Corona Schnelltests
Über eine mögliche Covid19-Infektion schnell informiert zu sein und entsprechende Maßnahmen einzuleiten hilft, weitere Infektionen zu vermeiden. Corona Schnelltests können hier helfen.
Bisher war die Abgabe von Corona-Antigentests an medizinische Laien nicht vorgesehen. Jetzt hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der aktuellen Änderung der Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung MPAV den Weg dafür frei gemacht: Zum einen dürfen Corona-Antigentest, die für den Eigengebrauch geeignet sind, nun verkauft werden. Zum anderen sind demnächst professionelle Schnelltests für den Einsatz in Unternehmen zugelassen.
Inhalt
- FAQ zu Schnelltests und Testpflicht
- Die Testpflicht kommt. Welche Tests gibt es und können sie Unternehmen eingesetzt werden?
- Professionelle Antigen-Schnelltests und Selbsttests im Unternehmen: So funktioniert es
- Schnelltests im Unternehmen und in Apotheken: Verpflichtung, Arbeitsrecht und Co.
- Regeln für den Einsatz von Tests im Einzelhandel (notwendig ab einer Inzidenz von 100)
- Kostenerstattung für Schnelltests
- Weitere Informationen
FAQ zu Schnelltests und Testpflicht
Die Geltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30.06.2021 verlängert und um Vorschriften zu Corona-Tests im Arbeitsverhältnis ergänzt. Hier finden Sie den aktuellen Stand der Arbeitsschutzverordnung.
Bitte beachten Sie, dass die Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2021 vorsieht, dass Kreisverwaltungsbehörden in Gemeinden mit einer Inzidenz von über 200 für bestimmte Unternehmen für alle Mitarbeiter, die im Betrieb arbeiten,eine tägliche Testpflicht anordnen können.
Die Änderung der Corona-ArbSchV und damit auch die Vorschriften zu Tests treten am fünften Tag nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Arbeitsschutzverordnung wurde am 15. April 2021 verkündet. Daraus ergibt sich eine Geltung vom 20. April 2021 an.
Genau genommen handelt es sich nicht um eine Testpflicht, sondern um eine Test-Angebots-Pflicht. Nicht die Durchführung des Tests ist also verpflichtend, sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern einen Test anzubieten. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, muss aber selbstverständlich auch der Test ermöglicht werden.
Aus der Corona-ArbSchV folgt keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich testen zu lassen bzw. einen Selbsttest durchzuführen. Beschäftigte werden lediglich in der Begründung zur Verordnung dazu aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Ob Arbeitnehmer das Testangebot wahrnehmen, können sie also nach der Verordnung frei entscheiden.
Ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch eine Weisung zu Tests verpflichten können, ist eine Frage des Einzelfalles. Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts müssen gemäß § 106 Gewerbeordnung stets dem sogenannten billigen Ermessen entsprechen. Das bedeutet, dass die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers angemessen gegeneinander abgewogen werden müssen. In Fällen eines konkret erhöhten Infektionsrisikos im Betrieb, zum Beispiel bei bereits aufgetretenen positiven Tests oder etwa vielen Kontakten zu einem besonders gefährdeten Kundenkreis, kann die Anordnung einer Testpflicht durchaus billigem Ermessen entsprechen, während das bei Beschäftigung eines einzelnen Arbeitnehmers in einem Einzelbüro ohne Kundenkontakt eher nicht der Fall ist.
In § 9 der Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmen-Verordnung ist eine Testpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und bei Pflegediensten enthalten. In anderen Bundesländern gibt es zum Teil weiter gehende Regelungen.
Tests müssen allen Arbeitnehmern angeboten werden, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Es kommt also nach dem Wortlaut nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin tatsächlich einem Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Auch Arbeitnehmer, die ohne persönlichen Kontakt zu anderen Mitarbeitern oder Dritten arbeiten und ihren Arbeitsplatz ohne Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichen, sind somit erfasst.
Ein Test muss grundsätzlich mindestens einmal pro Kalenderwoche angeboten werden. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen mit einem erhöhten Infektionsrisiko müssen mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung nennt dazu folgende Arbeitnehmergruppen:
- Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
- Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen
- Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann
- Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen
- Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten
Eine klare Definition der „häufig“ wechselnden Kontakte fehlt. Nach dem Sinn und Zweck sind solche Tätigkeiten gemeint, die überdurchschnittlich viele Personenkontakte mit sich bringen, so dass das Infektionsrisiko als überdurchschnittlich angesehen werden muss. Die amtliche Begründung zur Verordnung nennt beispielhaft Beschäftigte im Einzelhandel sowie Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen.
