Welche Pflichten haben Hersteller bestimmter Produktgruppen?
1. Reparatur anbieten
Hersteller betroffener Produktgruppen müssen nach Ablauf der Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers eine Reparatur ermöglichen.
Dabei gilt:
- Die Reparatur muss kostenlos oder zu einem angemessenen Preis erfolgen.
- Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Zeit durchgeführt werden.
- Ist eine Reparatur tatsächlich nicht möglich, kann der Hersteller die Reparatur ablehnen. Er darf sie aber nicht deshalb ablehnen, weil ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person eine frühere Reparatur vorgenommen hat.
2. Verbraucher informieren
Hersteller müssen Verbraucher einfach und verständlich über ihre Reparaturmöglichkeiten informieren.
Dazu gehören beispielsweise Angaben zu:
- Reparaturangeboten
- Kosten
- Reparaturdauer
- Ersatzteilen
- Kontaktmöglichkeiten
Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Je transparenter die Informationen bereitgestellt werden, desto leichter lassen sich gesetzliche Anforderungen erfüllen.
Unternehmen können zur Erfüllung ihrer Informationspflicht das Europäisches Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
Dieses enthält u.a.:
- Beschreibung des Mangels,
- vorgeschlagene Reparaturen,
- Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
- Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
- Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.
3. Reparaturen dürfen nicht behindert werden
Das Recht auf Reparatur soll unabhängige Reparaturen erleichtern. Hersteller dürfen Reparaturen daher nicht unnötig erschweren.
Das müssen Hersteller beachten:
- Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
- Keine Software-Sperren, die Reparaturen durch Dritte verhindern.
- Ersatzteile müssen verfügbar sein.
- Spezialwerkzeuge dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein.
- Die Nutzung kompatibler Ersatzteile von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht unnötig eingeschränkt werden.
- Eine Reparatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor bereits ein unabhängiger Reparaturbetrieb tätig war.
4. Ersatzteile und Werkzeuge vorhalten
- Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
- Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein.
- Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.
5. Keine rechtlichen Einschränkungen
- Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
- Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.
Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, muss sein Bevollmächtigter in der EU die Reparaturpflicht erfüllen. Gibt es keinen Bevollmächtigten, ist der Importeur der Ware verantwortlich. Gibt es auch keinen Importeur, übernimmt der Vertreiber der Ware diese Pflicht.
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