Achtung Darlehensvermittler:


Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Derzeit ist die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht möglich.

Inhalt

Wer benötigt die Erlaubnis und Registrierung nach § 34k GewO?

Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.

Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.

Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach
§ 11a GewO eintragen lassen.

Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich. Es müssen noch weitere Regelungen zur Ausgestaltung der neuen Pflichten für Darlehensvermittler erlassen werden.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO?

Der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen mit Ausnahme von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 34i GewO.

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Unternehmerdarlehensverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen ist ab 20.11.2026 nicht mehr erlaubnispflichtig.

Achtung Warenkreditvermittler: Die Erlaubnispflicht gilt ab 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln. Betroffen sind nur Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro.

Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO sind, wie bisher, der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie geordneter Vermögensverhältnisse.

Als weitere Erlaubnisvoraussetzung wird der Nachweis der Sachkunde eingeführt. Für den Sachkundenachweis sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit vor. Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zu dieser gleichgestellten Berufsqualifikationen wird eine noch zu erlassende Verordnung regeln.

Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, die die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen: Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.

Zudem sieht das Gesetz eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende mit einer vor 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.

Achtung Warenkreditvermittler: Auch für die unter die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34k GewO fallenden Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Denn diese Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig. Sie müssen die Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen. Bei Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k GewO ausüben. Die „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde (s. o.) gilt für sie entsprechend.

Welche weiteren Pflichten gelten künftig für Darlehensvermittler?

Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 GewO müssen sicherstellen, dass ihre Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Geschäftsbereich verfügen. Ein Sachkundenachweis wie für den Gewerbetreibenden selbst ist für seine Angestellten nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Zudem ist eine Weiterbildungspflicht für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten vorgesehen. Auch hier gibt es für den Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit. Für weiterbildungspflichtige Angestellte ist eine solche Delegation hingegen nicht vorgesehen.

Wo sind die neuen Pflichten geregelt und wie ist der aktuelle Stand?

Die neue Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität.Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.

Die nähere Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben für Darlehensvermittler wird durch die derzeit als Entwurf vorliegende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erfolgen. Der Verordnungsentwurf enthält insbesondere Regelungen zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler. Bitte beachten Sie, dass das Verordnungsgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich noch inhaltliche Änderungen ergeben können.