Tests müssen allen Mitarbeitern angeboten werden, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Mitarbeitern, die ohnehin stets von zuhause aus arbeiten oder im Zuge der Corona-Pandemie vollständig ins Homeoffice gewechselt haben, muss also kein Test-Angebot gemacht werden.
Allerdings sind nur solche Mitarbeiter ausgenommen, die wirklich ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Mitarbeitern, die zwar die meiste Zeit zuhause arbeiten, aber ein- oder zweimal pro Woche in den Betrieb kommen, ist somit ein Test-Angebot zu machen.
Achtung: Die bereits in der bisherigen Version der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthaltene Homeoffice-Angebotspflicht gilt weiterhin. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Da es sich auch hier lediglich um eine Angebots-Pflicht handelt, können Arbeitnehmer ein angebotenes Homeoffice auch ablehnen. Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zum Angebot von Corona-Tests nach dem Wortlaut der Corona-Arbeitsschutzverordnung auch dann gilt, wenn Arbeitnehmer freiwillig in Präsenz arbeiten, weil sie das Angebot des Homeoffice ausgeschlagen haben.
Die Test-Angebots-Pflicht gilt in Unternehmen jeder Größe, sobald mindestens ein Arbeitnehmer vorhanden ist, der nicht ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeitet.
Die für die Tests anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Diese Kosten sind ausdrücklich als förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III anerkannt, s. hierzu FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III (Ziffer 2.4). Allerdings ist zu beachten, dass eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nur für solche Unternehmen in Betracht kommt, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, also insbesondere einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr aufweisen.
Der Hinweis auf allgemein zugängliche Testmöglichkeiten (Bürgertests) reicht nicht aus. Mit einem solchen Hinweis erfüllt der Arbeitgeber nicht die ihn treffende Verpflichtung, seinen Arbeitnehmern Test anzubieten.
Die Verordnung schreibt keine bestimmten Tests vor. Es kommen also sowohl PCR-Tests als auch Schnelltests in Frage. Bei Schnelltests sind sowohl die durch geschultes Personal durchzuführenden Tests als auch die Schnelltests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) möglich. Die einfachste Form der Erfüllung der Test-Angebots-Pflicht besteht somit im Anbieten handelsüblicher Selbsttests.
Es kann auch die Dienstleistung eines externen Testzentrums angeboten werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Testanbieter – auch zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – abgeschlossen wird.
Wenn Arbeitnehmer nicht durch Gesetz oder Verordnung oder eine verbindliche Weisung im Rahmen des Direktionsrechts zum Test verpflichtet sind, ist die Testzeit keine Arbeitszeit. Denn der Test erfolgt gerade nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern im Eigeninteresse des Arbeitnehmers sowie im gesamtgesellschaftlichen Interesse des allgemeinen Infektionsschutzes.
Das Bundesministerium für Arbeit erklärt daher in der Begründung der Verordnung, dass die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder nicht, im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung getroffen werde.
Viele Unternehmen entscheiden sich dafür, die Testzeit als Arbeitszeit anzuerkennen, weil sie auch selbst zur Vermeidung von Infektionsrisiken im Betrieb an einer möglichst hohen Testquote interessiert sind. Andererseits ist eine Anerkennung als Arbeitszeit eher fernliegend, wenn etwa den Arbeitnehmern Selbsttests zur Durchführung zu Hause vor Arbeitsbeginn mitgegeben werden.
Vielen Arbeitgebern liegt im Interesse einer Vermeidung von Infektionen im Betrieb daran, dass möglichst viele Mitarbeiter das Testangebot annehmen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine verbindliche Anordnung nicht erfüllt werden, ist es denkbar, Mitarbeiter mit Vergünstigungen zu den Tests zu motivieren. Dafür kommt zum Beispiel die Anerkennung der Testzeit als bezahlte Arbeitszeit in Betracht oder auch symbolische Kleinigkeiten wie eine mit dem Selbsttest ausgegebene Süßigkeit. Es ist lediglich zu beachten, dass diese Motivationshilfen für freiwillige Tests nicht so groß sein dürfen, dass sich faktisch doch eine Testverpflichtung für den Arbeitnehmer ergibt.
Nach dem Wortlaut der Verordnung sind Nachweise über „die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten“ vom Arbeitgeber vier Wochen lang aufzubewahren. Wann diese vierwöchige Frist genau beginnt, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Zur Sicherheit sollten die Unterlagen daher zumindest für den Zeitraum der Geltung der Verordnung (30.06.2021) plus vier Wochen aufbewahrt werden.
