Die Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes gehört mit zu den beliebtesten Zusatzleistungen für Beschäftigte. Unternehmen können damit nachhaltige Mobilität fördern und gleichzeitig ihre Arbeitgeberattraktivität steigern. Steuerlich sind jedoch verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, die sich auf die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung auswirken.

Inhalt

Dienstrad – das Wichtigste in Kürze

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Beschäftigten Fahrräder und bestimmte E-Bikes auch zur privaten Nutzung überlassen.

Für die lohnsteuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Bei einer zusätzlichen Gewährung kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) greifen.

Umsatzsteuerlich gelten andere Regeln als im Lohnsteuerrecht. Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen werden nicht automatisch übernommen.

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Welche Räder sind begünstigt?

Die nachfolgend dargestellten Regelungen betreffen Fahrräder und solche E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder gelten. Das sind insbesondere Modelle, für die keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht.

Nicht erfasst sind Elektrofahrräder, die rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Für diese gelten andere steuerliche Regelungen. Näheres erfahren Sie in unserem Ratgeber Förderung der E-Mobilität .

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Steuerfrei in der Lohnsteuer – Voraussetzungen

Beschäftigten können Diensträder lohnsteuerfrei überlassen werden. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Überlässt eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt ( § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz).

Bei einer Gehaltsumwandlung kommt eine Steuerfreiheit hingegen nicht in Betracht.

Auch E-Bikes sind zulässig, solange sie nicht als Kraftfahrzeug eingestuft werden.

Diese Steuerfreiheit ist befristet bis zum 31. Dezember 2030.

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Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung

Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor, ist der aus der privaten Nutzung resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.

Für Diensträder und E-Bikes, die seit 2020 überlassen werden, beträgt der zu versteuernde geldwerte Vorteil monatlich 1 % des geviertelten und auf volle 100 Euro abgerundeten Listenpreises. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. Alle Privatfahrten sind damit abgegolten.

Geregelt ist dies in den Gleich lautenden Erlassen der Finanzverwaltung zur Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 09.01.2020

In der Praxis kommt das Leasingmodell häufig zur Anwendung: Dabei leasen Arbeitgeber/-innen das (Elektro-)Fahrrad und überlassen es ‎der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass die Leasingrate direkt vom Bruttogehalt einbehalten wird. Der Vorteil für Arbeitgeber/-innen liegt dabei in der Senkung der Lohnnebenkosten, da der Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung sinkt. Auch ‎in diesen Fällen ist bei einer zulässigen privaten Nutzung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil nach den ‎vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln.

Dabei werden regelmäßig folgende Verträge abgeschlossen:

  • ein Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber/-in und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  • Einzelleasingverträge zwischen Arbeitgeber/-in (=Leasingnehmer/-in) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  • ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber/-in und Beschäftigter/-m hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  • eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

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Verkauf von Diensträdern an Beschäftigte

Können Beschäftigte im Falle des Leasings das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf ‎der Leasinglaufzeit von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als ‎dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende ‎Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine ‎Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem ‎Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40 % der auf volle ‎‎hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs ‎oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ‎(Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.‎ Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 17.11.2017 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen.

Beispiel:

Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt eine Arbeitnehmerin das ihr zuvor von ihrem Arbeitgeber ‎überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung des ‎Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.045 Euro.‎ Bei Abrundung auf volle hundert Euro sind das 5.000 Euro.

Der bei der Arbeitnehmerin als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 Euro. Gerechnet wird dabei wie folgt:

  • 40 % von 5.000 Euro [= 2.000 Euro] (ortsüblicher Endpreis)
  • abzüglich 800 Euro (Kaufpreis der Arbeitnehmerin)
  • = 1.200 Euro (geldwerter Vorteil)

Diese Form der Bewertung ist eine Vereinfachung. Eine abweichende Bewertung ist möglich und kann beispielsweise durch ein Gutachten belegt werden.

