Förderung "Ausbildungsplätze sichern" in Corona-Zeiten
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde verlängert und ausgeweitet! |
---|
Mitte März 2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu verlängern und weiterzuentwickeln. Das Programm nimmt jetzt auch das Ausbildungsjahr 2021/2022 in den Blick, um die langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu verringern und den Ausbildungsmarkt weiter zu stärken. Außerdem wird das Programm einem größeren Kreis von Betrieben zugänglich gemacht. Das wird durch die Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden sowie der Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit umgesetzt. In der Zweiten Förderrichtlinie des Bundesbildungsministeriums, deren Neufassung am 30. April 2021 veröffentlicht worden ist, wurden Verbesserungen bei der Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung und eine neue Förderung von Prüfungsvorbereitungslehrgängen eingeführt. Ab dem 3. Mai 2021 konnten Anträge zur Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung nur noch auf Basis dieser neuen Förderbestimmungen gestellt werden! Anträge im Rahmen der Zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ konnten nur bis zum 31.03.2022 gestellt werden. |
Die im Koalitionsbeschluss vorgesehene Förderung neuer Ausbildungsverträge ist mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umgesetzt worden. Ziel ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer pandemiebedingten Insolvenz zu schaffen.
- Die 1. Förderrichtlinie des Bundesprogramms mit der "Ausbildungsprämie", der "Ausbildungsprämie plus", dem "Zuschuss zur Ausbildungsvergütung" und der "Übernahmeprämie" ist zum 01. August 2020 in Kraft getreten. Die Förderung zur Sicherung von Ausbildungsplätze wurde vom 11. Dezember an ausgeweitet. Eine weitere Verlängerung bzw. Weiterentwicklung der 1. Förderrichtlinie ist am 27.03.2021 Inkraft getreten. Das Programm nimmt jetzt auch das Ausbildungsjahr 2021/2022 in den Blick, um die langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu verringern und den Ausbildungsmarkt weiter zu stärken. Außerdem wird das Programm einem größeren Kreis von Betrieben zugänglich gemacht. Das wird durch die Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden sowie der Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit umgesetzt.
- Die 2. Förderrichtlinie zur "Auftrags- und Verbundausbildung" wurde in einer zweiten Richtlinie geregelt und ist ursprünglich zum 30. Oktober 2020 in Kraft getreten. In der Zweiten Förderrichtlinie des Bundesbildungsministeriums, deren Neufassung am 30. April 2021 veröffentlicht worden ist, wurden Verbesserungen bei der Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung und eine neue Förderung von Prüfungsvorbereitungslehrgängen eingeführt. Die Fördervoraussetzungen wurden flexibilisiert, die Förderbeträge laufzeitabhängig gestaffelt und erhöht und die Förderung wurde einem größeren Kreis an Unternehmen zugänglich gemacht.
Die Vereinbarung über die Auftrags- oder Verbundausbildung musste zwischen dem 24.06.2020 und dem Ablauf des 31.12.2021 geschlossen werden. Die hierin vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung musste eine Dauer von mindestens vier Wochen haben.
Anträge im Rahmen der Zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ konnten nur bis zum 31.03.2022 gestellt werden.
Folgende Eckpunkte der 1. Förderrichtlinie wurden dafür angepasst:
Generelle Fördervoraussetzungen
- Die Kriterien für die erhebliche Corona-Betroffenheit wurden für Ausbildungen ab 01.06.2021 deutlich reduziert. Beim Umsatzeinbruch ist für Ausbildungsverhältnisse, die ab 01.06.2021 gestartet sind, nur noch ein 30%-iger Rückgang in mindestens einem Monat erforderlich.
- Zuvor konnten nur Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiter von der Ausbildungsprämie profitieren. Für Ausbildungen, die ab 01.06.2021 beginnen, können Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden gefördert werden.
- Ab Inkrafttreten werden auch Ausbildungswechsler unabhängig vom Ausbildungsjahr mit Ausbildungsprämien gefördert.
Ausbildungsprämie / Ausbildungsprämie plus
- Die Ausbildungsprämien wurden für Ausbildungen, die bis zum 31.05.2021 begonnen haben - rückwirkend zum 16. Februar 2021 - in bisheriger Höhe verlängert.
