Coronavirus: Fragen rund um Ausbildung und Prüfung (auch Fortbildung und Sach- und Fachkunde)
Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Informationen nur für die Zeit der Corona-Krise gelten. (Stand: 13.05.2022)
Inhalt
FAQs zu Prüfungen während der Corona-Krise
Seit dem 03.04.2022 gilt in Bayern die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV), die unter anderem den 3G-Zugang zu Prüfungen entfallen lässt.
Bitte beachten Sie folgende Empfehlungen / Informationen:
Es besteht keine Maskenpflicht in den Gebäuden und geschlossenen Räumen der IHK für München und Oberbayern.
Am Prüfungsplatz (egal, ob es sich um schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen handelt) wird jedoch empfohlen, zur eigenen Sicherheit und zum Schutz Dritter mindestens medizinische Gesichtsmasken (auch OP-Masken oder chirurgische Masken genannt) zu tragen.
An anderen Prüfungsorten kann eventuell auf Verkehrs- und Begegnungsflächen eine vom Betreiber vorgegebene Maskenpflicht bestehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, hier vorsorglich eine FFP2-Maske mitzuführen.
Bitte beachten Sie, dass durch den Bayerischen Landtag sogenannte "Hotspot-Regelungen" weitere infektionsschutzrechtliche Vorgaben festgelegt werden können. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld der jeweiligen Prüfung über die geltenden Regelungen zu informieren. Nutzen Sie dazu diese Seite.
Nein, seit dem 03.04.2022 gelten die 3G-Zugangsregelungen nicht mehr.
Ein Nachweis für "geimpft", "genesen" oder "getestet" ist somit nicht mehr notwendig.
In den Gebäuden und geschlossenen Räumen der IHK für München und Oberbayern besteht keine Maskenpflicht.
Am Prüfungsplatz wird jedoch das Tragen einer mindestens medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
An anderen Prüfungsorten wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske / FFP2-Maske auf Verkehrs- und Begegnungsflächen ggf. durch den Betreiber festgelegt, so dass in jedem Fall eine FFP2-Maske mitgeführt werden sollte.
Ja. Es ist möglich, während der Prüfung an Stelle der freiwillig zu benutzenden medizinischen Gesichtsmaske eine FFP2- bzw. FFP3-Maske zu tragen. Allerdings können wegen des freiwilligen Tragens der FFP2- bzw. FFP3-Maske keine längeren Pausen- oder Prüfungszeiten etc. gewährt werden.
Auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es entsprechende Informationen zu den Maskentypen unter folgendem Link: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
Auch wenn es keine infektionsschutzrechtliche Vorgabe gibt, plant die IHK für München und Oberbayern die Prüfungen weiterhin mit einem Mindestabstand von 1,5 m zum nächsten Prüfling.
Der Zugang zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen setzt seit dem 03.04.2022 kein 3G mehr voraus. Ein Nachweis für "geimpft", "genesen" oder "getestet" ist somit nicht mehr notwendig.
Für die Festlegung von zusätzlichen konkreten Maßnahmen bedarf es in einer konkret zu benennden Gebietskörperschaft einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage.
Eine solche besteht, wenn
1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder
2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht.
In einem solchen Fall können z. B. eine FFP2-Maskenpflicht, Zugangsregelungen für "Geimpfte, Getestete oder Genesene" oder ein Mindestabstand von 1,5 m im öffentlichen Raum festgelegt werden.
Der Bayerische Landtag hat bislang keinen Gebrauch von dieser Festlegungsmöglichkeit gemacht.
Ausbildungsprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Die Termine der mündlichen/praktischen Prüfungen liegen in jedem Fall den Ausbildungsbetrieben vor. Zusätzlich können alle Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag bei der IHK München registriert ist, ihre eigenen Prüfungstermine über das Azubi-Infocenter abrufen.
Wie Sie Ihr Azubi-Infocenter einrichten können, haben wir hier beschrieben.
Fortbildungsprüfungen (inklusive ADA-Prüfungen): Alle Prüfungen finden statt.
Sach- und Fachkundeprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Nein.
Um an IHK-Prüfungen teilnehmen zu können, dürfen Sie keine positiv getestete Person sein. Ferner dürfen Sie nicht gegen Quarantäneanordnungen verstoßen.
Die Einzelheiten zur Quarantäne und Isolation werden in Bayern durch die Allgemeinverfügung Isolation geregelt, die auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege abrufbar ist.
Enge Kontaktpersonen sind von der Allgemeinverfügung Isolation in der Fassung vom 12.04.2022 (s. o.) nicht mehr erfasst. Sie können somit also auch an der Prüfung teilnehmen, sofern Sie nicht mit Corona infiziert sind.
Entstandene Gebühren werden von der IHK erhoben. Für Detailfragen kontaktieren Sie bitte Ihren IHK-Ansprechpartner.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
FAQs zum Ausbildungsverhältnis während der Corona-Krise
Ob Sie von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind erfahren Sie unter folgenden FAQs der Bundesregierung:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Falls Sie darüberhinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Die Termine der schriftlichen Abschlussprüfung sind bekannt. Die mündlichen Prüfungen finden teilweise bereits eine Woche später statt. Somit sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei den meisten Prüflingen an dem Tag der mündlichen Prüfung nicht bekannt.
