Ratgeber

Zweigniederlassung inländischer Unternehmen

Viele Unternehmen möchten ihre Geschäftstätigkeit im Inland ausweiten, um neue Märkte zu erschließen und um Kunden besser erreichen zu können. Neben der Gründung eines Tochterunternehmens kann dies durch eine Zweigniederlassung (unselbständige/selbständige Zweigniederlassung) verwirklicht werden.

Was ist eine Zweigniederlassung?

  • Bei einer Zweigniederlassung handelt es sich nicht um eine von der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht dieser unterworfen.
  • Gem. § 12 AO (Abgabenordnung) handelt es sich bei der Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne um eine Betriebsstätte.
  • Handelsrechtlich wird zwischen der unselbständigen und der selbständigen Zweigniederlassung unterschieden.

Unterscheidung unselbständige/selbständige Zweigniederlassung

Der Begriff der unselbständigen Zweigniederlassung/Zweigstelle wird i.d.R. mit dem
Begriff der Betriebsstätte gleichgesetzt. Er bezeichnet z. B. bei der
Gewerbeanmeldung weitere Filialen, welche örtlich voneinander getrennte
Geschäftslokale, abhängig von der Hauptniederlassung, sein können. Aus rechtlicher
Sicht handelt es sich um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich
getrennten Stellen. Die Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung
ausgestellt. Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister. Allerdings ist jede
Betriebsstätte beim örtlich zuständigen Finanzamt und beim zuständigen
Gewerbeamt anzumelden.

Bei einer selbständigen Zweigniederlassung handelt es sich um einen auf Dauer von
der Hauptniederlassung räumlich und organisatorisch getrennten und überwiegend
selbständigen Teil eines Unternehmens. Sie muss in das Handelsregister
eingetragen werden. Sie ist kein eigenständiges Unternehmen, sondern eine
„Erweiterung“ des Hauptunternehmens. Trotz interner Abhängigkeit nimmt sie
selbständig am Geschäftsverkehr teil.

Abgrenzungskriterien unselbständige/selbständige Zweigniederlassung (ZNL) zur Hauptniederlassung (HNL)

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
Kriterien unselbständige ZNL selbständige ZNL

eigene Firmierung

nein

ja, wenn Verweis auf HNL

Geschäftslokal

ja

ja

eigene Betriebsmittel

nein

ja

eigenes Bankkonto

nein

ja

eigenes Personal

nein

ja

Niederlassungsleiter

nein

ja

Gewerbe(an)meldung

ja

ja

Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt. Bei der Unterscheidung unselbständige/selbständige Zweigniederlassung muss stets eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden.

Firma

Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der Firma der Hauptniederlassung übereinstimmen. Die Firma der Zweigniederlassung kann auch von der Firma der Hauptniederlassung abweichen, wobei dann ein Hinweis auf die Hauptniederlassung aufgenommen werden muss (Bsp.: Firma der Hauptniederlassung: ABC GmbH; Firma der Zweigniederlassung: „XYZ Handel Zweigniederlassung der ABC GmbH“).

Angabe auf Geschäftsbriefen

Auf Geschäftsbriefen hat die Zweigniederlassung die vollständige Firma anzugeben, so wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Bei Abweichung der Firma von der der Hauptniederlassung ist auch diese anzugeben.

Zudem sind das Register mit Registernummer und weitere für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebene Pflichtangaben der Hauptniederlassung auf Geschäftsbriefen anzugeben.

Checkliste zur Errichtung einer inländischen selbstständigen Zweigniederlassung

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
To Do Erledigt?

Prüfung, ob Voraussetzungen einer
selbständigen Zweigniederlassung gegeben
sind

🗸

Notartermin vereinbaren

🗸

Vorbereitung der für die Anmeldung
erforderlichen Unterlagen (in notariell
beglaubigter Form)

🗸

Ggf. Vollmachten ausstellen

🗸

Gewerbeanmeldung

🗸

Meldung beim Finanzamt

🗸

Ggf. Meldung bei der Berufsgenossenschaft

🗸