Reparieren statt wegwerfen: Diese Idee steht hinter dem Recht auf Reparatur.

Das Recht auf Reparatur erweitert den Sachmangelbegriff im Kaufrecht, schafft für Verbraucher zusätzliche Anreize für Reparaturen und nimmt Hersteller bestimmter Produktgruppen in die Pflicht.

Inhalt

Recht auf Reparatur: Neue Regeln für Verkäufer und Hersteller ab 31. Juli 2026

Mit dem Recht auf Reparatur sollen Produkte länger genutzt und weniger Ressourcen verschwendet werden. Verbraucher sollen defekte Produkte künftig häufiger reparieren lassen, statt sie durch neue Waren zu ersetzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Je nach Geschäftsmodell können neue Pflichten entstehen. Betroffen sind insbesondere Händler, die Waren verkaufen, sowie Hersteller bestimmter Produktgruppen.

Wen betrifft das Recht auf Reparatur?

Grundsätzlich sollten sich folgende Unternehmen mit den neuen Vorgaben beschäftigen:

  • Händler und Verkäufer von Waren
  • Hersteller und Importeure bestimmter Produktgruppen für die Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, zum Beispiel von großen Haushaltsgeräten oder Smartphones

Welche Pflichten bestehen, hängt davon ab, welche Rolle das Unternehmen im Vertrieb einnimmt.

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Reparierbarkeit wird Teil der Produktqualität

Eine Ware muss künftig auch in einem üblichen Umfang reparierbar sein. Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl Verbraucher dies erwarten dürfen, kann für Kaufverträge mit einem Verbraucher ab dem 31.07.2026 ein Sachmangel vorliegen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen.

Beim Abschluss von Kaufverträgen zwischen Unternehmen zählt die Reparierbarkeit der Ware erst für Verträgen nach dem 31.12.2027 zur üblichen Beschaffenheit. Das Gesetz sieht vor, das Unternehmer bei B2B-Verträgen in Ihren AGB die üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht ausschließen können.

Bedeutung für den Warenverkauf an Verbraucher:

  • Auf einen Kaufvertrag mit einem Verbraucher, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
  • Für alle Kaufverträge, die mit Verbrauchern ab dem 31.07.2026 geschlossen werden, gelten die neuen Regeln.

Bedeutung für den Warenverkauf von Unternehmen an Unternehmen:

  • Die Reparierbarkeit gewinnt rechtlich an Bedeutung.
  • Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen zählt die Reparierbarkeit einer Ware erst nach dem 31.12.2027 zur üblichen Beschaffenheit, kann dann aber in den AGB ausgeschlossen werden.
  • Unternehmen sollten ihre AGB bis zum 1. Januar 2028 anpassen, wenn sie verhindern möchten, dass eine fehlende Reparierbarkeit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen als Sachmangel angesehen wird.

Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Rechte des Käufers bei Sachmängeln im Ratgeber

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Was gilt während der Gewährleistungszeit?

Verbraucher haben bei einem Mangel grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung, das heißt sie können zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen.

Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur, verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einmalig um weitere zwölf Monate.

Neue Informationspflicht für Verkäufer

Vor der Durchführung der Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) müssen Verkäufer die Verbraucher darüber informieren:

  • dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können,
  • dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur um zwölf Monate verlängern kann.

Für Händler bedeutet das, interne Abläufe und Kundeninformationen entsprechend anzupassen.

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Was gilt nach Ablauf der Gewährleistungszeit?

Nach dem Ende der gesetzlichen Gewährleistung greifen für bestimmte Produktgruppen besondere Regelungen. Betroffen sind Hersteller ausgewählter Produktgruppen nach Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799.

Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verbraucher ein Anspruch auf Reparatur direkt gegenüber dem Hersteller zustehen. Die Reparaturverpflichtung der Hersteller betimmter Produktgruppen ist in § 479a bis § 479g BGB geregelt.

Aktuell betroffen sind unter anderem Hersteller von:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner
  • Geschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays und Bildschirme
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone
  • Schnurlose Telefone
  • Tablets
  • Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel
  • Schweißgeräte

Für diese Produktgruppen wird Verbrauchern das Recht eingeräumt, bei einem Defekt eine Reparatur zu angemessenen Kosten verlangen zu können. Die Produktgruppen sind im Anhang II der Richtlinie EU 2024/1799) aufgeführt. Dort wird auf die jeweiligen Ökodesign-Verordnungen verwiesen, die eine Vielzahl an Vorgaben zu Ersatzteilverfügbarkeiten, Fristen zur Dauer der Reparierbarkeit und Anforderungen an die Reparierbarkeit enthalten.

Die Liste der Produkte kann künftig durch Rechtsakte der EU-Kommission erweitert werden.

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Welche Pflichten haben Hersteller bestimmter Produktgruppen?

1. Reparatur anbieten

Hersteller betroffener Produktgruppen müssen nach Ablauf der Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers eine Reparatur ermöglichen.

Dabei gilt:

  • Die Reparatur muss kostenlos oder zu einem angemessenen Preis erfolgen.
  • Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Zeit durchgeführt werden.
  • Ist eine Reparatur tatsächlich nicht möglich, kann der Hersteller die Reparatur ablehnen. Er darf sie aber nicht deshalb ablehnen, weil ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person eine frühere Reparatur vorgenommen hat.

2. Verbraucher informieren

Hersteller müssen Verbraucher einfach und verständlich über ihre Reparaturmöglichkeiten informieren.

Dazu gehören beispielsweise Angaben zu:

  • Reparaturangeboten
  • Kosten
  • Reparaturdauer
  • Ersatzteilen
  • Kontaktmöglichkeiten

Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Je transparenter die Informationen bereitgestellt werden, desto leichter lassen sich gesetzliche Anforderungen erfüllen.