Das Ergebnis bestanden / nicht bestanden wird per Post an den Auszubildenden sowie an den Ausbildungsbetrieb gesendet. An dem Tag, an dem der Ausbildungsbetrieb das positive Ergebnis erfährt, gilt als letzter Tag der Ausbildung.
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei, drei oder dreieinhalb Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.
Wenn Sie aufgrund von Corona bzw. krankheitsbedingt an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen können, erhalten Sie eine weitere Chance Ihre Prüfung im nächsten Prüfungslauf nachzuholen. Leider gibt es keine Ersatztermine.
Damit geht eine Verlängerung der Ausbildungsdauer einher. Dies erfolgt aber nicht automatisch, sondern über einen von Ihnen und Ihrem Ausbildungsbetrieb unterschriebenen Verlängerungsantrag, den Sie zeitnah bei uns einreichen müssen.
Weitere Infos zur Verlängerung der Ausbildungsdauer siehe hier: Verlängerung der Ausbildungszeit
Ja, auch wenn Sie am Vortag der ursprünglichen schriftlichen Abschlussprüfung bereits freigestellt waren (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBiG), gilt diese Freistellungspflicht des Ausbildungsbetriebs auch für den Vortag des Ersatztermins.
Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine Dauerlösung. In der aktuellen Situation ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenen zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden.
Die als Arbeitszeit geltende Zeit für das „Lernen zu Hause“ kann entweder zu Hause oder auch im Betrieb abgeleistet werden. Die Azubis sind für diesen Zeitraum freizustellen.
Vorübergehend ist es ausreichend, wenn eine andere Fachkraft zur Verfügung steht.
Befindet sich der/die Auszubildende in vom Gesundheitsamt angeordneter Quarantäne und kann in dieser Zeit kein HomeOffice wahrnehmen, so gilt für Auszubildende im Sinne von § 10 Berufsbildungsgesetz die Regelung des § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes. Danach hat der Arbeitgeber den Auszubildenden für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter zu bezahlen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG kann in diesen Fällen nicht gewährt werden. Diese Regelung ist sowohl für geimpfte als auch ungeimpfte Auszubildende gültig. - Siehe https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/themen_gesundheit_verbraucherschutz/faq_ifsg/index.html#link_1
Es wird empfohlen, mit den Auszubildenden über die Situation zu sprechen. Es gibt die Möglichkeit, mit den Auszubildenden durch eine Änderung des Ausbildungsvertrages eine Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG zu vereinbaren und dadurch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden (§ 17 Absatz 5 BBiG). Allerdings verlängert sich dann die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer entsprechend.
Sollte der Betrieb komplett geschlossen und eine Umsetzung in eine andere Abteilung nicht möglich sein, können den Auszubildenden Ausbildungsinhaltefür die Erarbeitung zu Hause geben werden. Allerdings darf dies keine ausbildungsfremde Tätigkeit sein. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.
Auszubildende können nicht pauschal in „Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall. Auch eine Freistellung des Auszubildenden ohne Vergütung ist nicht möglich.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechts nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Sollte die gesetzlich vorgeschriebene Erstuntersuchung derzeit nicht möglich sein, muss die Bescheinigung bis spätestens bis zum 1. Arbeitstag nachgereicht werden, da anderenfalls ein Beschäftigungsverbot vorliegt.
Nein, im Falle der Beantragung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Die Arbeitsagenturen in Bayern gehen aktuell davon aus, dass Ausbildungsbetriebe alle
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit getroffen haben, wenn Sie
Kurzarbeitergeld beantragen.
Viele Ausbildungsbetriebe können ihre Auszubildenden derzeit aufgrund fehlender Arbeit oder gar vorübergehender Betriebsschließung nicht mehr praxisgerecht ausbilden. Andererseits gibt es Betriebe, die gerne zusätzliche Auszubildende einsetzen würden. Angedacht werden kann der Einsatz der Auszubildenden in anderen Bereichen oder Betrieben, wenn dies insgesamt für die Ausbildung im weitesten Sinne zweckdienlich und aufgrund der momentanen Situation vertretbar ist.
Die kooperative Ausbildung (Verbundausbildung) ermöglicht die Fortführung der Berufsausbildung und gewährleistet die Vermittlung der Ausbildungsinhalte.
Nehmen Sie in diesen Fällen bitte zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrem IHK-Bildungsberater und IHK-Integrationsberater auf.
Ja, hier liegt ein Fall von § 19 Absatz 1 Nummer 2 lit. a BBiG vor. Danach haben Ausbildende die Vergütung bis zu einer Zeit von 6 Wochen auch zu zahlen, wenn die Auszubildenden sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt.
