Coronavirus: Fragen rund um Ausbildung und Prüfung (auch Fortbildung und Sach- und Fachkunde)
Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Informationen nur für die Zeit der Corona-Krise gelten. (Stand: 30.11.2022)
Inhalt
FAQs zu Prüfungen während der Corona-Krise
Seit dem 01.10.2022 gilt in Bayern die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV), seit dem 16.11.2022 die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen (AV Corona-Schutzmaßnahmen).
Bitte beachten Sie folgende Empfehlungen / Informationen:
Auch Prüflinge, die positiv auf das Coronavirus (SARS-CoV-2 bzw. Covid-19) getestet wurden, können an Prüfungen teilnehmen.
Es besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht in den Gebäuden und geschlossenen Räumen der IHK für München und Oberbayern und an anderen Prüfungsorten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine auf SARS-CoV-2 positiv getestete Person handelt. Hier besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizischen Gesichtsmaske (auch OP-Masken oder chirurgische Masken genannt).
Auch Personen, die nicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet sind, wird jedoch empfohlen, am Prüfungsplatz (egal, ob es sich um schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen handelt) zur eigenen Sicherheit und zum Schutz Dritter mindestens medizinische Gesichtsmasken zu tragen.
An anderen Prüfungsorten kann eventuell auf Verkehrs- und Begegnungsflächen eine vom Betreiber vorgegebene Maskenpflicht bestehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, hier vorsorglich eine FFP2-Maske mitzuführen.
Bitte beachten Sie, dass durch den Bayerischen Landtag Gebiete mit einer konkreten Gefahr für das Gesundheitswesen festgelegt werden können. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld der jeweiligen Prüfung über die geltenden Regelungen zu informieren. Nutzen Sie dazu diese Seite.
Ja.
Die Rechtslage hat sich seit dem 16.11.2022 geändert und ermöglicht auch Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, die Teilnahme an Prüfungen der IHK.
Um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können, ist jedoch das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske vor, während und nach der Prüfung in den Innenräumen verpflichtend.
Die Einzelheiten werden in Bayern durch die Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) geregelt, die auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ( AV Corona-Schutzmaßnahmen ) abrufbar ist.
Zeitverlängerungen und verlängerte Pausen können wegen des Tragens der mindestens medizinischen Gesichtsmaske nicht gewährt werden.
Der Prüfling sollte in jedem Fall abwägen, ob ihm sein Gesundheitszustand die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht.
Sie gelten dann als positiv getestete Person, wenn Ihnen
- vom Gesundheitsamt,
- von der die Testung vornehmenden oder überwachenden Person oder
- von der die Testung auswertenden Stelle
mitgeteilt wurde, dass bei Ihnen ein jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter oder überwachter
- PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest) oder
- Antigentest zum direkten Erregernachvon von SARS-CoV-2 (Antigentest)
ein positives Ergebnis aufweist.
Die Maskenpflicht von positiv getesteten Personen endet
- frühestens nach Ablauf von 5 Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden,
- spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen.
Abweichend davon endet die Maskenpflicht auch dann, wenn der Antigentest, der durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, dafür geschulte Person abgenommen wurde, positiv war, der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist.
Ist das Ergebnis des vorgenannten Nukleinsäuretests positiv, endet die Maskenpflicht frühestens nach fünf Tagen nach dem positiven Antigentestergebnis, wenn zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen nach dem positiven Antigentestergebnis.
Ja.
Diese besteht u. a. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss. Bitte wenden Sie sich möglichst rasch an Ihren Ansprechpartner bei der zuständigen Stelle.
Maskenpflicht besteht zudem ferner nicht, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Auch die zeitweise Abnahme der Maske zur Nahrungsaufnahme kann die Maskenpflicht (vorübergehend) entfallen lassen.
In den Gebäuden und geschlossenen Räumen der IHK für München und Oberbayern besteht für diesen Personenkreis keine Maskenpflicht.
Am Prüfungsplatz wird jedoch das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
An anderen Prüfungsorten wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske / FFP2-Maske auf Verkehrs- und Begegnungsflächen ggf. durch den Betreiber festgelegt, so dass in jedem Fall eine FFP2-Maske mitgeführt werden sollte.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sein, ist das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske in allen Innenräumen und somit auch am Platz verpflichtend.