- Für Ausbildungen, welche frühestens ab dem 1. Juni 2021 begonnen haben, wurde die Ausbildungsprämie von 2.000 Euro auf 4.000 Euro und die Ausbildungsprämie plus von 3.000 Euro auf 6.000 Euro verdoppelt.
- Der Anreiz, Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten, wurde verbessert. Mit Inkrafttreten gibt es deshalb nicht nur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung, sondern auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
Die Übernahmeprämie wurde mit Inkrafttreten bis 31.12.2021 verlängert und auf 6.000 EUR verdoppelt. Mit ihr wird neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Eckpunkte der 2. Förderrichtlinie
Anträge im Rahmen der Zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ konnten nur bis zum 31.03.2022 gestellt werden.
Auftrags- und Verbundausbildung
Die Vereinbarung über die Auftrags- oder Verbundausbildung musste zwischen dem 24.06.2020 und dem Ablauf des 31.12.2021 geschlossen werden. Die hierin vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung musste eine Dauer von mindestens vier Wochen haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
An wen richtet sich die Förderung?
Betriebe, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits-und Sozialwesen durchführen.
Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:
ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen
- für Ausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Mai 2021 begonnen haben:
mit bis zu 249 Mitarbeitern - für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen:
mit bis zu 499 Mitarbeitern
Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit:
Diese Förderungen (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und Zuschuss zur Ausbildervergütung) waren bisher ausschließlich für ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern.
Seit März 2021 sind diese möglich für Betriebe mit bis zu 499 Mitarbeitern!
Übernahmeprämie:
Bei der Übernahmeprämie sind ausbildende Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter!
Ausschlusskriterien:
- Praktika sind ausgeschlossen.
- Pro Ausbildungsvertrag kann entweder eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie plus gewährt werden. Mehrere Prämien für einen Ausbildungsvertrag werden nicht gewährt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Ausbildungsbetrieb für ein und denselben Ausbildungsvertrag bereits eine Förderung mit gleicher Zielrichtung oder mit gleichem Inhalt erhält.
- Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Sitz in Deutschland haben.
Fördermöglichkeiten
Ziel der Förderung:
Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsplatzangebot trotz der Folgen der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.
Antragsvoraussetzungen:
Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb, der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist, für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.
Um die Ausbildungsprämie zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
- Zahlung von Kurzabeitergeld
Dem Betrieb wurde seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum von einem Monat, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt
oder - Umsatzrückgang
Der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 durchschnittlich um mindestens
- 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder
- 30 Prozent in fünf zusammenhängenden Monaten
eingebrochen.
Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.
NEU ab 01.06.2021 gültig (für Ausbildungsverhältnisse, die ab 01.06.2021 beginnen):
Der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 um mindestens
- 30 Prozent in einem Monat
eingebrochen.
Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.
Die Ausbildungsprämie wird für jede neu beginnende Berufsausbildung, die nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag frühestens am 24. Juni 2020 begonnen haben, gewährt. Die Ausbildung muss spätestens am 31. Mai 2021 begonnen haben. (Informationen zu den Förderungen ab dem 01. Juni 2021 finden Sie weiter unten). Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge wird auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre gehalten, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist, wie es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre (2017-2019) war. Für den Vergleich wird der im Zeitraum vom vom 24. Juni bis 23. Juni des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungen, deren Probezeit abgeschlossen ist, abgestellt. Der Ausbildungsbetrieb hat die Anzahl der Ausbildungsverträge sowie die Ausbildungsvergütung durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Ist der Ausbildungsbetrieb innerhalb der letzten drei Jahren gegründet worden, wird auf die vorhandenen zurückliegenden Ausbildungsjahre abgestellt.
Umfang und zeitlicher Rahmen der Förderung:
Die „Ausbildungsprämie“ beträgt einmalig 2.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
NEU ab dem 1. Juni 2021:
Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, erhöht sich die Förderung auf 4.000 Euro. Zudem können ab diesem Zeitpunkt Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
Die Ausbildungsprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
Beantragung und Fristen:
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit. Anträge auf diese Förderungen sind demnach bei der Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt) zu stellen.
