Mit der neuen Ökodesign-Verordnung die Zirkularität stärken
Am 18. Juli 2024 ist die neue EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 in Kraft getreten, welche die bisherige EU Ökodesign-Richtlinie von 2009 ersetzt. Diese neue Verordnung steht im Zusammenhang mit der "Sustainable Product Initiative", die im Rahmen des Green Deal ausgerufen wurde.
Die Bereiche Kreislaufwirtschaft, Produktdesign und andere Nachhaltigkeitsaspekte sollen ein stärkeres Gewicht erhalten, zudem erweitert sich die Verordnung auf fast alle Produktkategorien in der EU. Energieeffizienz ist also nicht mehr der alleinige Fokus.
Die Anforderungen umfassen die Aspekte
- Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
- Stoffe, die den Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beeinträchtigen
- Energie- und Ressourceneffizienz
- Rezyklatanteil
- Wiederaufarbeitung und Recycling
- CO2- und Umweltfußabdruck
- Informationspflichten, einschließlich eines digitalen Produktpasses
In diesen Bereichen geht das Ökodesign weit über die bisherige Regulierung hinaus. Der Kreislaufgedanke und die Nachhaltigkeit spielen eine große Rolle, da bereits das Design von Produkten entscheidend für die Wiederverwertung oder das Recycling ist. Der gesamte Lebenszyklus tritt in den Fokus, zudem wird die Produktverantwortung der Hersteller erweitert.
Mit der neuen Ökodesign-Verordnung geht ein erheblicher Anpassungsbedarf für die Unternehmen einher, u. a. hinsichtlich Designvorgaben, Forschung, Prozessänderungen sowie Aufwänden für Dokumentation und digitale Schnittstellen. Dennoch kann diese Entwicklung zu einer höheren Wettbewerbsgleichheit im EU-Binnenmarkt führen und gleichzeitig die Transparenz erhöhen – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch innerhalb der Lieferkette, insbesondere bei Entsorgern, sowie in den eigenen Prozessen.
Im Detail:
DIHK-Merkblatt
zur Ökodesignverordnung
Vgl. die Informationen zum
Right to Repair
, beide Verordnungen ergänzen sich.
Neue EU-Vorgaben zur Vernichtung unverkaufter Waren und Offenlegungspflichten
Die EU konkretisiert ihre Anforderungen zur Entsorgung unverkaufter Konsumgüter im Rahmen der Öko-Design Verordnung. Zum einen dürfen bestimmte Produktgruppen zukünftig nicht mehr vernichtet werden. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030, kleine Unternehmen sind ausgenommen.
Zum anderen müssen Unternehmen zukünftig über die Vernichtung aller unverbrauchten Verbraucherprodukte berichten: Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgten. Die Offenlegungspflichten beispielsweise von Mengen und Entsorgungswegen gelten bereits dieses Jahr für große Unternehmen für 2025 und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Ein standardisiertes Format für die Offenlegung wurde festgelegt, welches die Unternehmen ab Februar 2027 anwenden müssen.
Weitere Informationen:
Details hierzu finden Sie auch in unserem DIHK-Merkblatt.
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