Ja. Es ist möglich, während der Prüfung an Stelle der freiwillig zu benutzenden medizinischen Gesichtsmaske eine FFP2- bzw. FFP3-Maske zu tragen. Allerdings können wegen des freiwilligen Tragens der FFP2- bzw. FFP3-Maske keine längeren Pausen- oder Prüfungszeiten etc. gewährt werden.
Auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es entsprechende Informationen zu den Maskentypen unter folgendem Link: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
Ja.
Für enge Kontaktpersonen gibt es keinerlei Einschränkungen mehr.
Auch wenn es keine infektionsschutzrechtliche Vorgabe gibt, plant die IHK für München und Oberbayern die Prüfungen weiterhin mit einem Mindestabstand von 1,5 m zum nächsten Prüfling.
Nein, die 3G-Zugangsregelungen greifen nicht mehr.
Ein Nachweis für "geimpft", "genesen" oder "getestet" ist somit nicht mehr notwendig.
Der Zugang zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen setzt kein 3G mehr voraus. Ein Nachweis für "geimpft", "genesen" oder "getestet" ist somit nicht mehr notwendig.
Für die Festlegung von zusätzlichen konkreten Maßnahmen bedarf es in einer konkret zu benennden Gebietskörperschaft einer konkreten Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen.
In einem solchen Fall können z. B. eine FFP2-Maskenpflicht, Hygienskonzepte, ein Mindestabstand von 1,5 m im öffentlichen Raum oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen festgelegt werden.
Der Bayerische Landtag hat diese Feststellung bislang nicht getroffen.
Ausbildungsprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Die Termine der mündlichen/praktischen Prüfungen liegen in jedem Fall den Ausbildungsbetrieben vor. Zusätzlich können alle Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag bei der IHK München registriert ist, ihre eigenen Prüfungstermine über das Azubi-Infocenter abrufen.
Wie Sie Ihr Azubi-Infocenter einrichten können, haben wir hier beschrieben.
Fortbildungsprüfungen (inklusive ADA-Prüfungen): Alle Prüfungen finden statt.
Sach- und Fachkundeprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
FAQs zum Ausbildungsverhältnis während der Corona-Krise
Die Termine der schriftlichen Abschlussprüfung sind bekannt. Die mündlichen Prüfungen finden teilweise bereits eine Woche später statt. Somit sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei den meisten Prüflingen an dem Tag der mündlichen Prüfung nicht bekannt.
Das Ergebnis bestanden / nicht bestanden wird per Post an den Auszubildenden sowie an den Ausbildungsbetrieb gesendet. An dem Tag, an dem der Ausbildungsbetrieb das positive Ergebnis erfährt, gilt als letzter Tag der Ausbildung.
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei, drei oder dreieinhalb Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.
Wenn Sie aufgrund von Corona bzw. krankheitsbedingt an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen können, erhalten Sie eine weitere Chance Ihre Prüfung im nächsten Prüfungslauf nachzuholen. Leider gibt es keine Ersatztermine.
Damit geht eine Verlängerung der Ausbildungsdauer einher. Dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern über einen von Ihnen und Ihrem Ausbildungsbetrieb unterschriebenen Verlängerungsantrag, den Sie zeitnah bei uns einreichen müssen.
Weitere Infos zur Verlängerung der Ausbildungsdauer siehe hier: Verlängerung der Ausbildungszeit
Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine Dauerlösung. In der aktuellen Situation ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenen zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
Das ist abhängig davon, wie lange die Unterbrechung der Ausbildung gedauert hat und ob dennoch alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden konnten. Grundsätzlich bestätigen Betrieb und der Auszubildende durch ihre Unterschrift auf der Prüfungsanmeldung, ob alle Inhalte vermittelt wurden und die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit besteht. Unterbrechungen von mehreren Wochen führen also nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrem IHK-Bildungsberater auf.
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebes (im Falle der Eigenverwaltung der sog. Eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Absatz 1 BBiG).
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
- Versetzung in die Lehrwerkstatt
Ziel aller Maßnahmen muss es sein, dass die Auszubildenden ihre Berufsausbildung erfolgreich zu Ende führen und die Abschlussprüfung absolvieren können. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.