Allerdings sind die in der Verordnung ausdrücklich genannten Nachweise über die Beschaffung von Tests oder die Beauftragung von Externen genau genommen allenfalls indirekt geeignet, das Angebot eines Tests nachzuweisen: Schlägt etwa der einzige Arbeitnehmer das Angebot einer Testung aus, wird der Arbeitgeber auch keinen Test beschaffen. Es ist daher zu empfehlen, auch das Testangebot selbst zu dokumentieren. Dafür reicht es, eine entsprechende E-Mail oder einen Aushang mit dem enthaltenen Testangebot in Kopie aufzuheben.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter einmal klar darauf hingewiesen haben, dass bei Präsenz im Betrieb wöchentlich ein Test zur Verfügung steht, brauchen Sie diesen Hinweis nicht wöchentlich zu wiederholen. Es muss aber klar ersichtlich sein, dass das Angebot auch in allen Folgewochen (weiter) besteht – unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer möglicherweise in einzelnen Wochen das Test-Angebot nicht annehmen.
Die Verpflichtung zum Testangebot gehört zum betrieblichen Arbeitsschutz. Die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften wird durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden überwacht, das sind insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter. Auch die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken.
Die Einhaltung der Verordnung kann im Einzelfall durch behördliche Anordnung durchgesetzt werden. Bei Verstoß gegen eine solche Anordnung droht ein Bußgeld.
Im Gegensatz zu einzelnen landesgesetzlichen Regeln, die eine Testpflicht vorsehen (wie etwa in Sachsen oder Berlin) enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entfallen der Angebots-Pflicht für den Fall, dass Tests nicht verfügbar sein sollten. Zwar hat sich die Marktlage in letzter Zeit verbessert, es ist aber nicht auszuschließen, dass angesichts des erhöhten Bedarf aufgrund der Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zukünftig (wieder) Engpässe auftauchen.
Falls die Erfüllung der Angebots-Pflicht tatsächlich daran scheitern sollte, dass Tests trotz Bemühungen des Unternehmers nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind, sollte diese Problematik dokumentiert werden (Aufheben der Korrespondenz mit potentiellen Lieferanten), um den Sachverhalt ggf. gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen zu können.
Wenn ein Betriebsrat besteht, stellt sich die Frage nach einem möglichen Beteiligungsrecht. Dabei kommt es darauf an, welcher Weg zur Umsetzung der Test-Angebots-Pflicht gewählt wird. Wenn Arbeitgeber in Erfüllung der Vorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung ausschließlich das Angebot machen, Arbeitnehmern Selbsttests für die freiwillige Anwendung zu Hause zur Verfügung zu stellen gibt es keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Beteiligungsrechte kommen aber in Betracht, wenn die Maßnahmen im Betrieb über dieses absolute Mindestmaß der Test-Angebots-Pflicht hinausgehen. So dürfte etwa bei Einrichtung eines Testzentrums im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehen.
- Positiv Getestete sollen sich in Selbstisolation begeben und zusätzlich zur Bestätigung einen PCR-Test machen.
- Arbeitgeber können den Mitarbeiter von der Präsenzpflicht entbinden und ins Homeoffice schicken, soweit möglich.
- Positive Testergebnisse mit Antigen-Schnelltests müssen dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Die Meldung erledigt das testende Personal.
- Für Eigentests gibt es dafür bisher keine Verpflichtung, ein positives Ergebnis dem Gesundheitsamt mitzuteilen . Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, ihr Testergebnis selbst zu melden.
- Das positive Ergebnis sollte dem Arbeitgeber gemeldet werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Mitarbeiter nach dem Testergebnis zu fragen.
- Bitte beachten Sie, dass Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.
Die Verpflichtung für den Arbeitgeber, ein Zertifikat auszustellen besteht nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht. Stellt er ein solches Zertifikat aus, ist dieses nach derzeitigem Stand für den Nachweis einer negativen Testung im Rahmen von Click&Meet nicht geeignet. Perspektivisch kommen auch Möglichkeiten der Testung kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht. Eine digitale Nachweislösung befindet sich in Vorbereitung.
Zusätzliche Info: Modellprojekt im Landkreis München: Die Stellen, die Testzertifikate vergeben, also die Betreiber eines Testzentrums – sollen die Zertifikate in einer allgemeingültigen Form ausstellen, die von den Verifizierern – sprich von Veranstaltern, Gastronomen, Ladengeschäften etc. – ausgewertet und auf Gültigkeit geprüft werden können .
