Die IHK für München und Oberbayern als für Bayern zuständige Gewerbeerlaubnis- und Gewerbeaufsichtsstelle für Versicherungsvermittler und -berater hat eine Meldestelle für hinweisgebende Personen nach § 34d Absatz 12 der Gewerbeordnung (GewO) eingerichtet.

Inhalt

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Es können Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) ergangenen Vorschriften, etwa in der Gewerbeordnung oder Versicherungsvermittlungsverordnung, gemeldet werden, deren Einhaltung die IHK überwacht, beispielsweise gegen die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler.

Achtung: Verbraucher- bzw. Kundenbeschwerden können über diese Meldestelle nicht entgegengenommen werden.

Die Hinweisgeberstelle ist so genannten Whistleblowern vorbehalten, also Personen, die über ein besonderes, internes Wissen zu Unternehmen verfügen, weil sie zum Beispiel dort angestellt sind oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu dem Unternehmen stehen. Entscheidend ist, dass die hinweisgebende Person bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit diesem in Kontakt steht bzw. stand.

Wie kann die Meldung erfolgen?

Die Meldung kann per Post, Telefon oder E-Mail eingereicht werden. Sie kann auch anonym erfolgen. Bitte achten Sie in diesem Fall selbst darauf, dass Ihr Name oder andere Anhaltspunkte zu Ihrer Identität nicht erkennbar sind (zum Beispiel im Telefon-Display). Bei telefonischer Kontaktaufnahme findet keine Gesprächsaufzeichnung statt.

Per Post
IHK für München und Oberbayern
VIII-4 (Hinweisgeberstelle)
Max-Joseph-Str. 2
80333 München

Per E-Mail
34d-hinweisgeberstelle@muenchen.ihk.de

Per Telefon
089/5116-0

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Die Identität der Hinweisgeber wird nach § 8 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vertraulich behandelt.

Die IHK hat die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person (sofern die gemeldeten Verstöße in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder die hinweisgebende Person davon ausgehen durfte), der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und sonstiger in der Meldung genannter Personen zu wahren.

Wann gilt das Vertraulichkeitsgebot nicht?

Das Vertraulichkeitsgebot gilt insbesondere nicht:

  • Wenn die Weitergabe von Informationen für Folgemaßnahmen erforderlich ist und die betroffene Person in die Datenweitergabe eingewilligt hat.
    Ein Formular für die Einwilligung in die Weitergabe von Daten finden Sie hier .
  • Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden.
  • Teilweise auch bei Behördenhandeln und gerichtlichen Entscheidungen, etwa bei Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Bitte beachten Sie hierzu im Einzelnen § 9 HinSchG.

Wann können hinweisgebende Personen aufgrund einer Meldung nicht wegen Verletzung von Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden?

Beinhaltet die Meldung ein Geschäftsgeheimnis, so ist die Weitergabe an die zuständige Meldestelle und Offenlegung unter den Voraussetzungen des § 6 HinSchG erlaubt. Relevant ist hierfür insbesondere, ob die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass dies für die Aufdeckung des Verstoßes notwendig ist, dass die offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen und dass sie Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich fallen.

Was geschieht nach Eingang der Meldung?

Nach Eingang der Meldung erhält die hinweisgebende Person eine Eingangsbestätigung. Im Anschluss wird die Eröffnung des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches, die Stichhaltigkeit der Meldung und die Einleitung möglicher Folgemaßnahmen geprüft.

Mögliche Folgemaßnahmen bei Eröffnung des Anwendungsbereichs sind nach pflichtgemäßem Ermessen:

  • Einholung von Auskünften zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung, etwa bei den betroffenen Personen, Beschäftigungsgebern, Dritten oder Behörden;
  • Kontaktaufnahme mit betroffenem Beschäftigungsgeber;
  • Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen;
  • Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen;
  • Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen.

Nach spätestens drei Monaten, in umfangreichen Fällen nach spätestens sechs Monaten, erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen, sofern dadurch interne Nachforschungen und Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der in der Meldung genannten Personen nicht beeinträchtigt werden. Ebenso erhält die hinweisgebende Person eine Mitteilung bei Verfahrensabschluss. Hierbei ist stets das Berufsgeheimnis nach § 11a Absatz 8 GewO zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Nach § 34d Absatz 12 Satz 3 GewO sind § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 HinSchG entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 HinSchG richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.