Verkehrsarten
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der gesetzliche Rahmen zum Führen eines Omnibusunternehmens auf nationaler Ebene. Das PBefG unterscheidet zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Omnibusen.
Linienverkehr
Der §42 PBefG definiert den Linienverkehr als eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Zum Linenverkehr gehören:
- Öffentlich Personennahverkehr
- Personenfernverkehr
- Sonderformen
- Linienbedarfsverkehr
Öffentlicher Personennahverkehr
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Personenfernverkehr
Der Personenfernverkehr ist ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Abs. 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen
zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
- der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
- zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.
Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG
Als Sonderform des Linienverkehrs gilt die regelmäßige Beförderung bestimmer Fahrgastgruppen unter Ausschuss anderer Fahrgäste, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. z. B.:
- Berufsverkehr (Berufstätige zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
- Markt- und Theaterfahrten
Linienbedarfsverkehr
Der Linienbedarfsverkehr dient der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten. Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
Gelegenheitsverkehr
Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die keinen Linienverkehr darstellen. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig:
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG)
- Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49)
- gebündelter Berufsverkehr (§ 50 PBefG)
- (Verkehr mit Taxen, § 47 PBefG; weitere Infos hierzu siehe bei "Taxi-/Mietwagengewerbe)
Ausflugsfahrten (Auszug § 48 PBefG)
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.
Ferienzielreisen (Auszug § 48 PBefG)
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Verkehr mit Mietomibussen und Mietwagen (Auszug § 49 PBefG)
Der Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Gebündelter Bedarfsverkehr (Auszug § 50 PBefG)
Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.Die Genehmigungsbehörde kann bestimmen, dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben vor oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten. Es dürfen nur Personen innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Von der Genehmigugnsbehörde können Regelungen getroffen werden u. a.
- über die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder eines anderen Abstellorts und dessen Anforderungen
- Vorgaben zur Barrierefreiheit
- Emisssionsstandards von Fahrzeugen etc.