Coronavirus: Fragen rund um Ausbildung und Prüfung
Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Informationen nur für die Zeit der Corona-Krise gelten. (Stand: 13.1.2021)
Inhalt
FAQs zum Ausbildungsverhältnis während der Corona-Krise
Es wird empfohlen, mit den Auszubildenden über die Situation zu sprechen. Es gibt die Möglichkeit, mit den Auszubildenden durch eine Änderung des Ausbildungsvertrages eine Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG zu vereinbaren und dadurch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren.
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden (§ 17 Absatz 5 BBiG). Allerdings verlängert sich dann die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer entsprechend.
Sollte der Betrieb komplett geschlossen und eine Umsetzung in eine andere Abteilung nicht möglich sein, können den Auszubildenden Ausbildungsinhaltefür die Erarbeitung zu Hause geben werden. Allerdings darf dies keine ausbildungsfremde Tätigkeit sein. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.
Ja, darf er.
Da Auszubildende grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Absatz 1 BBiG). Auch berührt die aus unternehmerischer Sicht notwendige Kurzarbeit einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens nicht die persönliche Eignung und persönliche Integrität von Ausbildenden gemäß § 29 BBiG.
Auszubildende können nicht pauschal in „Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall. Auch eine Freistellung des Auszubildenden ohne Vergütung ist nicht möglich.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen seines Direktionsrechts nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine Dauerlösung. In der aktuellen Situation ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht werden kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenen zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Ausbildungsfortschritte gestalten. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
- Versetzung in die Lehrwerkstatt
Ziel aller Maßnahmen muss es sein, dass die Auszubildenden ihre Berufsausbildung erfolgreich zu Ende führen und die Abschlussprüfung absolvieren können. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Findet die erneute Kurzarbeit im selben Kurzarbeitergeldbezugszeitraum statt, ist keine erneute Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zu leisten.
Ist der Kurzarbeitergeldbezugszeitraum bereits beendet und Kurzarbeit erneut anzuzeigen, ist vor Bezug von Kurzarbeitergeld für Auszubildende erneut für mindestens sechs Wochen die Ausbildungsvergütung zu leisten (gem. §19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG).
Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung des KuG nicht mit. Für die Berufsschulzeiten hat der Auszubildende einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
Das bedeutet, dass KuG nur für die Zeiten gezahlt wird, an denen die Arbeit kurzarbeitsbedingt
ausfällt. Bekommt der Auszubildende für die Berufsschultage Unterrichtsinhalte zur Verfügung
gestellt, ist hier von einer Freistellung aufgrund von Berufsschule auszugehen. Dies gilt auch bei
digitalem Lernstoff. Der Umstand, dass er ohne die Berufsschule an dem Tag nicht hätte arbeiten
können, ist nachrangig. Es ist hierbei auch unerheblich, dass bei den anderen Mitarbeitern
Kurzarbeit von 0 % vorliegt. Wenn der Azubi sich in seiner Freizeit auf die Prüfungen vorbereitet, ist
dies keine Arbeitszeit und somit auch nicht relevant für die o.g. Berechnung.
Exkurs: Freistellung für digitale Lerninhalte - Berechnung KuG:
Wenn der Ausbildungsbetrieb den Azubi für den digitalen Berufsschulunterricht oder die digitale
Prüfungsvorbereitung z.B. für 2 Stunden freistellt, da für die Bearbeitung z.B. nur zwei Stunden
notwendig sind, besteht auch nur für diese Zeit ein Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
Für die restlichen ausfallenden Arbeitsstunden besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Nein, im Falle der Beantragung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Die Arbeitsagenturen in Bayern gehen aktuell davon aus, dass Ausbildungsbetriebe alle
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit getroffen haben, wenn Sie
Kurzarbeitergeld beantragen.
Viele Ausbildungsbetriebe können ihre Auszubildenden derzeit aufgrund fehlender Arbeit oder gar vorübergehender Betriebsschließung nicht mehr praxisgerecht ausbilden. Andererseits gibt es Betriebe, die gerne zusätzliche Auszubildende einsetzen würden. Angedacht werden kann der Einsatz der Auszubildenden in anderen Bereichen oder Betrieben, wenn dies insgesamt für die Ausbildung im weitesten Sinne zweckdienlich und aufgrund der momentanen Situation vertretbar ist.
Die kooperative Ausbildung (Verbundausbildung) ermöglicht die Fortführung der Berufsausbildung und gewährleistet die Vermittlung der Ausbildungsinhalte.
Nehmen Sie in diesen Fällen bitte zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrem IHK-Bildungsberater und IHK-Integrationsberater auf.
Ja, denn Auszubildende sind gemäß § 9 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Absatz 1 BBiG nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall natürlich in Abstimmung mit dem/der Auszubildenden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden für den Zeitraum des Online-Unterrichtes keine betrieblichen Tätigkeiten übertragen werden, um den Auszubildenden den zeitlichen Umfang zum Erlernen des Berufsschulstoffes einzuräumen.
