IHK Ratgeber

Teilzeitausbildung

teilzeitausbildung

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Allgemeine Informationen zur Teilzeitausbildung

Bei der Teilzeitausbildung handelt es sich grundsätzlich um eine kürzere als im Betrieb übliche Ausbildungszeit pro Woche (z.B. 30 Stunden statt 40 Stunden). Die Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a BBiG ‎Neuregelung) öffnet die Möglichkeit der ‎Teilzeitausbildung für andere Personen, als bisher ‎vorgesehen (Kindererziehung, Pflege oder ‎vergleichbar schwerwiegende Gründe). Die ‎Gesetzesbegründung nennt: Menschen mit ‎Behinderungen, Lernbeeinträchtigungen, Geflüchtete ‎mit begleitender Erwerbstätigkeit.‎

Die Teilzeitberufsausbildung wird damit für einen ‎größeren Personenkreis geöffnet und zugleich ‎attraktiver ausgestaltet.‎

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen ‎Ausbildungszeit ist im Berufsausbildungsvertrag für ‎die gesamte Ausbildungszeit oder einen bestimmten ‎Zeitraum zu vereinbaren.‎

Diese Kürzung darf nicht mehr als 50% betragen (§ 7 ‎Abs. 1 BBiG).‎

Entsprechend der Kürzung verlängert sich die ‎Ausbildungsdauer, höchstens jedoch bis zum ‎Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung ‎festgelegten Ausbildungsdauer (z.B. bei 3-jährigem ‎Ausbildungsberuf höchstens 4,5 Jahre). Die Dauer ist ‎auf ganze Monate abzurunden (Merkblatt mit Rechenbeispielen). Eine individuelle ‎Verlängerung nach § 8 Abs. 2 (z.B. aufgrund von längeren Fehlzeiten ‎) bleibt unberührt.‎

Durch die individuellen Teilzeitmodelle wird nicht ‎immer ein Prüfungstermin erreicht, daher ist auch ‎über die Höchstdauer des 1,5-fachen hinaus eine ‎Verlängerung bis zur nächsten möglichen ‎Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden ‎möglich (§ 7 Abs. 3 BBiG) .‎

Der Antrag der Eintragung des ‎Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Abs. 1 BBiG in ‎das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für ‎eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag ‎auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 ‎BBiG verbunden werden.‎

Urlaubsanspruch

Wenn Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, haben sie den gleichen Urlaubsanspruch wie diese. Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend.

Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 25 Stunden gibt es 25 Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen à 5 Stunden gilt entsprechend: 25 : 5 x 4 = 20 Urlaubstage.

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ACHTUNG: Die BiBB Hauptausschuss-Empfehlungen ‎werden derzeit überarbeitet, woraus sich geänderte ‎Richtlinien ergeben können.

Wie sieht es finanziell aus?

Auch Teilzeit-Auszubildende erhalten eine Vergütung von ihrer Ausbildungsstätte. Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann sich ‎entsprechend der prozentualen Verkürzung der ‎täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ( § 18 ‎Abs. 3 Satz 2 BBiG) verringern.‎ Über mögliche ergänzende Leistungen informiert die zuständige Agentur für Arbeit. Auch Kindergeld und Wohngeld können in Frage kommen. Zu Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt. Ausbildungsbetriebe können sich unter www.foerderdatenbank.de über Förderprogramme informieren.

Warum gerade der Mittelstand von der Ausbildung in Teilzeit profitiert

  • Mehr potenzielle Bewerber: Unternehmen fällt es immer schwerer, alle Ausbildungsstellen zu besetzen. Wer eine Ausbildung in Teilzeit anbietet, kann also ein bislang vernachlässigtes Bewerberpotential erschließen.
  • Gut organisierte Mitarbeiter: Besonders junge Eltern sind extrem motiviert und verantwortungsvoll. Sie sind meist sehr effizient organisiert und entsprechen damit den Anforderungen an die Fachkräfte für morgen.
  • Positives Image als Arbeitgeber: Mit dem Angebot, in Teilzeit auszubilden, kann sich der Mittelstand nicht zuletzt als familienbewusster Arbeitgeber präsentieren.

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Vorteile für die Auszubildenden

Gerade junge Erwachsene ohne Berufsabschluss, die Kinder und Familienpflichten haben, können durch Teilzeitausbildung Zugang zum Beruf finden. Eine Vollzeitausbildung schaffen sie in der Regel nicht. 40 Prozent der jungen Mütter haben keinen Berufsabschluss.

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