Gemäß § 6 Absatz 4 AEVO kann die zuständige IHK vom Nachweis der AEVO befreien. Die Befreiung ist auch unter Auflagen möglich. In diesem Fall ist eine Auflage, dass die AEVO-Prüfung in einem festgelegten Zeitraum (z. B. sechs oder zwölf Monate) nachgeholt wird, angemessen.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
Grundsätzlich dürfen Auszubildender die betriebliche Ausbildung nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Insbesondere ist jedes eigenmächtige Fernbleiben von Auszubildenden von der betrieblichen oder schulischen Ausbildung ein Verstoß gegen ihre vertragliche und gesetzliche Verpflichtung, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und kann sowohl arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch die Zulassung zur Abschlussprüfung wegen Fehlzeiten gefährden. Ein Fernbleiben von der Ausbildung ist deshalb nur im Einvernehmen mit dem Ausbildenden möglich oder sofern ein behördliches Verbot bzw. ein gesetzlicher / vertraglicher Anspruch darauf besteht.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (z. B. das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause durchzuführen.
Das ist abhängig davon, wie lange die Unterbrechung der Ausbildung gedauert hat und ob dennoch alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden konnten. Grundsätzlich bestätigen Betrieb und der Auszubildende durch ihre Unterschrift auf der Prüfungsanmeldung, ob alle Inhalte vermittelt wurden und die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit besteht. Unterbrechungen von mehreren Wochen führen also nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrem IHK-Bildungsberater auf.
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebes (im Falle der Eigenverwaltung der sog. Eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Absatz 1 BBiG).
Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Die Vertragsparteien können sich auf eine solche Vereinbarung etwa dann nicht berufen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
- Versetzung in die Lehrwerkstatt
Ziel aller Maßnahmen muss es sein, dass die Auszubildenden ihre Berufsausbildung erfolgreich zu Ende führen und die Abschlussprüfung absolvieren können. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Ja, darf er.
Da Auszubildende grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Absatz 1 BBiG). Auch berührt die aus unternehmerischer Sicht notwendige Kurzarbeit einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens nicht die persönliche Eignung und persönliche Integrität von Ausbildenden gemäß § 29 BBiG.
Urlaub wird lt. BUrlG monatsweise gewährt, d.h. es wird eine monatliche Betrachtung von Nöten sein. Befand sich ein Auszubildender durchgehend in "Kurzarbeit Null" (es hat keine Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildung stattgefunden) hat er keinen Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG erworben. Werden im darauffolgenden Monat z.B. durchschnittlich 50% Kurzarbeit geleistet, ist der Urlaubsanspruch anteilig zu gewähren. Somit ist der Arbeitgeber zu einer Kürzung berechtigt, da die/der Auszubildende den Anspruch auf Jahresurlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Ausbildungsleistung erwirbt.
Findet die erneute Kurzarbeit im selben Kurzarbeitergeldbezugszeitraum statt, ist keine erneute Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zu leisten.
Ist der Kurzarbeitergeldbezugszeitraum bereits beendet und Kurzarbeit erneut anzuzeigen, ist vor Bezug von Kurzarbeitergeld für Auszubildende erneut für mindestens sechs Wochen die Ausbildungsvergütung zu leisten (gem. §19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).
Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung des KuG nicht mit. Für die Berufsschulzeiten hat der Auszubildende einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
Das bedeutet, dass KuG nur für die Zeiten gezahlt wird, an denen die Arbeit kurzarbeitsbedingt
ausfällt. Bekommt der Auszubildende für die Berufsschultage Unterrichtsinhalte zur Verfügung
gestellt, ist hier von einer Freistellung aufgrund von Berufsschule auszugehen. Dies gilt auch bei
digitalem Lernstoff. Der Umstand, dass er ohne die Berufsschule an dem Tag nicht hätte arbeiten
können, ist nachrangig. Es ist hierbei auch unerheblich, dass bei den anderen Mitarbeitern
Kurzarbeit von 0 % vorliegt. Wenn der Azubi sich in seiner Freizeit auf die Prüfungen vorbereitet, ist
dies keine Arbeitszeit und somit auch nicht relevant für die o.g. Berechnung.
Exkurs: Freistellung für digitale Lerninhalte - Berechnung KuG:
Wenn der Ausbildungsbetrieb den Azubi für den digitalen Berufsschulunterricht oder die digitale
Prüfungsvorbereitung z.B. für 2 Stunden freistellt, da für die Bearbeitung z.B. nur zwei Stunden
notwendig sind, besteht auch nur für diese Zeit ein Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
Für die restlichen ausfallenden Arbeitsstunden besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ein Mangel an Aufträgen, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wieder aufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden.
Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung des/der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbildende sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Ja, denn Auszubildende sind gemäß § 9 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Absatz 1 BBiG nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall natürlich in Abstimmung mit dem/der Auszubildenden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden für den Zeitraum des Online-Unterrichtes keine betrieblichen Tätigkeiten übertragen werden, um den Auszubildenden den zeitlichen Umfang zum Erlernen des Berufsschulstoffes einzuräumen.