Die Testpflicht kommt. Welche Tests gibt es und können sie im Unternehmen eingesetzt werden?
Bundeskabinett hat Testpflicht am 13. April 2021 beschlossen
Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten. In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber.
Die Verordnung ist am 15. April verkündet worden, 5 Tage danach tritt sie in Kraft, also am 20. April. Am 30. Juni 2021 tritt sie außer Kraft.
Welchen Beschäftigten müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden?
- den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
- den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
- den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Perso-nen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
- den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Dokumentationspflicht:
- Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
- Selbsttests reichen aus und müssen nicht unter Aufsicht durchgeführt werden.
- Tests und Testergebnis müssen nicht dokumentiert werden.
- Die Testung muss nicht zwingend in der Arbeitszeit stattfinden.
Hier finden Sie die Kabinettsvorlage für die Testpflicht
Welche Tests können im Betrieb angeboten werden?
- PCR-Tests: Diese Tests sind am zuverlässigsten. Sie müssen jedoch von medizinisch geschultem Personal entnommen und im Labor ausgewertet werden, was mindestens einen Tag dauert. In Unternehmen sind sie deshalb in der Regel nicht einsetzbar.
- PoC-Antigenschnelltests: Es handelt sich um Medizinprodukte, deren Auswertung jedoch kein Labor benötigt.
- Es gibt professionelle Antigenschnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen. Im Betrieb können sie nach Schulung genutzt werden. Hersteller finden Sie auf der Plattform der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft unter dem Suchwort "Schnelltests".Zusätzlich führt das Bundesgesundheitsministerium eine Liste von Schnelltests, das Paul-Ehrlich-Institut prüft diese Schnelltests weiter.
Auch auf der Plattform IHKecoFinder sind Anbieter von Schnelltests gelistet.- Inzwischen können alle Unternehmen die Schnelltests zur Anwendung in ihrem Betrieb erwerben. Hier finden Sie den Verordnungsentwurf. Die Verordnung ist am 16. März in Kraft getreten. Im Einzelhandel sind sie nicht erhältlich.
- Zugelassen sind auch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, sogenannte Selbsttests. Sie können im Einzelhandel erworben werden. Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Selbsttests. . Auch diese Tests können im Unternehmen eingesetzt werden.
- Es gibt professionelle Antigenschnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen. Im Betrieb können sie nach Schulung genutzt werden. Hersteller finden Sie auf der Plattform der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft unter dem Suchwort "Schnelltests".Zusätzlich führt das Bundesgesundheitsministerium eine Liste von Schnelltests, das Paul-Ehrlich-Institut prüft diese Schnelltests weiter.
Der Einsatz von Antigen-Schnelltests und Selbsttests im Betrieb: Das ist zu beachten
Organisation und Voraussetzungen für Schnelltests im Betrieb
Sie können Ihren Betriebsarzt oder regionale Testzentren mit den professionellen Schnelltests beauftragen. Dann müssen Sie kein Personal schulen.
Sie können die Tests mit Selbsttests durchführen. Die Beschäftigten testen dann sich selbst, Personal muss nicht geschult werden.
Sie können professionelle Schnelltests selbst im Unternehmen anbieten. Dazu müssen Sie Personal schulen, das die Tests durchführt.
Voraussetzungen für professionelle Schnelltests:
- Geschultes Personal
- Testraum:
- kann gelüftet werden
- Geschlossener, kontaminationsfrei zu bedienender Abfallbehälter
- Ventilatoren, Kühlgeräte sind während der Testung ausgeschaltet
- Ausstattung:
- Händedesinfektion
- Ablagefläche (desinfizierbar)
- Vollständige persönliche Schutzausrüstung
- Flächendesinfektionsmittel
- Papiertaschentücher
Bitte achten Sie auf die Raumtemperatur, die für dieLagerung und Durchführung des Testsvorgeschrieben ist.
Bitte beachten: Die Kosten trägt das Unternehmen für Beschäftigte, die in Präsenzarbeit sind. Es gibt derzeit keine Verpflichtung der Unternehmen in Bayern, Tests anzubieten.
Wer schult Ihr Personal für professionelle Schnelltests und was wird geschult?
- Schnelltests dürfen nur geschulte Mitarbeiter oder medizinisches Fachpersonal durchführen.
- Die Schulung Ihrer Mitarbeiter kann beispielsweise durch den Betriebsarzt erfolgen.
- Die Schulung muss bezogen auf den verwendeten Test erfolgen. Ggf. bieten Organisationen wie das Rote Kreuz solche Schulungen an.
