Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater tätig sind, müssen Sie bestimmte Berufspflichten erfüllen (laufend).
In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).
Achtung: Seit 20. April 2023 in Kraft: Abfragepflicht der Nachhaltigkeitskriterien!
Inhalt
Aktuelles
Aktuell: Die Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG-Kriterien) gilt ab 20. April 2023 auch für Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater. Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde am 19. April 2023 verkündet und ist hier abrufbar.
Auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO sind nun dazu verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Hintergrund ist, dass durch die Änderung in § 11a Absatz 3 Satz 3 der FinVermV der vorherige sog. starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen sog. gleitenden Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert wurde.
Relevant wird dies für die Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der FinVermV). Dort wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen, deren Artikel 54 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 um die sog. Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt wurde.
Bitte beachten Sie diese Änderungen auch im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr.
Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO:
Der DIHK e.V. ist nun die DIHK!
Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und Eintragung im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV). Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht.
Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der GewO und die Registrierungsnummer anzugeben. Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes Beispiel:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon +0180 600 58 50
(20 Cent/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/ sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer
Weiterführende Informationen und Beispiele zu den Erstinformationspflichten finden Sie in unserem Merkblatt Erstinformationspflichten.
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater“.
Überblick
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) haben Finanzanlagenvermittler/innen i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater/innen i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht jährlich Prüfungsberichte oder Negativerklärungen abzugeben. Dies muss bis spätestens 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgende Jahr erfolgen.
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihres Prüfungsberichts unser Upload-Tool. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV.
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine sog. Negativerklärung übermitteln. Bitte nutzen Sie auch hier unser Upload-Tool.
Verwenden Sie für die Negativerklärung bitte unsere Musterformulare.
Prüfungsbericht / Negativerklärung
Finanzanlagenvermittler /-innen müssen nach § 34f Absatz 1 GewO bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Berufspflichten nach §§ 11a - 23 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) beachten. Diese Pflichten gelten auch für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen nach § 34h Absatz 1 GewO.
Unser Merkblatt "Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler /-innen und Honorar-Finanzanlagenberater /-innen" gibt einen Überblick über die in der FinVermV geregelten Pflichten.
Die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen müssen Sie als Gewerbetreibender für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln. Bitte nutzen Sie zur Einreichung unsere Upload-Tools.
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und in Textform eine sog. Negativerklärung übermitteln. Verwenden Sie für die Negativerklärung bitte unsere Musterformulare. Bitte nutzen Sie auch hier unser Upload-Tool.
DieAllgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV) sowie unser Merkblatt "Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar - Finanzanlagenberater/innen" geben einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach § 24 Abs. 1 FinVermV.
Die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen müssen Sie als Gewerbetreibender für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass dies eine gesetzlich vorgegebene Frist ist. Fristverlängerungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihres Prüfungsberichts unser Upload-Tool für den Prüfungsbericht.
Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden. Eine zusätzliche Einreichung per Post ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass die Übertragung per E-Mail unverschlüsselt erfolgt. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass übermittelte Daten von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder auch verfälscht werden könnten. Bitte bedenken Sie dies bei der Übersendung personenbezogener Daten per E-Mail. Darüber hinaus können Sie Ihren Prüfungsbericht auch per Post einreichen.
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert eine sog. Negativerklärung übermitteln.
Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben. Die Beauftragung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Sofern Ihre Negativerklärung von einer anderen Person, z.B. einem Wirtschaftsprüfer oder auch Steuerberater eingereicht werden soll, bitten wir um einen schriftlichen Nachweis Ihrer Bevollmächtigung für die Abgabe dieser Erklärung.
Bitte beachten Sie, dass dies eine gesetzlich vorgegebene Frist ist. Fristverlängerungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn Sie auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt haben.
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihrer Negativerklärung unser Upload-Tool für die Negativerklärung.
Verwenden Sie für dafür bitte unsere Musterformulare.
Beachten Sie bitte, dass Sie je nach Rechtsform das jeweils korrekte Formular verwenden. Juristische Personen sind z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG.
Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Bitte beachten Sie, dass die Übertragung per E-Mail unverschlüsselt erfolgt. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass übermittelte Daten von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder auch verfälscht werden könnten. Bitte bedenken Sie dies bei der Übersendung personenbezogener Daten per E-Mail.
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden.
Für das Berichtsjahr 2022 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen folglich am 31.12.2023.
Sie sind als Ausschließlichkeitsvermittler/in für eine Vertriebsgesellschaft tätig, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) zur Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden verfügt?
