Bleiben Sie informiert: Wir haben für Sie zusammengestellt, welche rechtlichen Neuerungen Sie bei der Ausbildung von Geflüchteten und Zugewanderten aktuell beachten müssen.

Inhaltsübersicht

Verlängerung des Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige und weitere vom vorübergehenden Schutz erfasste Personen

Die erneute Verlängerung des vorübergehenden Schutzstatus auf EU-Ebene bis zum 4. März 2028 schafft Planungssicherheit für Betriebe und Beschäftigte.

Was bedeutet das konkret?

  • Ukrainische Staatsangehörige und weitere vom vorübergehenden Schutz erfasste Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG behalten grundsätzlich ihren Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt.

  • Die in Deutschland nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten nach der derzeit geltenden Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zunächst bis zum 4. März 2027 fort. Eine Anpassung der deutschen Fortgeltungsregelung an die europäische Verlängerung bis 2028 ist noch nicht erfolgt, jedoch absehbar.

Wichtig! Unternehmen sollten bei Unsicherheiten frühzeitig prüfen lassen, ob der Aufenthaltstitel weiterhin zur Ausbildung oder Beschäftigung berechtigt.

GEAS: Schnellere Arbeitserlaubnisse, aber auch neue Arbeitsverbote

Seit dem 12. Juni 2026 sind die wesentlichen Regelungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) anwendbar. Gleichzeitig sind die entsprechenden Anpassungen des deutschen Asyl- und Aufenthaltsrechts weitgehend in Kraft getreten.

Damit wird eine Neuausrichtung der Europäischen Migrations- und Asylpolitik angestrebt. Ziele sind unter anderem eine Vereinheitlichung von Asylverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten, eine Beschleunigung der Asylverfahren sowie eine bessere europäische Lasten- und Verantwortungsverteilung bei Asylsuchenden auf alle EU-Mitgliedstaaten. Mit der neuen Rechtslage verknüpft sind zum einen ein schneller Zugang zum Arbeitsmarkt, aber auch neue Arbeitsverbote.

Was bedeutet das konkret?

Die Liste der „sicheren Herkunftsländer“ (betrifft Personen in der Gestattung oder Duldung), für die ein Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot besteht, wurde erweitert:

  • EU-weite Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“: Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Türkei.
  • Zusätzlich gelten als „sichere Herkunftsstaaten“, die Länder nach deutschem Recht (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien)

Was sollten Unternehmen beachten?

Vom Beschäftigungsverbot nicht betroffen sind Personen, die bereits am 6. Mai 2025 eine Duldung hatten oder am 11. Juni 2026 eine gültige Beschäftigungserlaubnis innehatten.

Wichtig! Unternehmen, die Mitarbeitende aus den genannten Herkunftsländern beschäftigen oder deren Einstellung planen, sollten den jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie die Anwendbarkeit der Übergangsregelungen sorgfältig prüfen.

Für viele Asylsuchende wurde die Wartezeit bis zum möglichen Arbeitsmarktzugang verkürzt:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beschäftigung bereits drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags möglich sein.
  • Die maximale Wartezeit wurde in bestimmten Fällen von neun auf sechs Monate reduziert.
  • Dies betrifft insbesondere Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.

Auszubildende aus Drittstaaten

Neue Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

Seit dem 1. Januar 2026 besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Diese Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben.

Hier finden Sie weitere Infos zu den Informationspflichten

Die Information hat spätestens am ersten Tag der Beschäftigung und in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) zu erfolgen. Enthalten sein müssen zum einen der Hinweis auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung sowie die entsprechenden Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle.

Hinweis zur Ausbildung

Obwohl das Gesetz nur Arbeitsverträge ausdrücklich erwähnt, weist das Bundesarbeitsministerium (BMAS) darauf hin, dass Auszubildende im Sinne des Schutzgedankens ebenfalls erfasst sein sollen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit wird daher empfohlen, auch Auszubildende entsprechend zu informieren.

Das BMAS stellt Arbeitgeber/-innen Vorlagen mit allen lokalen Beratungsstellen für die Weiterleitung zur Verfügung:

Infoschreiben mit Empfangsbestätigung
Infoschreiben ohne Empfangsbestätigung

Nach der Ausbildung: Nahtlos in die Beschäftigung übergehen

Viele Unternehmen möchten neuzugewanderte Auszubildende nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss direkt weiter beschäftigen. Diverse Gesetzesinitiativen bemühen sich derzeit um eine einheitliche, bundesweite gesetzliche Regelung.

Ein Beispiel dafür, wie Ausländerbehörden bereits jetzt den nahtlosen Übergang von der Ausbildung in die Beschäftigung zu ermöglichen versuchen, ist das Vorgehen der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München: Aufenthaltserlaubnisse zur Berufsausbildung nach§ 16a AufenthG werden hier für die Dauer der Ausbildung plus weitere sechs Monate erteilt. Dadurch entsteht ein Überbrückungszeitraum zwischen Ausbildungsabschluss und dem anschließenden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Dies soll einen nahtlosen Übergang in die Erwerbstätigkeit ermöglichen. Weitere Infos dazu finden Sie hier

Abgelaufener Aufenthaltstitel – was nun?

Unternehmen sind häufig verunsichert, wenn sie feststellen, dass der Aufenthaltstitel einer Mitarbeiterin, eines Mitarbeiters oder eines Auszubildenden abgelaufen ist.

Wichtig zu wissen: Ein abgelaufener Aufenthaltstitel bedeutet nicht automatisch, dass die Beschäftigung beendet werden muss. Wurde rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung oder auf einen anderen Aufenthaltstitel gestellt, kann die sogenannte Fiktionswirkung eintreten.

Was bedeutet das konkret?
Wird vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Damit gelten auch die mit dem bisherigen Titel verbundenen Berechtigungen zur Erwerbstätigkeit fort

Die Ausländerbehörde stellt hierfür in der Regel eine Fiktionsbescheinigung aus oder einen Nachweis, der beim Online-Antrag heruntergeladen werden kann.

Diese Bescheinigung dokumentiert

  • dass ein Antrag gestellt wurde,
  • welcher Aufenthaltstitel bisher vorlag,
  • und ob und in welchem Umfang die bisherige Beschäftigung weiterhin erlaubt ist.

Was sollten Unternehmen tun?

  • Ablaufdaten von Aufenthaltstiteln frühzeitig im Blick behalten
  • Auszubildende und Mitarbeitende rechtzeitig an die Verlängerung erinnern
  • bei abgelaufenen Dokumenten nach einer Fiktionsbescheinigung oder Nachweis des Folgeantrags fragen
  • die Beschäftigungserlaubnis in der Bescheinigung prüfen

Bei Fragen und Unsicherheiten kommen Sie auf uns zu! Kontakt Integrationsteam: integration@muenchen.de