Ratgeber

Selbstständig im Omnibusverkehr

Wenn Sie sich im Omnibusverkehr selbstständig machen möchten, müssen Sie einiges beachten - egal ob Sie selbst fahren oder Personal einsetzen möchten. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen und Nachweise im Omnibusverkehr notwendig sind.

Inhalt

Rechtlicher Rahmen für den Omnibusverkehr

EU-Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt europaweit den einheitlichen Berufszugang für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Güter- und Personenkraftverkehr.

Nationales Recht

Die EU-Verordnung legt lediglich einen Rahmen für den Berufszugang fest, so dass neben dieser europäischen Verordnung auch nationales Recht zur Anwendung kommt. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgt unter anderem durch

Verkehrsarten

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der gesetzliche Rahmen zum Führen eines Omnibusunternehmens auf nationaler Ebene. Das PBefG unterscheidet zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Omnibusen.

Linienverkehr

Der §42 PBefG definiert den Linienverkehr als eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. Zum Linenverkehr gehören:

  • Öffentlich Personennahverkehr
  • Personenfernverkehr
  • Sonderformen
  • Linienbedarfsverkehr

Öffentlicher Personennahverkehr

Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

Personenfernverkehr

Der Personenfernverkehr ist ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Abs. 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen
zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

  • der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
  • zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG

Als Sonderform des Linienverkehrs gilt die regelmäßige Beförderung bestimmer Fahrgastgruppen unter Ausschuss anderer Fahrgäste, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. z. B.:

  • Berufsverkehr (Berufstätige zwischen Wohnung und Arbeitsstelle)
  • Markt- und Theaterfahrten

Linienbedarfsverkehr

Der Linienbedarfsverkehr dient der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten. Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.

Gelegenheitsverkehr

Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die keinen Linienverkehr darstellen. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig:

  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG)
  • Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49)
  • gebündelter Berufsverkehr (§ 50 PBefG)
  • (Verkehr mit Taxen, § 47 PBefG; weitere Infos hierzu siehe bei "Taxi-/Mietwagengewerbe)

Ausflugsfahrten (Auszug § 48 PBefG)

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

Ferienzielreisen (Auszug § 48 PBefG)

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

Verkehr mit Mietomibussen und Mietwagen (Auszug § 49 PBefG)

Der Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Gebündelter Bedarfsverkehr (Auszug § 50 PBefG)

Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.Die Genehmigungsbehörde kann bestimmen, dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben vor oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten. Es dürfen nur Personen innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Von der Genehmigugnsbehörde können Regelungen getroffen werden u. a.

  • über die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder eines anderen Abstellorts und dessen Anforderungen
  • Vorgaben zur Barrierefreiheit
  • Emisssionsstandards von Fahrzeugen etc.

Welche Genehmigungsarten gibt es im Omnibusverkehr?

Da der gewerbliche Güterkraftverkehr grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, können für den Zugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr zwei Arten von Genehmigungen beantragt werden.

Güterkraftverkehrserlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zum gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t in Deutschland. Die nationale Erlaubnis hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Die ausgestellte Erlaubnis gilt nur für das jeweilige Unternehmen und ist somit nicht übertragbar. Für jedes Fahrzeug benötigt der Unternehmer eine entsprechende Ausfertigung (Kopie) der Erlaubnis.

EU-Gemeinschaftslizenz

Die EU-Lizenz ist die bedeutenste Genehmigung im internationelen Güterkraftverkehr. Mit dieser Lizenz können zum einen innerdeutsche Transporte und zum anderen grenzüberschreitende Güterkraftverkehre in den Staaten der Europäischen Union (EU) durchgeführt werden. Mit dieser EU-Gemeinschaftslizenz können zusätzlich in den nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sprich in Norwegen, Island und Liechtenstein, Verkehre durchgeführt werden. Darüber hinaus berechtigt diese Genehmigung auch zu innerstaatlichen Verkehren in den EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

Seit Inkrafttreten des Landesverkehrsabkommens EU - Schweiz am 1. Juni 2002 können mit einer EU-Gemeinschaftslizenz Transporte in die Schweiz und aus der Schweiz durchgeführt werden (jedoch keine Kabotage).
Die EU-Gemeisnchaftslizenz hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Die ausgestellte Lizenz gilt nur für das jeweilige Unternehmen und ist somit nicht übertragbar. Für jedes Fahrzeug benötigt der Unternehmer eine entsprechende Ausfertigung (Kopie) der Lizenz.

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Für grenzüberschreitende Transporte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis bzw. der EU-Gemeinschaftslizenz eine bilaterale Genehmigung bzw. eine CEMT-Genehmigung.

Welche Voraussetzungen für eine Genehmigung im Omnibusverkehr müssen erfüllt sein?