Anträge sind schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Arbeitsagentur und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Der Antrag ist spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde, zu stellen.
Die Bescheinigung über die Anzahl der Ausbildungsverträge können Sie uns hier übermitteln!
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Das Programm endet am 31. Dezember 2022.
Ziel der Förderung:
Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen zu motivieren, ihr Ausbildungsplatzangebot trotz der Folgen der Corona-Krise zu erhöhen. Auch erstausbildende Unternehmen können die Ausbildungsprämie erhalten.
Antragsvoraussetzungen:
Eine Ausbildungsprämie plus wird einem Ausbildungsbetrieb, der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt, wenn er durch diese für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abschließt, als er es im Durchschnitt der letzten drei Jahre (2017-2019) getan hat.
Um die Ausbildungsprämie plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
- Zahlung von Kurzabeitergeld
Dem Betrieb wurde seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum von einem Monat, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gezahlt
oder - Umsatzrückgang
Der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 durchschnittlich um mindestens
- 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder
- 30 Prozent in fünf zusammenhängenden Monaten
eingebrochen.
Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.
NEU ab 01.06.2021 gültig (für Ausbildungsverhältnisse, die ab 01.06.2021 beginnen):
Der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 um mindestens
- 30 Prozent in einem Monat
eingebrochen.
Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.
Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 24.06.2020 bis 31.05.2021 begonnen haben. (Informationen zu den Förderungen ab dem 01. Juni 2021 finden Sie weiter unten auf dieser Seite.). Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist.
Die Ausbildungsprämie plus steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Für das neue Ausbildungsjahr wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Umfasst sind auch erstmals ausbildende Betriebe.
Der Ausbildungsbetrieb hat die Anzahl der Ausbildungsverträge sowie die Ausbildungsvergütung durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Umfang und zeitlicher Rahmen der Förderung:
Die „Ausbildungsprämie plus“ beträgt einmalig 3.000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
NEU ab dem 1. Juni 2021:
Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, erhöht sich die Förderung auf 6.000 Euro. Zudem können ab diesem Zeitpunkt Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
Die Ausbildungsprämie plus wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
Beantragung und Fristen:
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit. Anträge auf diese Förderungen sind demnach bei der zuständig Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt) zu stellen.
Anträge sind schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Arbeitsagentur und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Der Antrag ist spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde, zu stellen.
Die Bescheinigung über die Anzahl der Ausbildungsverträge können Sie uns hier übermitteln!
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Das Programm endet am 31. Dezember 2022.
Ziel der Förderung:
Kurzarbeit bei Auszubildenden soll vermieden werden, um trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen.
Antragsvoraussetzungen:
KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Die Ausbildung wird trotz Kurzarbeit im eigenen Betrieb oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung fortgesetzt.
- Die Auszubildenden sind von der Kurzarbeit im Betrieb ausgenommen. Auch deren Ausbilderinnen und Ausbilder sind nicht in Kurzarbeit.
- Erforderlich ist ein Arbeitsausfall der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeldbezug von mindestens 50 Prozent; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung wie üblich fortgesetzt werden können.
Für Monate in dem die Auszubildenden oder die Ausbilderinnen und Ausbilder bereits Kurzarbeitergeld erhalten haben beziehungsweise dieses beantragt wurde, ist kein Zuschuss möglich. Die Anzahl der Tage, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde, spielt dabei keine Rolle.
NEU:
Seit März 2021 können auch Unternehmen bis zu 499 Beschäftigte einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Da der Zuschuss rückwirkend beantragt wird können diese Unternehmen erstmals im April 2021 einen Antrag für den März 2021 stellen.
Wenn das Unternehmen Kurzarbeit anzeigt, musste in der Vergangenheit gleichzeitig eine Anzeige bei der örtlichen Agentur für Arbeit erfolgen, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Die Pflicht zur Anzeige entfällt mit der Änderung der Förderrichtlinie! Ist die Förderung mit einem Zuschuss nur deshalb abgelehnt worden, weil die Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragsstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Verkündung der 2. Änderungsbekanntmachung zur Ersten Förderrichtlinie zulässig.
