Elektro-Dienstwagen, Abschreibungen, Kfz-Steuer, Ladeinfrastruktur, Dienstrad oder Gewerbesteuer. Die steuerliche Förderung der Elektromobilität eröffnet Unternehmen vielfältige Vorteile. Wie können auch Sie profitieren? Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Möglichkeiten.

Inhalt

Lohnsteuer: Private Nutzung von Dienstwägen durch Arbeitnehmer

Grundsätzlich muss der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (sog. 1 %- bzw. Listenpreismethode).

Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurden, ist dieser Wert auf 1 % vom hälftigen Bruttolistenpreis gesenkt worden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge wurden nur in die Neuregelung einbezogen, wenn der Elektroantrieb eine bestimmte Mindestreichweite (derzeit 40 Kilometer) besaß oder ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wurde.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019) wurde die bisher bis 2021 befristete Maßnahme bis Ende 2030 verlängert. Zugleich erhöhten sich – stufenweise – auch die technischen Anforderungen an die jeweiligen Fahrzeuge. So musste ab dem Jahr 2022 die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km erreicht werden. Seit 2025 beträgt die Mindestreichweite 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Für seit 2019 und bis Ende 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb (ursprünglich) 40.000 EUR liegt, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung sogar auf ein Viertel des Listenpreises abgesenkt.

Durch das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 ist die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben worden. Die Änderung galt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde die Kaufpreisgrenze weiter erhöht, und zwar von 60.000 EUR auf 70.000 EUR. Sie kam für Fahrzeuge zum Tragen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Mit dem Steuerlichen Investitionsprogramm für Unternehmen wurde die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) nochmals angehoben, diesmal auf 100.000 Euro. Sie gilt für Kraftfahrzeuge, die seit dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.

Ziel: Mit der Neuregelung soll die Elektromobilität und der Automobilstandort Deutschland gefördert werden.

Zurück zum Inhalt

Lohnsteuer: Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil seit 2019 (lohn-)steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG).

Auch die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung wird durch spezielle Bewertungsmethoden begünstigt.

Ausführliche weiterführende Informationen zum Thema Dienstrad erhalten Sie in unserem IHK-Ratgeber .

Zurück zum Inhalt

Lohnsteuer: Förderung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen

Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das kostenlose "Strom-Betanken" von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen (Privatauto oder auch Firmenfahrzeug), fällt hierauf seit 2017 keine (Lohn-)Steuer an. Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein Kennzeichnen benötigen und versicherungspflichtig sind.

Steuerbefreit ist das Laden von Elektrofahrzeugen in folgenden Fällen:

  • wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
  • wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
  • wenn Leiharbeiter im Betrieb des Unternehmens, das sie entliehen hat, ihr Auto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen.

Aus Billigkeitsgründen stellen unter diesen Voraussetzungen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen auch von Elektrofahrrädern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.‎

Förderung von Ladestationen

Auch Ladestationen werden gefördert: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann ist das komplett lohnsteuerfrei. Übereignet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann kann der geldwerte Vorteil dafür pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) besteuert werden. Die Ladestation muss dabei zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur heimatlichen Ladestation gibt.

Zeitliche Befristung

Beide Maßnahmen waren ursprünglich bis Ende 2020 befristet und sind um 10 Jahre (bis zum 31.12.2030) verlängert worden (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019) vom 12.12.2019).

Sonstige Besonderheiten:

  • Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
  • Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto des Mitarbeiters dokumentiert werden.
  • Eine Sozialversicherungspflicht entsteht nicht.

Zurück zum Inhalt

Lohnsteuer: Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Ab 1.01.2026 gelten nach dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 neue Regeln für die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen. Eine Erstattung der in diesem Zusammenhang vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten stellt zwar weiterhin einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.

Die hierfür bislang zulässigen monatlichen Pauschalen von 15 €/ 30 € / 35 € bzw. 70 € in Abhängigkeit von Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber und der Art des Fahrzeugs entfallen vollständig ab 2026. Stattdessen müssen künftig die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden.

Ermittlung der Strommenge:

Die Strommenge muss über gesonderte Zähler ermittelt werden (z. B. wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler). Wie der Nachweis zu führen ist klärt die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.06.2026: Als Nachweis werden beispielsweise Screenshots, Fotos, App-Auswertungen oder Ladeprotokolle anerkannt. Eigenbelege oder nachträglich veränderbare Excel-Listen genügen dagegen nicht.

