Lohnsteuer: Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Ab 1.01.2026 gelten nach dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 neue Regeln für die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen, die auch privat genutzt werden dürfen. Eine Erstattung der in diesem Zusammenhang vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten stellt zwar weiterhin einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
Die hierfür bislang zulässigen monatlichen Pauschalen von 15 €/ 30 € / 35 € bzw. 70 € in Abhängigkeit von Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber und der Art des Fahrzeugs entfallen vollständig ab 2026. Stattdessen müssen künftig die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden.
Ermittlung der Strommenge:
Die Strommenge muss über gesonderte Zähler ermittelt werden (z. B. wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler). Wie der Nachweis zu führen ist klärt die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.06.2026: Als Nachweis werden beispielsweise Screenshots, Fotos, App-Auswertungen oder Ladeprotokolle anerkannt. Eigenbelege oder nachträglich veränderbare Excel-Listen genügen dagegen nicht.
Welcher Strompreis gilt?
Als Strompreis kann der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter zugrunde gelegt werden.
Zur Vereinfachung kann anstatt des tatsächlichen Strompreises alternativ im Zeitraum vom 1.01.2026 bis 31.12.2030 eine Strompreispauschale genutzt werden.
Sie beträgt:
- im Jahr 2026: 0,34 €/kwh
- im Jahr 2027: 0,32 €/kwh
Info: So wird die Strompreispauschale ermittelt:
Die Strompreispauschale basiert auf einem bestrimmten vom Statistischen Bundesamt halbjährlich ermittelten Durchschnittsstrompreis:
Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte (Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen - Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh). Der Statistik-Code lautet 61243-0001.
Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Wert abzustellen. Der Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden.
Für das ganze Jahr 2026 ist demnach der Wert 0,3436 €/kwh bzw. abgerundet 0,34 €/kwh relevant. Für das Jahr 2027 beträgt der Wert 0,3214 €/kwh bzw. abgerundet 0,32 €/kwh.
Achtung: Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Dies gilt in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage).
Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.
Achtung: Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Ausführliche Informationen sowie ein Rechenbeispiel finden Sie im BMF-Schreiben vom 11.11.2025. Die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 18.06.2026 beantwortet zudem Praxisfragen hierzu.
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