Unternehmen können zur Erfüllung ihrer Informationspflicht das Europäisches Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Dieses enthält u.a.:

  • Beschreibung des Mangels,
  • vorgeschlagene Reparaturen,
  • Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
  • Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
  • Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.

3. Reparaturen dürfen nicht behindert werden

Das Recht auf Reparatur soll unabhängige Reparaturen erleichtern. Hersteller dürfen Reparaturen daher nicht unnötig erschweren.

Das müssen Hersteller beachten:

  • Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
  • Keine Software-Sperren, die Reparaturen durch Dritte verhindern.
  • Ersatzteile müssen verfügbar sein.
  • Spezialwerkzeuge dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein.
  • Die Nutzung kompatibler Ersatzteile von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht unnötig eingeschränkt werden.
  • Eine Reparatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor bereits ein unabhängiger Reparaturbetrieb tätig war.

4. Ersatzteile und Werkzeuge vorhalten

  • Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
  • Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein.
  • Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.

5. Keine rechtlichen Einschränkungen

  • Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
  • Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.

Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, muss sein Bevollmächtigter in der EU die Reparaturpflicht erfüllen. Gibt es keinen Bevollmächtigten, ist der Importeur der Ware verantwortlich. Gibt es auch keinen Importeur, übernimmt der Vertreiber der Ware diese Pflicht.

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FAQ: Recht auf Reparatur

Das Recht auf Reparatur soll dazu beitragen, dass Produkte länger genutzt und weniger schnell ersetzt werden. Verbraucher sollen Reparaturen leichter in Anspruch nehmen können. Gleichzeitig entstehen für Händler und Hersteller neue Pflichten.

Ja, wenn Sie:

  • Waren an Verbraucher verkaufen,
  • Waren an Unternehmer verkaufen,
  • Hersteller bestimmter Produktgruppen sind oder
  • Produkte importieren oder vertreiben.

Welche Pflichten konkret gelten, hängt von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab.

Nicht zwingend. Nur Produkte der besonderen Warengruppe müssen reparierbar sein. Allerdings wird die Reparierbarkeit künftig stärker bei der Beurteilung berücksichtigt, ob eine Ware mangelhaft ist. Produkte sollten daher grundsätzlich im üblichen Umfang reparierbar sein, wenn Käufer dies erwarten dürfen.

Verkäufer müssen Verbraucher vor einer Mängelbeseitigung darüber informieren,

  • dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können,
  • dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur um weitere zwölf Monate verlängert.

Diese Informationspflicht sollte in die bestehenden Gewährleistungsprozesse integriert werden.

Ab 31.07.2026 kann ein Sachmangel vorliegen, wenn die Ware nicht im üblichen Umfang reparierbar ist und der Verbraucher dies erwarten kann. Im B2B-Warenverkehr wird die Reparierbarkeit erst nach dem 31.12.2027 Teil der Produktqualität, kann dann aber über AGB ausgeschlossen werden.

Nein. Die Verlängerung erfolgt nur dann, wenn sich der Verbraucher, bei einem während der Gewährleistungszeit aufgetretenen Mangel, für eine Reparatur der mangelhaften Ware entscheidet. Die ursprüngliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren wird einmalig um zwölf Monate verlängert.

In der Regel Ja. Wenn während der Gewährleistungszeit ein Mangel auftritt, haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, zwischen Reparatur und Ersatzlieferung zu wählen. Unternehmen müssen über dieses Wahlrecht informieren.

Aktuell betrifft die Reparaturpflicht nach Ablauf der Gewährleistungsfrist insbesondere Hersteller von:

  • Waschmaschinen,
  • Waschtrocknern,
  • Geschirrspülern,
  • Kühlgeräten,
  • Bildschirmen und Displays,
  • Staubsaugern,
  • Mobiltelefonen,
  • Tablets,
  • Servern und Datenspeicherprodukten,
  • Schweißgeräten,
  • Produkten mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.

Die Liste kann künftig erweitert werden.

Nein. Während der Gewährleistungszeit ist grundsätzlich der Verkäufer Ansprechpartner des Verbrauchers. Das Recht auf Reparatur gegenüber Herstellern besonderer Produktgruppen greift erst nach Ablauf der Gewährleistung.

Ja, wenn er keine Waren herstellt, für die besondere Anforderungen ua. zur Reparierbarkeit nach Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799 gelten.

Für Hersteller der im Anhang II gelisteten Warengruppen gilt: Eine Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist.

Nur Hersteller der betroffenen Produktgruppen müssen Informationen zur Reparatur leicht zugänglich bereitstellen. Verbraucher sollen schnell erkennen können, ob und zu welchen Bedingungen eine Reparatur möglich ist.

Ja. Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Überhöhte Preise, die Verbraucher von einer Reparatur abhalten sollen, sind nicht zulässig.

Ja. Hersteller betroffener Produktgruppen sollten Verbraucher transparent über folgende Punkte informieren:

  • Art des Mangels,
  • Umfang der Reparatur,
  • Kosten der Reparatur,
  • Dauer der Reparatur,
  • Gültigkeit des Angebots,
  • mögliche Diagnosekosten.

Warenverkäufer von Verbraucherprodukten sollten prüfen:

  • Sind unsere Gewährleistungsprozesse aktuell?
  • Erfüllen wir unsere Informationspflichten?

Hersteller sollten prüfen:

  • Gehören unsere Produkte zu den betroffenen Warengruppen?
  • Sind Ersatzteile, Reparaturinformationen und Werkzeuge verfügbar?
  • Erfüllen wir unsere Informationspflichten?
  • Enthalten Verträge oder technische Systeme mögliche Reparaturhindernisse?