Welcher Strompreis gilt?

Als Strompreis kann der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter zugrunde gelegt werden.

Zur Vereinfachung kann anstatt des tatsächlichen Strompreises alternativ im Zeitraum vom 1.01.2026 bis 31.12.2030 eine Strompreispauschale genutzt werden.

Sie beträgt:

  • im Jahr 2026: 0,34 €/kwh
  • im Jahr 2027: 0,32 €/kwh

Info: So wird die Strompreispauschale ermittelt:

Die Strompreispauschale basiert auf einem bestrimmten vom Statistischen Bundesamt halbjährlich ermittelten Durchschnittsstrompreis:

Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte (Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen - Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh). Der Statistik-Code lautet 61243-0001.

Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Wert abzustellen. Der Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden.

Für das ganze Jahr 2026 ist demnach der Wert 0,3436 €/kwh bzw. abgerundet 0,34 €/kwh relevant. Für das Jahr 2027 beträgt der Wert 0,3214 €/kwh bzw. abgerundet 0,32 €/kwh.

Achtung: Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Dies gilt in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage).

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.

Achtung: Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausführliche Informationen sowie ein Rechenbeispiel finden Sie im BMF-Schreiben vom 11.11.2025. Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.06.2026 beantwortet zudem Praxisfragen hierzu.

Zurück zum Inhalt

Gewerbesteuer: Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen

Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, werden gewerbesteuerlich bessergestellt. Für

  • Elektrofahrzeuge
  • Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie
  • angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind

beträgt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur 10% (vgl. § 8 Nr. 1 d GewStG). Die Regelung gilt zeitlich begrenzt bis 2030.

Zurück zum Inhalt

Befristete Spezial-Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge), die zum Anlagevermögen gehören, gibt es eine (befristete) degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen.

Konkret bedeutet dies: Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den weiteren Jahren reduzieren sich die Abschreibungssätze auf 10 % im darauffolgenden Jahr (zweites Jahr), 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Somit verbleibt die Gesamtnutzungsdauer bei den bekannten sechs Jahren für Fahrzeuge.

Wichtig: Die Abschreibung gilt nicht nur für PKW, sondern auch für Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse (sofern rein elektrisch betrieben).

Die Abschreibung gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.

Die Regelung soll die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranbringen. Sie ist Teil des Steuerlichen Investitionsprogramms für Unternehmen.

Zurück zum Inhalt

Besteuerung der THG-Prämie

Elektrofahrzeugbesitzer können durch die Vermarktung ihrer Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) zusätzliche Einnahmen erzielen, indem sie die eingesparten CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge verkaufen. Ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Auch die Form der Finanzierung ist nicht entscheidend. Notwendig ist jedoch die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein.

Steuerlich ist zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu unterscheiden: Gehört das Elektrofahrzeug zum Betriebsvermögen, ist die THG-Prämie als Betriebseinnahme zu erfassen; bei Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ist sie zudem umsatzsteuerpflichtig. Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen handelt es sich bei der THG-Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine nicht steuerbare Leistung.

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Steuern.

Zurück zum Inhalt

Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Unternehmen, die auf Elektromobilität setzen, profitieren weiterhin von attraktiven Steuervergünstigungen. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um weitere 5 Jahre verlängert.

Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind für maximal 10 Jahre - längstens bis 31. Dezember 2035 - von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die zeitliche Begrenzung soll einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges darstellen.

Beispiele:

  • Ein am 31. Dezember 2025 zugelassenes reines Elektrofahrzeug ist demnach zehn Jahre lang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
  • Ein am 31. Dezember 2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug ist demnach nur fünf Jahre lang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die Steuerbefreiung gilt auch für umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet waren – sofern sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt. Bei einem Halterwechsel gilt die Steuerbefreiung - soweit sie noch nicht abgelaufen ist - für den verbleibenden Zeitraum auch für den neuen Halter.

Nach Ablauf von 10 Jahren fällt eine ermäßigte Steuer an, die sich nach dem Fahrzeuggewicht richtet.

Zurück zum Inhalt

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.