IHK Gewerbeerlaubnis

Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)

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Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt "Erstinformationspflichten".

Für Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) besteht eine Erlaubnispflicht nach
§ 34d Absatz 1 GewO. Auch Versicherungsberater unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO).

Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.

Wir informieren Sie über die Erlaubnisvoraussetzungen, die Möglichkeit der Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) sowie die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für gebundene Versicherungsvertreter (§ 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO) und Annexvermittler (§ 34d Absatz 8 GewO).

Inhalt

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO?

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler?

Wie teile ich Änderungen mit?

Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung

  • des Namens/der Firma
  • der betrieblichen Anschrift
  • der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  • des Leitungspersonals: Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.

Auch die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland müssen Sie der IHK anzeigen.

Sie können zudem auf Antrag Ihre Tätigkeitsart vom Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 2 GewO zum Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 1 GewO (oder umgekehrt) ändern (Statuswechsel).

Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen und die Möglichkeit zum Upload finden Sie hier.

Wie verzichte ich auf die Erlaubnis(-befreiung)?

Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis(-befreiung) verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.

Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die

IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München

Formulare für den Erlaubnisverzicht als Versicherungsvermittler:

Formulare für den Erlaubnisverzicht als Versicherungsberater:

Formulare für den Verzicht auf die Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvermittler:

Informationen für Versicherungsunternehmen zur Eintragung von gebundenen Versicherungsvertretern

Gebundene Versicherungsvertreter, die die Privilegierung des § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO in Anspruch nehmen wollen, können nicht selbst die Anmeldung zum Register vornehmen. Sie müssen vielmehr ihr haftungsübernehmendes bzw. ihre haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zur Eintragung veranlassen (vgl. § 48 Absatz 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)).

Das Versicherungsunternehmen teilt der Registerbehörde auf die Veranlassung des gebundenen Vermittlers die für die Eintragung erforderlichen Angaben mit. Für die Mitteilung der Daten "ihrer" gebundenen Vermittler erhalten Versicherungsunternehmen einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DIHK.

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im Regelverfahren?

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung besitze?

Wie beantrage ich als produktakzessorischer Versicherungsvermittler eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Erlaubnisbefreiung)?

Gesetzliche Neuerungen

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis(-befreiungs)- und Registrierungsverfahren von Versicherungsvermittlern (§ 34d Absatz 1 GewO), Versicherungsberatern (§ 34d Absatz 2 GewO) und produktakzessorischen Versicherungsvermittlern (§ 34d Absatz 6 GewO):