Unterscheidung unselbständige/selbständige Zweigniederlassung
Der Begriff der unselbständigen Zweigniederlassung/Zweigstelle wird i.d.R. mit dem
Begriff der Betriebsstätte gleichgesetzt. Er bezeichnet z. B. bei der
Gewerbeanmeldung weitere Filialen, welche örtlich voneinander getrennte
Geschäftslokale, abhängig von der Hauptniederlassung, sein können. Aus rechtlicher
Sicht handelt es sich um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich
getrennten Stellen. Die Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung
ausgestellt. Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister. Allerdings ist jede
Betriebsstätte beim örtlich zuständigen Finanzamt und beim zuständigen
Gewerbeamt anzumelden.
Bei einer selbständigen Zweigniederlassung handelt es sich um einen auf Dauer von
der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennten und überwiegend
selbständigen Teil eines Unternehmens. Sie muss in das Handelsregister
eingetragen werden. Sie ist kein eigenständiges Unternehmen, sondern eine
„Erweiterung“ des Hauptunternehmens. Trotz interner Abhängigkeit nimmt sie
selbständig am Geschäftsverkehr teil.