- Die Schulungen dauern ca. 30 bis 60 Minuten
- Das Unternehmen muss dokumentieren, welche Mitarbeiter (incl. Erhebung der persönlichen Daten) die Schulungen "Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung" wann und bei wem durchlaufen hat.
Geschult werden:
- Anatomie des Nasen- und Rachen-Raumes
- Abstrichtechnik
- Umgang bei Komplikationen wie Nasenbluten oder Abwehrverhalten
- Anwendung von Personal-, Schutz- und Hygienemaßnahmen (Schutzausrüstung, Desinfektion, Abfallentsorgung)
- Dokumentation, Informationsweitergabe
Durchführung von professionellen Antigen-Schnelltests im Betrieb
Wenn das Personal geschult und der Raum bereit steht, alle Voraussetzungen wie Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung erfüllt sind, dann können Sie die Tests planen:
- Planen Sie den Einsatz Ihres Testpersonals und sorgen Sie für ausreichend Schutzausrüstung (mindestens FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, Handschuhe, vorne durchgehend geschlossener Langarm-Schutzkittel, dicht schließende Schutzbrille oder Visier, das an der Stirn dicht aufsitztund über das Kinn hinausgeht)
- Laden Sie die Mitarbeiter ein. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass sie 30 Minuten vor dem Test weder der Mund ausspülen noch etwas essen oder trinken sollen. (Infos dazu im Beipackzettel des verwendeten Tests)
- Planen Sie pro Test ca 20 Minuten ein
- Organisieren Sie die Laufstrecke zum Testraum möglichst im Einbahnsystem
Wie läuft der Test ab?
- Holen Sie die Einwilligungserklärungdes Mitarbeiters zum Test ein.
- Lassen Sie Ihr Testpersonal klären, ob Covid19-Symptome vorliegen. Es dürfen nur symptomfreie Personen getestet werden.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass das Testergebnis an den Arbeitgeber und im Falle eines positiven Ergebnisses an das Gesundheitsamt weitergegeben wird.
- Ihr geschultes Testpersonal wechselt nach jedem Test die Handschuhe und desinfiziert die Hände.
- Sobald die Probe entnommen wurde und in die Testkassette gegeben wurde, werden Abstrichtupfer und -röhrchen entsorgt. Mülleimer ist berührungsfrei zu bedienen.
- Nach der Wartezeit wird das Testergebnis abgelesen.
Testergebnis da - was nun?
Bitte dokumentieren Sie alle Testergebnisse.
Was ist im Falle eines positiven Testergebnisses zu tun?
- Informieren Sie den Mitarbeiter, dass er sich sofort in häusliche Quarantäne begeben und zur Abklärung einen PCR-Test ablegen soll.
- Erheben Sie die Kontakte der positiv getesteten Person zur Kontaktnachverfolgung.
- Melden Sie das positive Testergebnis an das örtliche Gesundheitsamt.
- Bitte beachten: Ergebnisse von Selbstests sind nicht meldepflichtig. Allerdings sollte der Getestete sich in Quarantäne begeben und zur Abklärung einen PCR-Test machen lassen.
- Informieren Sie die getesteten Personen über die Weitergabe positiver Testergebnisse. Hier finden Sie Formulierungsvorschläge.
Was ist für Ihre Testpersonal zu tun?
Nach dem Ablegen der Schutzausrüstung bitte Hände desinfizieren, den Raum für 5 bis 10 Minuten lüften und Schutzausrüstung entsorgen, wenn sie beschmutzt oder durchfeuchtet ist.
Wie ist das mit den Abfällen?
Bitte alle Abfälle unsortiert in einen rissfesten Beutel packen und verschließen. Beutel nochmals in einen anderen Beutel packen und im Hausmüll entsorgen.
Besondersheiten bei Selbsttests
Jeder kann einen Selbsttest machen. Dies hat für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter testen wollen, einige Vorteile:
- Es ist kein geschultes Personal notwendig
- Es ist keine Schutzausrüstung notwendig
- Der Unternehmer braucht keine Einverständniserklärung des Mitarbeiters
Die Vorbereitung läuft vergleichbar wie beim professionellen Schnelltest
- Das Unternehmen besorgt die Tests (Bitte achten Sie darauf, dass kontinuierlich Tests vorhanden sind)
- Die Tests bezahlt das Unternehmen
- Bitte beachten Sie die Hinweise zur Lagerung der Tests
- Die benutzten Tests können im verschlossenen Plastiksack im Restmüll entsorgt werden
- Es gibt keine Dokumentationspflicht
- Anders als beim professionellen Schnelltest besteht keine Meldepflicht eines positiven Testergebnisses an das Gesundheitsamt. Der Mitarbeiter ist jedoch angehalten, das Ergebnis durch einen PCR-Test zu prüfen. Außerdem muss er sich in Selbstisolation begeben. Der Mitarbeiter ist angehalten, das Ergebnis dem Arbeitgeber zu melden.
