Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO), Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO der zuständigen Behörde. In Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) ist dies die IHK für München und Oberbayern.
Inhalt
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO?
- Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO?
- Wie teile ich Änderungen (z. B. Name, Firma, Anschrift, Vertretung, Leitungspersonal) mit?
- Wie verzichte ich auf eine/mehrere Erlaubnis/-se nach § 34c GewO?
- Gesetzliche Neuerungen
- Rechtsgrundlagen
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO?
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke (z. B. Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum; Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden), grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht), gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO.
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, ist erlaubnispflichtig nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO.
Unter die Erlaubnispflicht als Bauträger fällt, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu (bereits im Stadium der Vorbereitung und/oder Durchführung) Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lit. a GewO).
Erlaubnispflichtig als Baubetreuer ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lit. b GewO).
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO.
Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34c GewO benötigen keine eigene Erlaubnis. Beachten Sie aber bitte die Hinweise zur Weiterbildungspflicht für Angestellte von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern, die bei der/den erlaubnispfichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO?
Die Erlaubnis als Immobilenmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienvewalter können Sie hier beantragen.
(Bitte öffnen Sie den Link zum Online-Antragsverfahren in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser, z. B. Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.)
- Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Nur für Wohnimmobilienverwalter: Berufshaftpflichtversicherung
Bitte beachten Sie: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mindestens sechs Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Auch die Einholung der für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise (z. B. Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde) kann aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter Umständen erschwert sein. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen. Weitergehende Informationen sowie das Online-Portal zur Antragstellung finden Sie hier.
Bevor Sie Ihren Antrag hochladen, überprüfen Sie bitte anhand der im Antragsformular enthaltenenen Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen zum Upload vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Erlaubnisverfahren nach § 34c GewO.
Keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a GewO:
Für Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34c GewO besteht, anders als beispielsweise für Versicherungsvermittler, keine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO.
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (nur für Wohnimmobilienverwalter erforderlich!) legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Wenn Sie nach Antragstellung zur Nachreichung von Angaben aufgefordert werden, stehen Ihnen hierfür folgende Beiblätter zur Verfügung:
Wie teile ich Änderungen mit?
Wenn sich Ihre Daten ändern, teilen Sie dies bitte der zuständigen IHK mit. Dies gilt insbesondere bei Änderung
- des Namens/der Firma
- der betrieblichen Anschrift
- der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
- von Betriebs-/Zweigniederlassungsleitern
Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen sowie die Möglichkeit, diese direkt hochzuladen, finden Sie hier.
Wie verzichte ich auf eine/mehrere Erlaubnis/-se nach § 34c GewO?
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis/-se nach § 34c GewO ganz oder teilweise verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen:
Vollständiger Verzicht:
Teilverzicht:
Gesetzliche Neuerungen
WEG-Reform: Einführung des zertifizierten Verwalters
Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) wurde zum 01.12.2020 novelliert. Unter anderem wurde in § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG eingeführt, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört. Dies ist ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Die Regelung zum zertifizierten Verwalter ist jedoch erst ab dem 01.12.2022 anwendbar (siehe § 48 Absatz 4 Satz 1 WEG).
Zudem gelten WEG-Verwalter, die am 01.12.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser WEG bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter (siehe § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG).
Zertifizierung durch IHK-Prüfung
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Nähere Informationen zur Prüfung finden Sie hier.
Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung am 17.12.2021 in Kraft getreten
Konkretisierende Regelungen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter und deren Inhalten sowie zu Ausnahmen sind Gegenstand der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV). Die Verordnung wurde am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 17.12.2021 in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:
- Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Sie besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil und darf beliebig oft wiederholt werden.
- Gegenstand der Prüfung sind die in Anlage 1 ZertVerwV aufgeführten Sachgebiete.
- Nach § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/zum Immobilienkaufmann oder zur Kauffrau/zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
- Die Voraussetzungen, unter welchen sich juristische Personen und Personengesellschaften als Zertifizierter Verwalter bezeichnen dürfen, sind in § 8 ZertVerwV geregelt.
Auswirkung der WEG-Neuregelungen auf die Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO sowie die Weiterbildungspflicht
Eine Zertifizierung bzw. fehlende Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis noch für die Aufrechterhaltung der Erlaubnis erforderlich.
Eine erfolgte Zertifizierung hat auch keinen Einfluss auf die in § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen also weiterhin der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnisverfahren von Gewerbetreibenden nach § 34c GewO:
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)