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine nationale Erlaubnis bzw. eine EU-Gemeinschaftslizenz. Wer mit Kraftfahrzeugen über 2,5 t (einschließlich Anhänger) grenzüberschreitenden Verkehr betreiben möchte, der benötigt seit Februar 2022 ebenfalls eine EU-Gemeinschaftslizenz.

Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart des Fahrzeugs, ob als Pkw oder als Lkw, spielt keine Rolle. Es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges inkl. Anhänger an. Die nationale Erlaubnis oder die EU-Gemeinschaftslizenz wird erteilt, wenn die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat
Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. des Verkehrsleiters

Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat

Das Unternehmen muss über

  • eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde muss Zugang haben, um die Erfüllung der in EU-Verordnung Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.
  • Fahrzeuge, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasings- oder Kaufvertrages, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und
  • eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte, an der er seine Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen technischen Ausstattung und Einrichtung ausübt

verfügen.

Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. Verkehrsleiters

Der Unternehmer sowie der Verkehrsleiter sind zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

  • bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  • bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Ein Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen bei der Antragsstellung seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Diese geforderten Nachweise werden von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern ausgestellt.

Eigenkapital

  • 9.000 Euro für das erste Fahrzeug
  • 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug

Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. Verkehrsleiters

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 1071/2009 vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen Industrie und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses oder einer leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen.

Weiterführende Informationen zum Erlangen bzw. zur Anerkennung der fachlichen Eignung finden Sie auf unserer Fachkundeseite Omnibusverkehr.

Wir empfehlen jedem Unternehmer selbst die Sach- und Fachkundeprüfung abzulegen.

Bestellung eines Verkehrsleiters

Die EU-Verordnung Nr. 1071/2009 verlangt die Benennung einer natürlichen Person als Verkehrsleiter (Artikel 3), welcher folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • persönlich zuverlässig und fachlich geeignet
  • dauerhafte und tatsächliche Leitung des Unternehmens
  • in einer "echten" Beziehung zum Unternehmen stehen
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben

Zu den Aufgaben eines Verkehrsleiters zählen insbesondere:

  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge unter Einhaltung der Sozialvorschriften (z. B. Lenk- und Ruhezeiten)
  • Prüfung der Sicherheitsverfahren (Ladungssicherung, Unfallverhütungsvorschriften)

Interner Verkehrsleiter

Der “interne Verkehrsleiter” ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist, also in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht und eine leitende Tätigkeit im Unternehmen ausführt. Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeuganzahl gibt es bei einem internen Verkehrsleiter nicht.

Externer Verkehrsleiter

Falls in ein Unternehmen keine fachlich geeigente Person im Unternehmen zur Verfügung steht, kann ein externer Verkehrsleiter beauftragt werden. Der externe Verkehrsleiter wird über einen Geschäftsbesorgungsvertrag, als Dienstleister, an das Unternehmen gebunden. Der externe Vekehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen max. 50 Fahrzeugen übernehmen.

Oberbayerische Genehmigungsbehörde für den Omnibusverkehr

Die Genehmigung beantragen Sie bei der Regierung von Oberbayern.

Nachweise über die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem EU-Mitgliedgsstaat

  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
  • Gewerbeanmeldung
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit
  • amtliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
  • Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Eigenkapitalbescheinigung
Nachweis der fachlichen Eignung
  • Bescheinigung über die fachliche Eignung
  • Verkehrsleitervertrag (Anstellungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag)
Weitere Dokumente zum Antrag
  • ausgefüllter Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsvertrag
  • Fahrzeugliste und ggf. Nachweis über eine Versicherung
  • Personalliste unter Angabe des Betriebseintritts und der Krankenkasse

Haftpflichtversicherung

Neben der Erlaubnispflicht ist die Unternehmerin oder der Unternehmer nach §7a GüKG verpflichtet, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis.

Je nachdem, welche Güter befördert werden, sollte überlegt werden, ob das Abschließen zusätzlicher (nicht verpflichtender) Transportversicherungen sinnvoll ist.

Berufsgenossenschaft

Ebenso besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als Unfallsversicherungsträger. Berufsgenossenschaften sind für die Verhütung, Rehabilition und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich. Für Omnibusunternehmen ist die Berufsgenossenschaft Verkehr zuständig.

Qualifizierung des Fahrpersonals (Berufskraftfahrerqualifikation)

Berufskraftfahrer sind gesuchte Fachkräfte, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über das reine Fahren eines Busses hinausgehen. Zusätzlich zum Erwerb des entsprechenden Führerscheins (Fahrerlaubnis D1, DE1, D und DE) muss das eingesetzte Personal daher noch entsprechend qualifiziert werden, damit es fahren darf.

Die Vorgaben für die Berufskraftfahrerqualifikation beruhen auf der EU-Richtlinie 2003/59/EG. Um die Richtlinie umzusetzen, hat der Staat das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die auf diesem Gesetz beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) erlassen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten zur Fachkunde für Berufskraftfahrer .