- Es empfiehlt sich, mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen, wie das Vorgehen im Falle eines positiven Testergebnisses ist.
Schnelltests im Unternehmen: Verpflichtung, Arbeitsrecht und Co.
Eine Verpflichtung für Unternehmen, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, Corona-Tests anzubieten, kommt mit der bundesweiten Testpflicht. Sie wird voraussichtlich Mitte der Kalenderwoche 16 in Kraft treten.
Welche Tests können Unternehmen im Betrieb machen und wer bezahlt sie?
- Schnelltests können schon bisher im Unternehmen gemacht werden. Die Tests können inzwischen direkt beschafft werden.Diese Plattform listet unter dem Suchwort Schnelltests mögliche Lieferanten auf. Die Durchführung der Tests kann ebenfalls der betriebsärztliche Dienst übernehmen, jedoch auch geschultes Personal. Hier erfahren Sie, welche Anforderungen an das Testpersonal bestehen und wie Sie die Tests am besten organisieren.
- Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung sind inzwischen zugelassen. Sie können inzwischen erworben werden und jeder kann den Test an sich selbst durchführen. Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung wurde so geändert, dass diese Test von jedem erworben und angewandt werden können.
- PCR-Tests sind ebenfalls möglich, dafür benötigt es aber auf jeden Fall ärztliches Personal und die Tests müssen im Labor ausgewertet werden.
- Ganz egal, welcher Test genutzt wird, der Arbeitgeber beschafft und bezahlt ihn.
Muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter testen?
Bis die bundesweite Testpflicht in Kraft tritt, was vermutlich Mitte der Kalenderwoche 16 der Fall sein wird, gibt es in Bayern keine Verpflichtung der Unternehmen, ihre Mitarbeiter zu testen. Danach gilt die Pflicht, Tests anzubieten. Der Mitarbeiter muss dieses Angebot nicht annehmen.
Kann ein Unternehmen die Mitarbeiter zum Test verpflichten?
- Der Arbeitgeber kann Tests grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Tests können also nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die bundesweite Testpflicht in Kraft tritt. Es geht dabei nämlich um eine Angebotspflicht.
- Die Mitarbeiter können auch nicht zum Schnelltest zur Eigenanwendung verpflichtet werden.
- Die Anordnung von Tests durch den Arbeitgeber ist allerdings möglich, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis Kontakt zu besonders Schutzbedürftigen hat, z. B. bei Arbeitnehmern in Altenheimen oder im Pflegedienst (vgl. § 9 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, siehe die besonderen Schutzregeln in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Tipp: Bitte dokumentieren Sie, welchen Mitarbeitern Sie wann ein Angebot zum Testen gemacht haben. Die bundesweite Testpflicht verlangt, dass die Anschaffung von Tests dokumentiert wird.
Was ist mit dem Betriebsrat?
Werden die Tests - zum Beispiel bei Kontakt zu besonders Schutzbedürftigen - angeordnet, kann dies der Mitbestimmung unterliegen. Wenn Sie eine Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat zu Testungen abschließen, dann regeln Sie am besten zugleich die Durchführung der Testungen und den Umgang mit positiven Testergebnissen sowie den Datenschutz.
Was ist, wenn ein Mitarbeiter keinen Test machen lassen will?
Sind Tests angeordnet - siehe oben - kann Arbeitnehmern, die sich nicht testen lassen, der Zugang zum Betrieb verwehrt werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer auch nicht bezahlt werden.
Um die Tests attraktiv zu machen, kann der Arbeitgeber kleine Prämien in Aussicht stellen. Sie dürfen aber nicht so hoch sein, dass sich der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt fühlt. Bitte beachten Sie, dass Sie Getesteten nicht anbieten können, ohne Maske zu arbeiten. Die geltenden Hygieneregeln gelten weiterhin.
Soweit die Tests nur ein reines Angebot sind, gelten sie nicht als Arbeitszeit. Entsprechen die Tests dem Wunsch des Arbeitsgebers oder gelten als Voraussetzung zum Zugang zum Betrieb, handelt es sich um Arbeitszeit.
Wer darf die Tests durchführen?
