GEAS: Schnellere Arbeitserlaubnisse, aber auch neue Arbeitsverbote
Seit dem 12. Juni 2026 sind die wesentlichen Regelungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) anwendbar. Gleichzeitig sind die entsprechenden Anpassungen des deutschen Asyl- und Aufenthaltsrechts weitgehend in Kraft getreten.
Damit wird eine Neuausrichtung der Europäischen Migrations- und Asylpolitik angestrebt. Ziele sind unter anderem eine Vereinheitlichung von Asylverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten, eine Beschleunigung der Asylverfahren sowie eine bessere europäische Lasten- und Verantwortungsverteilung bei Asylsuchenden auf alle EU-Mitgliedstaaten. Mit der neuen Rechtslage verknüpft sind zum einen ein schneller Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch neue Arbeitsverbote.
Was bedeutet das konkret?
Die Liste der „sicheren Herkunftsländer“ (betrifft Personen in der Gestattung oder Duldung), für die ein Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot besteht, wurde erweitert:
- EU-weite Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Türkei.
- Zusätzlich gelten als „sichere Herkunftsstaaten“, die Länder nach deutschem Recht (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien)
Was sollten Unternehmen beachten?
Vom Beschäftigungsverbot nicht betroffen sind Personen, die bereits am 6. Mai 2025 eine Duldung hatten oder am 11. Juni 2026 eine gültige Beschäftigungserlaubnis innehatten.
Wichtig! Unternehmen, die Mitarbeitende aus den genannten Herkunftsländern beschäftigen oder deren Einstellung planen, sollten den jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie die Anwendbarkeit der Übergangsregelungen sorgfältig prüfen.
Für viele Asylsuchende wurde die Wartezeit bis zum möglichen Arbeitsmarktzugang verkürzt:
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beschäftigung bereits drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags möglich sein.
- Die maximale Wartezeit wurde in bestimmten Fällen von neun auf sechs Monate reduziert.
- Dies betrifft insbesondere Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.