Verkauf von Diensträdern an Beschäftigte
Können Beschäftigte im Falle des Leasings das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 17.11.2017 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen.
Beispiel:
Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt eine Arbeitnehmerin das ihr zuvor von ihrem Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.045 Euro. Bei Abrundung auf volle hundert Euro sind das 5.000 Euro.
Der bei der Arbeitnehmerin als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 Euro. Gerechnet wird dabei wie folgt:
- 40 % von 5.000 Euro [= 2.000 Euro] (ortsüblicher Endpreis)
- abzüglich 800 Euro (Kaufpreis der Arbeitnehmerin)
- = 1.200 Euro (geldwerter Vorteil)
Diese Form der Bewertung ist eine Vereinfachung. Eine abweichende Bewertung ist möglich und kann beispielsweise durch ein Gutachten belegt werden.