- Selbsttests macht der Beschäftigte selbst.
- PoC-Antigen-Schnelltests dürfen von medizinischem Fachpersonal sowie geschultem Personal durchgeführt werden. Mehr zur Schulung des Testpersonals erhalten Sie hier.
- Welche Anforderungen gelten bei der Durchführung von Tests, erfahren Sie in unserem Leitfaden zur Durchführung von Schnelltests
Was ist, wenn ein Mitarbeiter positiv getestet wird?
- Positiv Getestete sollen sich in Selbstisolation begeben und zusätzlich zur Bestätigung einen PCR-Test machen.
- Arbeitgeber können den Mitarbeiter von der Präsenzpflicht entbinden und ins Homeoffice schicken, soweit möglich.
- Positive Testergebnisse mit Antigen-Schnelltests müssen dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Die Meldung erledigt das testende Personal.
- Für Eigentests gibt es dafür bisher keine Verpflichtung, ein positives Ergebnis dem Gesundheitsamt mitzuteilen . Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, ihr Testergebnis selbst zu melden.
- Das positive Ergebnis sollte dem Arbeitgeber gemeldet werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Mitarbeiter nach dem Testergebnis zu fragen.
- Bitte beachten Sie, dass Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.
Datenschutz bei Tests
Das Durchführen von Schnelltests stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar.
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt in § 26 Abs. 3 die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Diese ist zulässig, wenn
- dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist
- kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
- Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (322, Abs. 1) ist eine Datenerhebung zulässig zum Zweck der Gesundheitsvorsorge und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Darauf kann sich die Durchführung von Schnelltests stützen. Denn sie dient dazu, die Pandemie einzudämmen und Mitarbeiter sowie Kunden vor Ansteckung zu schützen. Es ist jedoch zu prüfen, ob andere Maßnahmen gibt, die weniger in die Recht der Mitarbeiter eingreifen.
Corona-Tests für Kunden
Können Unternehmen schon jetzt von ihren Kunden einen negativen Test verlangen?
- Ja, dies ist prinzipiell möglich. Es besteht Vertragsfreiheit für den Unternehmer und er hat auch das Hausrecht.
- Am 24. Februar wurden die ersten Schnelltests zur Eigenanwendung zugelassen.
Wo gibt es kostenfreie Schnelltests?
Seit 10. März 2021 können Apotheken kostenlose Covid-Schnelltests anbieten. In Bayern können Bürger einmal die Woche kostenlos einen Schnelltest in Anspruch nehmen. Es gibt keine Pflicht für Apotheker, die Tests anzubieten.
Voraussetzungen für die Apotheken:
- Apothekenbetriebserlaubnis
- Anmeldung in Textform unter apotheke@stmgp.bayern.de
- Terminvergabe wird empfohlen
- geeignete Räumlichkeiten (strikte Trennung von anders genutzten Räumen)
- Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere Abstand
- Schutzkleidung
- Es dürfen nur Personen ohne Symptome getestet werden.
- Negative Testergebnisse werden dem Getesteten schriftlich oder elektronisch mitgeteilt
- Positive Tests erhalten eine Bescheinigung und werden auf die Pflicht zur häuslicher Quarantäne und PCR-Test hingewiesen. Positive Tests werden an das Gesundheitsamt gemeldet und in das Meldeportal einzutragen.
Hier finden Sie die Corona-Testverordnung für Apotheken sowie den Leitfaden für Apotheken.
Regeln für den Einsatz von Tests im Einzelhandel (notwendig ab einer Inzidenz von 100)
In Bayern ist in Stadt- und Landkreisen, in denen die Inzidenz drei Tage über 100 liegt, bisher im Einzelhandel Click and Meet möglich. Bitte beachten Sie, dass dies in der geplanten bundesweiten Notbremse nicht mehr vorgesehen ist.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines negativen Corona-Tests. Zugelassen sind
- PCR-Test, maximal 48 Stunden alt
- POC-Schnelltest, maximal 24 Stunden alt
- Selbsttest unter Aufsicht.
Wie können Kunden nachweisen, dass sie negativ getestet wurden? Welche Tests können genutzt werden?
