Für die sogenannten Minijobs gelten hinsichtlich der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung eigene gesetzliche Regelungen. Wir informieren Sie, was zu beachten ist.

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Verdienstgrenze für Minijobs

Verdienstgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 603 Euro pro Monat.

Anknüpfung an Mindestlohn

Seit dem Jahr 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn geknüpft: Erhöht sich der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs.

Die Verdienstgrenze wird auf der Basis einer Beschäftigung von zehn Stunden pro Woche bei Zahlung des Mindestlohnes berechnet. Damit ist sichergestellt, dass eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nicht dazu führen kann, dass die Verdienstgrenze für den Minijob überschritten wird.

Rechnerisch ergibt sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs aus dem gesetzlichen Mindestlohn wie folgt:

Mindestlohn x 130 : 3 = Minijob-Grenze

  • Bis Ende 2024 galt ein Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde, so dass die Minijob-Grenze bei 538 EUR pro Monat lag.
  • Am 1. Januar 2025 stieg der Mindestlohn auf 12,82 EUR, damit ergibt sich eine Minijob-Grenze von 556 EUR pro Monat.
  • Seit dem 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 EUR pro Stunde steigen, damit ergibt sich die Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 603 EUR pro Monat.

Was ist ein Minijob?

Minijobs oder auch (entgelt-)geringfügige Beschäftigungen sind Tätigkeiten mit einem geringen zeitlichen Umfang pro Monat, für die somit auch insgesamt ein geringes Entgelt gezahlt wird.

Minijobs sind grundsätzlich normale (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse. Für sie gelten aber Sonderregelungen bei der Lohnabrechnung, also hinsichtlich Sozialabgaben und Steuern. Voraussetzung ist, dass der Verdienst die Minijob-Grenze nicht überschreitet. Diese liegt im Jahr 2026 bei 603,- € pro Monat.

Bestimmte Vorgaben für die Art der Tätigkeit gibt es nicht. Auch wenn die Verdienstgrenzen für den Minijob auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes berechnet werden, kann dennoch auch eine höher bezahlte Tätigkeit unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn sich insgesamt im Monat lediglich ein Verdienst bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt.

Wer zahlt was?

Für Minijobs im gewerblichen Bereich trägt der Arbeitgeber den Großteil der Abgaben. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern. Die Zahlung erfolgt insgesamt an die Minijob-Zentrale. Zusätzlich sind Zahlungen zur Unfallversicherung an den jeweiligen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) zu zahlen. Insgesamt ergeben sich Abgaben in Höhe von maximal 31,17 % für den Arbeitgeber.

Die Minijobberinnen und Minijobber selbst zahlen bei bestehender Rentenversicherungspflicht lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 % des Verdienstes.

Anmeldung und Beitragszahlung

Die Anmeldung von Minijobbern erfolgt über die Minijobzentrale. Auf der Webseite der Minijob-Zentrale finden Sie alle Informationen zur Anmeldung und eine Kurz-Anleitung zum Download.

Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat

Die Obergrenze für den Entgelt-geringfügigen Minijob liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat; das entspricht 7.236 Euro pro Jahr.

Wieviele Stunden pro Monat bei einer Entgelt-geringfügigen Beschäftigung gearbeitet werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt.

Da aber selbstverständlich der Mindestlohn eingehalten werden muss, ergibt sich rechnerisch eine Höchstzahl von 10 Stunden pro Woche bzw. etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat. Mit diesem Beschäftigungsumfang wird bei Zahlung des Mindestlohnes die Minijob-Grenze eingehalten.

Liegt der vereinbarte Stundenlohn über dem Mindestlohn, können nur weniger Stunden pro Monat gearbeitet werden, wenn die Minijob-Grenze nicht überschritten werden soll.

Was ist bei Überschreitungen?

Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Es gibt aber Ausnahmen:

Unvorhergesehene Überschreitungen

Bei unvorhergesehenen Überschreitungen (zum Beispiel bei Übernahme einer Vertretung für einen erkrankten Kollegen) bleibt es beim Minijob, wenn

  • die monatliche Verdienstgrenze in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres überschritten wird und
  • der Verdienst in diesen Monaten maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze beträgt, also in 2026 (2 x 603 Euro =) 1.206 Euro.

Wird diese Ausnahmeregelung voll ausgereizt (Überschreitung in zwei Monaten in maximaler Höhe), ist also insgesamt im Minijob sogar eine Jahresvergütung von 8.442 Euro möglich. Zu beachten ist aber, dass die Überschreitungen unvorhergesehen sein müssen, sie dürfen also nicht bereis von vornherein vereinbart worden sein.

Schwankungen

Geringfügige Schwankungen im Verdienst, auch wenn in einzelnen Monaten die Minijob-Verdienstgrenze überschritten wird, sind unproblematisch, solange insgesamt die Jahres-Entgeltgrenze von 7.236 Euro (Wert für 2026) nicht überschritten wird.

Es bleibt also bei der Einordnung als geringfügige Beschäftigung, wenn der Verdienst zum Beispiel in einem Monat zum Beispiel 630 Euro, im Folgemonat aber nur 570 Euro, im Durchschnitt also nicht mehr als 603 Euro beträgt.

Sind solche Schwankungen absehbar, muss der Arbeitgeber gewissenhaft schätzen, ob die Voraussetzungen für den Minijob insgesamt im Schnitt erfüllt werden.

Achtung: Dies gilt nur bei geringer Schwankungsbreite! Erzielt ein Arbeitnehmer in sechs Monaten des Jahres eine Vergütung von je 1.200 Euro und verdient in den anderen Monaten (fast) nichts, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Vielmehr liegt in den Monaten mit hohem Verdienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Geringfügigkeits-Richtlinie

Einzelheiten zu Fragen der Einhaltung der Verdienst-Grenze in verschiedenen Konstellationen können der Geringfügigkeitsrichtlinie entnommen werden.

Minijobber sind Arbeitnehmer

Für sogenannte Minijobs gelten zwar Sonderregelungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und des Lohnsteuerrechts. Es sind also Besonderheiten bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

Arbeitsrechtlich gibt es aber keine Besonderheiten! Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere (Teilzeit-)Arbeitnehmer.

Auch für Minijobber gelten daher Bestimmungen wie zum Beispiel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch das Kündigungsschutzgesetz ist bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (im Betrieb gibt es regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und der Minijobber ist mindestens 6 Monate beschäftigt) ohne Einschränkung anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass für die Berechnung der Arbeitnehmeranzahl im Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 0,5 Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Minijobs anmelden

Meldestelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale, die zum Verbund der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) gehört. Es gelten einige Besonderheiten gegenüber der Anmeldung von nicht-geringfügig Beschäftigten. Die Minijob-Zentrale hält ausführliche Erläuterungen, Erklärfilme und Broschüren zur Anmeldung bereit: Minijob im Gewerbe anmelden.