Wurde bereits ein Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen bezogen, ist eine zusätzliche Förderung mit dem Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit ausgeschlossen.
Umfang und zeitlicher Rahmen:
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Der „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ beträgt 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung), in dem ein relevanter Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Bemessungsgrundlage ist das sich auf Grundlage der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Die Förderung wird rückwirkend ausbezahlt. Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann erstmals für den Monat, in dem die Förderrichtlinie in Kraft tritt, und letztmals für den Juni 2021 gewährt werden.
Zuschuss zu den Lohnkosten
Seit März 2021 kann auch ein Teil der Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder bezuschusst werden. Die Förderung umfasst 50% der Brutto-Vergütung der/des Ausbilderin/Ausbilders, gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale.
Beantragung und Fristen:
Für die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen ist die benannte Agentur für Arbeit zuständig (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Lohnabrechungsstelle liegt).
Anträge sind schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Arbeitsagentur und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Der Antrag muss monatlich rückwirkend gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Monat zu stellen, für den der Antrag gilt. Für die Monate August 2020 bis Februar 2021 kann der Antrag auf Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bis zum 26. Juni 2021 gestellt werden. Ist in der Vergangenheit ein Antrag nur deshalb abgelehnt worden, weil die Fortsetzung der Berufsausbildung gar nicht oder nicht rechtzeitig angzeigt wurde, kann für dasselbe Ausbildungsverhältnis ein neuer Antrag bis zum 26. Juni 2021 gestellt werden.
Der Antrag auf "Zuschuss zu den Lohnkosten" im Rahmen der erweiterten Förderung kann erstmals im April 2021 rückwirkend für den März 2021 beantragt werden.
Sowohl der "Zuschuss zur Ausbildungsvergütung" als auch der "Zuschuss zur Ausbildervergütung" können beide letztmals für Dezember 2021 gewährt werden.
Die Bescheinigung über die Anzahl der Ausbildungsverträge können Sie uns hier übermitteln!
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Das Programm endet am 31. Dezember 2022.
Ziel der Förderung:
Die Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz eines ausbildenden KMU soll gesichert werden.
Antragsvoraussetzungen:
- Die Ausbildung kann als Folge der Corona-Pandemie im ursprünglichen Ausbildungsbetrieb nicht fortgesetzt werden.
- Die Übernahme des Azubis erfolgt für die restliche Dauer der Ausbildung.
- Die Übernahme des Azubis findet zwischen 01. August 2020 und 31. Dezember 2021 statt.
- Stammt die oder der Auszubildende aus einem insolventen Betrieb, muss das Insolvenzverfahren bis zum 30. Dezember 2021 eröffnet worden sein. (Vor dem 31. Dezember 2019 bestanden gemäß EU-Definition keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten.)
NEU:
Für die Übernahmeprämie spielt es keine Rolle mehr, ob die Kündigung aus wichtigen Grund aufgrund pandemiebedingter Beeinträchtigung des betrieblichen Geschehens erfolgt ist oder ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag aufgrund der Folgen der Corona-Krise geschlossen wurde, da die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr möglich ist.
Übernahmeprämien zielen auf die Ausbildung fortsetzende Unternehmen jeglicher Betriebsgröße!
Pro Ausbildungsvertrag kann entweder eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie plus gewährt werden. Mehrere Prämien für einen Ausbildungsvertrag werden nicht gewährt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Ausbildungsbetrieb für ein und denselben Ausbildungsvertrag bereits eine Förderung mit gleicher Zielrichtung oder mit gleichem Inhalt erhält.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 6.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt (nicht rückzahlbarer Festbetrag). Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
Beantragung und Fristen:
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit. Anträge auf diese Förderungen sind demnach bei der Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt) zu stellen.
Anträge sind schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Arbeitsagentur und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des neu begründeten Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Sie können eine Förderung mit der Übernahmeprämie für Ausbildungen erhalten, die zwischen 1. August 2020 und 31. Dezember 2021 fortgesetzt werden.
Die Bescheinigung über die Anzahl der Ausbildungsverträge können Sie uns hier übermitteln!
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Das Programm endet am 31. März 2022.