Die Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen von Click&Meet ein Ladengeschäft besuchen wollen, können sich grundsätzlich in den lokalen Testzentren, in den Apotheken sowie bei den dazu vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Stellen testen lassen. Über das Ergebnis wird ihnen ein Nachweis ausgestellt, der die getesteten Personen dazu berechtigt, Ladengeschäfte im Rahmen von Click&Meet zu besuchen. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden vor Besuch des Ladengeschäfts vorgenommen worden sein. Soll der Nachweis mittels PCR-Test erbracht werden, darf der im Testzentrum durchgeführte Test nicht älter als 48 Stunden sein.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Nachweis mittels Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ("Selbsttest") zu erbringen. Ein solcher Test muss unter Aufsicht des Ladeninhabers oder seiner Mitarbeiter erfolgen und berechtigt nach derzeitigem Stand ausschließlich zum Betreten des jeweiligen Ladengeschäfts.
Perspektivisch kommen auch Möglichkeiten der Testung kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht. Eine digitale Nachweislösung befindet sich in Vorbereitung.
Was muss dokumentiert werden?
In § 12 12. BayIfSMV sind keine Dokumentationspflichten für Schnelltests geregelt, allerdings gibt es Vorgaben für Dokumentationspflichten im Kundenverkehr, z.B: bei Click&Meet bzw. Call&Meet.
Reicht z.B. ein Foto des Ergebnisses eines Selbsttestes?
Die Möglichkeit der Nachweiserbringung eines negativen Tests mittels Selbsttest ist derzeit nur unter Aufsicht des Ladeninhabers oder seiner Mitarbeiter möglich und berechtigt nach derzeitigem Stand ausschließlich zum Betreten des jeweiligen Ladengeschäfts.
Perspektivisch kommen auch Möglichkeiten der Testung kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht. Eine digitale Nachweislösung befindet sich in Vorbereitung.
Was gilt, wenn ein POC-Schnelltest direkt vor dem Laden gemacht wird?
- Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. (siehe Anleitung)
- Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten.
- Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen.
- Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht.
- Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein.
Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.
Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter.
- Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.
Die Liste der zugelassenen Antigentests finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Wie funktioniert die Anwendung von Selbsttests?
Unter Aufsicht des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden.
- Dieser wird nicht von der KVB finanziert.
- Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden.
- Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.
- Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.
- Die Liste der zugelassenen Selbsttests (Antigenschnelltest zur Laienanwendung) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte abrufbar.
Kann der Kunde eine negative Testbescheinigung mitbringen und wo bekommt er sie?
Kunden können die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses mitbringen. Bitte dabei die Aktualität des Testes beachten.
ine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest.Unter diesem Link finden Nutzer alles Wichtige zum Bayerischen Testangebot: eine Übersicht der lokalen Testzentren (PCR-Tests und Antigen-Schnelltests), einen Link zur Arztsuche von teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), die am Testprogramm teilnehmen und die durchsuchbare Liste der Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot.
An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein.
Was ist, wenn ein Schnelltest oder Eigentest positiv ist?
- Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
- Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäßder AV Isolation).
- Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).
Kostenerstattung für Schnelltests
Nach derzeitigem Stand (30. März 2021) ist eine Kostenerstattung für Schnelltests möglich, wenn eine Teststrecke mit professionellen Covid19-Tests aufgebaut wird und das Unternehmen vom Gesundheitsamt als Teststation für kostenlose Bürgertests beauftragt wird. Für Selbsttests (Laientests) ist keine Kostenerstattung vorgesehen.
Wie müssen Sie dafür vorgehen?
- Stellen Sie sicher, dass die Tests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Lassen Sie das Testpersonal ärztlich schulen.
- Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt und klären, ob die Leistungsberechtigung zum Bezug kostenloser Antigen-Schnelltests für Bürgertests vorliegt.
- Danach beauftragt das Gesundheitsamt Sie mit der Durchführung der Schnelltests.
- Erwerben Sie die zugelassenen Schnelltests, Hersteller finden Sie unter anderem auf der Website des Bundesamts für Medizin und Arzneimittel.
- Führen Sie die Tests durch
- Rechnen Sie die Tests bei derKassenärztlichen Vereinigung Bayern ab. Sie sind dabei ein Leistungsnehmer des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor der Abrechnung bei der KZV registrien müssen.
Links und weitere Informationen
- Information des Bundesministeriums für Gesundheit: Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
- Bundesanzeiger: Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung macht den Weg frei für den Selbsttest zu Hause
- Information des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte: Antigentests auf SARS-CoV-2
- Information des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte: Anzeigen von Medizinprodukten und In-Vitro-Diagnostika
- Information des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte: Service - FAQ Medizinprodukte Import nach Deutschland
- Europäische Kommission: Guidance on medical devices, active implantable medical devices and in vitro diagnostic medical devices in the COVID-19 context
- Anforderungen an Corona-Schnelltests: Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das Robert Koch-Institut (RKI) haben Mindestkriterien festgelegt