bank mitgeteilt werden. Die Konten werden als Guthabenkonten geführt, sofern nicht ein regelmäßiges Einkommen oder andere Sicherheiten auch einen Dispo oder überhaupt einen Kredit rechtfertigen. Die Hinterlegung einer Kaution von zirka 50 Euro zur Abwicklung bankseitiger Kosten ist üblich.
Derzeit existiert noch keine übergreifende Regelung zwischen den Versicherungskonzernen zum Abschluss von privaten Versicherungen für Flüchtlinge. Bei Haftpflichtversicherungen gibt es diese Varianten: Zum einen bieten Versicherer Kommunen Sammel- oder Gruppenversicherungen an, die dort lebende Flüchtlinge haftpflichtversichern. Unternehmen müssten sich bei ihren Kommunen erkundigen, ob es solche Verträge gibt. Zum anderen können Flüchtlinge aber auch als Einzel- und Privatperson eine Haftpflichtversicherung anfragen und werden in der Regel auch versichert. Für die Risikobeurteilung und den Abschluss spielt der Aufenthaltsstatus nach Auskunft der Versicherer keine Rolle. Wichtig sind den Versicherern in der Regel die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers, der Nachweis der Identität und ein fester Wohnsitz. Manche Versicherer ermöglichen, dass ein Dritter für Flüchtlinge eine Haftpflichtversicherung abschließt: Sie fordern die eindeutige Identifikation des Beitragszahlers, der aber nicht der Versicherte sein muss.