Sonderfälle

Elektrofahrräder mit Kennzeichnungs-/Versicherungspflicht

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), sind andere Vorschriften einschlägig. Näheres erfahren Sie in unserem IHK-Ratgeber: Förderung der Elektromobilität

1.080 Euro Rabattfreibetrag:

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (z. B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden. Die Lohnsteuer darf hierbei nicht pauschal erhoben werden.

Überlassungen vor dem 01.01.2020

Wurde das betriebliche Fahrrad erstmals im Jahr 2019 überlassen, gelten bei der Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung andere Bewertungsvorschriften: Maßgeblich sind 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Überlassung.

Vor 2019 gilt 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Überlassung.

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Umsatzsteuerliche Aspekte

In der Umsatzsteuer gelten abweichende Regelungen:

Die private Nutzung eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads oder E-Bikes stellt umsatzsteuerlich einen entgeltlichen tauschähnlichen Umsatz dar. Arbeitsleistung wird dabei gegen Fahrradgestellung getauscht. Bemessungsgrundlage ist die nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung, vgl hierzu Umsatzsteueranwendungserlass 15.23. Abs. 8 (Überlassung von Fahrzeugen an das Personal).

Der Anteil der Nutzung für Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann als Bemessungsgrundlage 1% des Listenpreises angesetzt werden. Eine Viertelung wie in der Lohnsteuer findet jedoch nicht statt. Aus diesem Bruttowert muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

Ausnahme: Beträgt der anzusetzende Wert des Fahrrads/E-Bikes weniger als EUR 500, ist keine Umsatzbesteuerung erforderlich.

Informationen hierzu im Umsatzsteueranwendungserlass 15.24. (Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern).

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Fazit

Diensträder und E-Bikes sind ein gefragter Mitarbeiterbenefit. Sie unterstützen umweltfreundliche Mobilität und stärken die Arbeitgeberattraktivität. Je nach Ausgestaltung der Überlassung ergeben sich jedoch unterschiedliche lohn- und umsatzsteuerliche Konsequenzen.

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Weiterführende Informationen

In den Weiterführenden Informationen finden Sie relevante Verwaltungsanweisungen verlinkt.

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FAQ: Dienstrad

Für eine steuerfreie Behandlung sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz zu prüfen. Insbesondere kommt es auf das Zusätzlichkeitserfordernis an:

Wird das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist die private Nutzung grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sollte es sich um ein schnelleres E-Bike handeln ist zu prüfen, ob dieses als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Ist dies der Fall, gelten abweichende Regeln.

Die Steuerfreiheit ist bis zum 31.12.2030 befristet.

Ja, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG erfüllt sind, gilt die Steuerfreiheit auch für den Arbeitsweg und für weitere private Nutzungen.

Ein geldwerter Vorteil muss hierbei nicht versteuert werden.

Bei einer Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts zugunsten des Dienstrads umgewandelt.

Für Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, wird der geldwerte Vorteil derzeit grundsätzlich mit 0,25 % des auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises pro Monat angesetzt.

Die 50-Euro Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG kommt nicht zur Anwendung.

Geregelt ist dies in den "Gleich lautende Erlassen
der obersten Finanzbehörden der Länder zur
Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
vom 9. Januar 2020".

Entscheidend ist die rechtliche Einstufung. Ein normales Pedelec mit Unterstützung bis 25 km/h wird steuerlich grundsätzlich wie ein Fahrrad behandelt. Schnellere E-Bikes können dagegen als Kraftfahrzeug eingestuft werden und unterliegen anderen Regeln.

Wird das Fahrrad nach Ablauf des Leasingvertrags übernommen, kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von den Umständen und dem tatsächlichen bzw. anzusetzenden Wert des Fahrrads ab.

In bestimmten Sonderfällen kann der Rabattfreibetrag in Gehaltsumwandlungsfällen angewendet werden. Insbesondere bei Beschäftigten von Fahrradverleihgeschäften.

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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