Dann haben Sie die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung einzureichen. Bitte verwenden Sie für die Zusatzerklärung folgende Formulare:
- Zusatzerklärung des Ausschließlichkeitsvermittlers zum Systemprüfungsbericht
- Zusatzerklärung des Prüfers i. S. v. § 24 Absatz 3 FinVermV zum Systemprüfungsbericht
(sofern sich der Inhalt dieser Erklärung des Prüfers bereits aus dem Systemprüfungsbericht ergibt, ist die Zusatzerklärung des Prüfers entbehrlich)
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass jede/r Gewerbetreibende mindestens alle vier Jahre einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV vorlegt.
Achtung: Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung entfällt für das laufende sowie das dem Verzicht vorhergehende Jahr (Beispiel für Verzicht 2022: Entfallen der Pflicht der Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung für 2022 sowie 2021) grundsätzlich in den folgenden beiden Konstellationen:
- Verzichtauf Ihre Erlaubnis
oder
- Einreichung des Formulars über die ernsthafte und endgültige Aufgabe des Gewerbes sowie zusätzlich einer Kopie der Gewerbeabmeldung bis spätestens zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
Beachten Sie den dringenden Hinweis, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, wenn der/die Erlaubnisinhaber/ -in bis zum 31.12. des Jahres der Aufgabe des einschlägigen Gewerbes eine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder als Anlageberater/-vermittler mit Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG oder als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (wieder) aufnimmt. In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit eines Verzichtes. Es verbleibt bei der Einreichung eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung.
Achtung: Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Zum 1. August 2020 wurden die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittler geändert und weitere Pflichten eingeführt.
Näheres finden Sie auf dieser Seite in unseremMerkblatt „Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater“.
Upload-Tool für Prüfungsberichte
Upload-Tool für Negativerklärungen
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Finanzanlagenvermittler/innen (§ 34f GewO) und Honorarfinanzanlagenberater/innen (§ 34h GewO)
Gewerbeordnung (GewO)
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung und -beratung (FinVermV)
Kreditwesengesetz (KWG)
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG)
Weitere Informationen
Änderungen für Finanzanlagenvermittler/innen mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen) durch das 1. FiMaNoG:
Eine Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist seit dem 31.12.2016 nur noch in Bezug auf Vermögensanlagen, die erstmals öffentlich angeboten werden, von der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO abgedeckt.
Grund: Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)wurde die Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG geändert, in deren Umfang eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/in nach § 34f GewO möglich ist. Damit benötigen Gewerbetreibende, die ab dem 31.12.2016 Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG auf dem Zweitmarkt vermitteln möchten, hierfür eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Eine Übergangsregelung gibt es nicht.
In Überarbeitung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) trat am 2.7.2014 die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Damit soll auf ein komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten reagiert und ein hohes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden. Die MiFID II wird durch die Finanzmarktverordnung MiFIR ergänzt. Bis zum 3.7.2017 mussten die Mitgliedsstaaten die MiFID II in nationales Recht umsetzen, spätestens ab dem 3.1.2018 mussten die Neuregelungen angewendet werden.
Der Bundestag hat hierzu das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) beschlossen. Es wurde am 24.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017/1693 ff.) und ist überwiegend am 3.1.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz folgt weitgehend dem Prinzip einer 1:1 Umsetzung der MiFID II.
Was bedeutet dies für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen?
Für die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen ergeben sich aus dem 2. FiMaNoG unmittelbar noch keine Neuerungen. Jedoch schafft das 2. FiMaNoG hierfür durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage für die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) bereits Voraussetzungen: Hiernach hat die FinVermV künftig Vorschriften über die Pflicht der Finanzanlagenvermittler zur Erstellung von Geeignetheitserklärungen statt von Beratungsprotokollen zu enthalten. Auch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie sieht eine Ergänzung dieser Ermächtigungsgrundlage vor: Danach muss die FinVermV künftig auch Vorgaben über die Aufzeichnung und Speicherung von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation mit Kunden enthalten. Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II eine Reihe von weiteren Anforderungen vor.
Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzwird ab 1.1.2022 ein weiteres Geschäftsmodell in die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewOfür die Vermittlung von/Beratung zu Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einbezogen.
Gewerbetreibende mit entsprechendem Geschäftsmodell müssen daher ab 1.1.2022 über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO verfügen.
Als Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG sind ab 1.7.2021 auch nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anlagen zu betrachten, die im Austausch für die zeitweilige Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Für diese Anlagen muss damit ab 1.7.2021 auch ein Prospekt veröffentlicht und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt werden.
Der Erwerb von Finanzdienstleistungen bedarf in der Regel einer intensiven Beratung. Die Website "Wegweiser Finanzberatung" bringt Ihnen als Verbraucher/in einzelne Beratungsformen und den Beratungsprozess näher und unterstützt Sie als Anleger/in bei der Auswahl eines passenden Beraters.
Hilfreiche Informationen für Verbraucher/innen haben wir auch in unserem Merkblatt "Informationen für Verbraucher"zusammengestellt.