Wer ist von den Neuregelungen betroffen?-
Unter die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO fallen Gewerbetreibende, die
- den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen – mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO – vermitteln,
- die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Dritte zu solchen Verträgen beraten
oder
- in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sind.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen ist ab 20. November 2026 hingegen nicht mehr erlaubnispflichtig.
Achtung: Kreditvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister
Erlaubnispflichtig nach § 34k GewO sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Für sie galt bislang eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO.
Künftig müssen auch diese Gewerbetreibenden die Erlaubnis nach § 34k GewO einholen, es sei denn sie gelten als Kleinstunternehmen oder als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Tätigkeit nach § 34k GewO ab dem 20. November 2026 neu aufnehmen?
Wenn Sie eine Tätigkeit als Darlehensvermittler nach § 34k GewO neu aufnehmen möchten, benötigen Sie ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Zudem müssen Sie sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach § 11a GewO (www.vermittlerregister.info) eintragen lassen.
Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen nachgewiesen werden.
- die persönliche Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse
sowie
- die erforderliche Sachkunde
Der Sachkundenachweis wird grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht. Für den Sachkundenachweis sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte vor. Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zu Berufsqualifikationen, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind, werden in der Darlehensvermittlungsverordnung geregelt.
Was gilt für Gewerbetreibende, die über eine vor dem 20. November 2026 erteilte Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO verfügen?
Für Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO erhalten haben und ihre Tätigkeit fortsetzen möchten, wird es ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren geben. Sie müssen
- bis spätestens 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen
und
- sich nach der Erlaubniserteilung im Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.
Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag, längstens jedoch bis zum 19. November 2027, gilt die bisherige Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c GewO als Erlaubnis nach § 34k GewO fort.
Wird bis zum 31. Mai 2027 kein Antrag gestellt, erlischt die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO für die Darlehensvermittlung mit Ablauf des 19. November 2027.
Gibt es Erleichterungen beim Sachkundenachweis für langjährig tätige Darlehensvermittler?
Für langjährig tätige Darlehensvermittler mit einer vor dem 20. November 2026 bestehenden Darlehensvermittler-Erlaubnis nach § 34c GewO gelten Erleichterungen beim Sachkundenachweis (sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“).
Sofern diese Gewerbetreibenden den Nachweis erbringen können, dass sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren, müssen sie keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn sie den Antrag auf Erteilung der § 34k GewO-Erlaubnis bis spätestens 31. Mai 2027 stellen.
Gelten besondere Voraussetzungen für die bislang nicht erlaubnispflichtigen kreditvermittelnden Warenverkäufer und Dienstleister?
Für die künftig nach § 34k GewO erlaubnispflichtigen Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln und die nicht unter die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen und KMU fallen, gibt es ebenfalls eine Übergangsregelung für die Beantragung der Erlaubnis und Erleichterungen beim Sachkundenachweis:
- Die Erlaubnis nach § 34k GewO muss erst bis zum 31. Mai 2027 beantragt werden.
- Bei rechtzeitiger Antragstellung darf die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens weiter ausgeübt werden.
- Die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde gilt für diese Gewerbetreibenden entsprechend.
Ab wann ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO möglich?
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34k GewO ist erst ab dem 20. November 2026 möglich.
Es ist vorgesehen, dass die IHK für München und Oberbayern auch für Gewerbetreibende nach § 34k GewO zuständige Erlaubnis-, Aufsichts- und Registrierungsbehörde in Bayern sein wird.