Durch die Allgemeinverfügung "Schulen" des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 24.04.2020 wird eine sukzessive Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ermöglicht. U. a. wird festgelegt, dass der Unterricht an den Berufsschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Klassen mit anstehender Kammerprüfung im Jahr 2020 wieder stattfinden kann. Für andere Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen gilt weiterhin ein Betretungsverbot für die betroffene Einrichtung (nach aktuellem Stand bis einschließlich 10.05.2020).
Ja, hier liegt ein Fall von § 19 Absatz 1 Nummer 2 lit. a BBiG vor. Danach haben Ausbildende die Vergütung bis zu einer Zeit von 6 Wochen auch zu zahlen, wenn die Auszubildenden sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt.
Gemäß § 6 Absatz 4 AEVO kann die zuständige IHK vom Nachweis der AEVO befreien. Die Befreiung ist auch unter Auflagen möglich. In diesem Fall ist eine Auflage, dass die AEVO-Prüfung in einem festgelegten Zeitraum (z. B. sechs oder zwölf Monate) nachgeholt wird, angemessen.
Vorübergehend ist es ausreichend, wenn eine andere Fachkraft zur Verfügung steht.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
Grundsätzlich dürfen Auszubildender die betriebliche Ausbildung nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Insbesondere ist jedes eigenmächtige Fernbleiben von Auszubildenden von der betrieblichen oder schulischen Ausbildung ein Verstoß gegen ihre vertragliche und gesetzliche Verpflichtung, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und kann sowohl arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch die Zulassung zur Abschlussprüfung wegen Fehlzeiten gefährden. Ein Fernbleiben von der Ausbildung ist deshalb nur im Einvernehmen mit dem Ausbildenden möglich oder sofern ein behördliches Verbot bzw. ein gesetzlicher / vertraglicher Anspruch darauf besteht.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (z. B. das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause durchzuführen.
Das ist abhängig davon, wie lange die Unterbrechung der Ausbildung gedauert hat und ob dennoch alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden konnten. Grundsätzlich bestätigen Betrieb und der Auszubildende durch ihre Unterschrift auf der Prüfungsanmeldung, ob alle Inhalte vermittelt wurden und die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit besteht. Unterbrechungen von mehreren Wochen führen also nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrem IHK-Bildungsberater auf.
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiter bestehen. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebes (im Falle der Eigenverwaltung der sog. Eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Absatz 1 BBiG).
Ein Mangel an Aufträgen, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wieder aufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden.
Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung des/der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbildende sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Die Vertragsparteien können sich auf eine solche Vereinbarung etwa dann nicht berufen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde.
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Sollte die gesetzlich vorgeschriebene Erstuntersuchung derzeit nicht möglich sein, muss die Bescheinigung bis spätestens bis zum 1. Arbeitstag nachgereicht werden, da anderenfalls ein Beschäftigungsverbot vorliegt.
Die als Arbeitszeit geltende Zeit für das „Lernen zu Hause“ kann entweder zu Hause oder auch im Betrieb abgeleistet werden. Die Azubis sind für diesen Zeitraum freizustellen.
Die Termine der schriftlichen Abschlussprüfung sind bekannt. Die mündlichen Prüfungen finden teilweise bereits eine Woche später statt. Somit sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei den meisten Prüflingen an dem Tag der mündlichen Prüfung nicht bekannt.
Das Ergebnis bestanden / nicht bestanden wird per Post an den Auszubildenden sowie an den Ausbildungsbetrieb gesendet. An dem Tag, an dem der Ausbildungsbetrieb das positive Ergebnis erfährt, gilt als letzter Tag der Ausbildung.
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei, drei oder dreieinhalb Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.
Befindet sich der/die Auszubildende in vom Gesundheitsamt angeordneter Quarantäne und kann in dieser Zeit kein HomeOffice wahrnehmen, so gilt dies nach §616 BGB als unverschuldet fehlende Arbeitsleistung. Der Ausbildungsbetrieb ist demnach verpflichtet für diese Zeit die Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. Der Verdienstausfall wird vom Gesundheitsamt wieder zurückerstattet - siehe https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html
FAQs zu Prüfungen während der Corona-Krise
Es gibt aktuell keine Verschiebungen der Prüfungen wegen der Corona-Krise. Alle Prüfungen finden statt! (Stand: 08.01.2021)
Sach- und Fachkundeprüfungen finden statt. Informationen zu den einzelnen Prüfungen und Unterrichtungen finden Sie hier
Während der Prüfungen gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung (Maskenpflicht)!
Ausbildungsprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Die Termine der mündlichen/praktischen Prüfungen liegen in jedem Fall den Ausbildungsbetrieben vor. Zusätzlich können alle Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag bei der IHK München registriert ist, ihre eigenen Prüfungstermine über das Azubi-Infocenter abrufen.
Wie Sie Ihr Azubi-Infocenter einrichten können, haben wir hier beschrieben.
Fortbildungsprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Sach- und Fachkundeprüfungen: Alle Prüfungen finden statt.
Nein.
