Welche Erlaubnisvoraussetzungen werden geprüft?
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO sind, wie bisher, der Nachweis der Zuverlässigkeit sowie geordneter Vermögensverhältnisse.
Als weitere Erlaubnisvoraussetzung wird der Nachweis der Sachkunde eingeführt. Für den Sachkundenachweis sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit vor. Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zu dieser gleichgestellten Berufsqualifikationen wird eine noch zu erlassende Verordnung regeln.
Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, die die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen: Es erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem sieht das Gesetz eine sog. „Alte-Hasen-Regelung“ für Gewerbetreibende mit einer vor 20.11.2026 bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler vor. Sofern diese seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c GewO tätig waren, bedürfen sie keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GewO, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Achtung Warenkreditvermittler: Auch für die unter die Erlaubnispflicht als Darlehensvermittler nach § 34k GewO fallenden Gewerbetreibenden, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Denn diese Tätigkeit war bislang nicht erlaubnispflichtig. Sie müssen die Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragen. Bei Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k GewO ausüben. Die „Alte-Hasen-Regelung“ zum Nachweis der Sachkunde (s. o.) gilt für sie entsprechend.