Um an IHK-Prüfungen teilnehmen zu können, dürfen Sie keine Corona-Symtome aufweisen und seit den letzten 14 Tagen keinen engen Kontakt zu Personen mit Coronainfekten gehabt haben. Ferner dürfen Sie nicht gegen Quarantäneanordnungen verstoßen.
Antworten finden Sie hier: ihkprüfungsnews 12.20
Nach aktueller Planung finden die zukünftigen Abschlussprüfungen statt.
In den Ausbildungsprüfungen müssen für verschiedene Berufe Projektarbeiten, Reports, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden. Bitte beachten Sie dieTerminpläne. Wir beobachten die Entwicklung der Corona-Epidemie fortlaufend und versuchen, die Fristen großzügiger zu gestalten. Auf dieser Grundlage wird eine Risikoabwägung getroffen. Sollte es zu weiteren Absagen kommen, informieren wir zeitnah auf dieser Seite.
Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Ersatztermine werden nicht angeboten. Die Prüfung kann beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Dies sollte jedoch aufgrund der vertraglichen Auswirkungen mit dem Ausbildungsbetrieb geklärt werden.
Aufgrund der Vielzahl an Ausbildungsberufen ist es der IHK selbst nicht möglich, Unterricht oder Prüfungsvorbereitung zu organisieren. Auszubildenden und Betrieben ist es aber möglich, Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung (z. B. komplette Prüfungssätze alter Prüfungen) im Internet zu bestellen. Gewerblich-technische Auszubildende finden umfangreiches Material unter www.christiani.de, kaufmännische Auszubildende unter www.u-form-shop.de.
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei, drei oder dreieinhalb Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.
Hier ist zwischen Ausbildungs-, Fortbildungs- sowie Sach- und Fachkundeprüfungen zu unterscheiden:
Ausbildung:
Für die ausgefallenen Zwischenprüfungen werden die Ausbildungsunternehmen keinen Gebührenbescheid erhalten. Die Gebührenbescheide für die Abnahme der Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 und/oder Teil 2 werden erst nach erfolgter Durchführung der Prüfung an die Ausbildungsunternehmen versandt. Der Ausfall der Abschlussprüfung Teil 1 in der KW 12 löst ebenfalls keine Gebührenpflicht bei den Ausbildungsunternehmen aus.
Fortbildung:
Bei den Fortbildungsprüfungen, die bis zum 24.04.2020 stattfinden sollten, bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten somit automatisch für Nachholtermin der Prüfung. Soweit Sie die durch den Bescheid festgelegten Gebühren noch nicht bezahlt haben, wird die Fälligkeit bis zur Wiederaufnahme der Prüfungsdurchführung aufgeschoben. Sollten Sie eine Rückzahlung des Geldes wünschen bzw. die Prüfung nicht zum Nachholtermin ablegen wollen, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Ansprechpartner bei der IHK zu.
Sach- und Fachkunde:
Für die ausgefallenen Sach- und Fachkundeprüfungen sowie Unterrichtungen werden die bereits gezahlten Gebühren schnellstmöglich gutgeschrieben und dem Gebührenschuldner zurück erstattet.
Die regulär für Juni 2020 geplanten schriftlichen IHK-Fortbildungsprüfungen finden zu diesen Terminen auch statt.
Ab dem 22. Juni 2020 starten die Nachholtermine für die nicht erfolgten schrifftlichen März-Prüfungen sowie die verschobenen schriftlichen Fortbildungsprüfungen, die für April und Mai 2020 anberaumt waren.
Bis Ende August 2020 werden die ausgefallenen bzw. verschobenen Prüfungen nachgeholt sein. Die genauen Termine finden Sie hier.
In den Fortbildungsprüfungen müssen für verschiedene Abschlüsse Projektarbeiten eingereicht werden (z. B. Betriebswirt, Technischer Betriebswirt, IT-Prüfungen). Auch wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen abgesagt wurden, muss die für das Einreichen der Projektarbeit festgelegte Frist eingehalten werden.
Haben Sie noch ein paar Tage Geduld, spezifische Informationen, die Ihre Prüfung betreffen, erhalten Sie zeitnah von Ihrem/Ihrer Prüfungskoordinator/in.
Bitte sehen Sie zwischenzeitlich von telefonischen Anfragen ab.
Sie können den Nachholtermin annehmen und müssen dann nichts weiter unternehmen.
Sofern Sie den Nachholtermin nicht wahrnehmen wollen, müssen Sie uns dies schriftlich unter Angabe des neuen gewünschten Prüfungstermins mitteilen. Sie erhalten dann ein neues Anmeldeformular, mit dem Sie sich erneut anmelden müssen.
Aus- und Fortbildungsprüfungen
Für die abgesagten Aus- und Fortbildungsprüfungen (inklusive AdA-Prüfung), die bis Ende Mai 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden.
Sach- und Fachkundeprüfungen
Für die abgesagten Sachkundeprüfungen müssen Sie sich zu einem neuen Prüfungstermin anmelden. Die IHK prüft, ob zusätzliche Prüfungstermine angeboten werden können.