Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern und zu minimieren. Ergänzend schafft die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) einen einheitlichen Rahmen für Sorgfaltspflichten in der EU. Auf EU‑Ebene wurden entsprechende Regelungen im Rahmen des Nachhaltigkeits‑Omnibus‑Pakets im Februar 2026 formell verabschiedet und sind am 18. März 2026 in Kraft getreten. Damit gehen insbesondere Anpassungen beim Anwendungsbereich sowie zeitliche Verschiebungen der europäischen Vorgaben einher.

Inhalt

Aktuelles: Welche Änderungen an der EU-Lieferkettenrichtlinie wurden im Nachhaltigkeits-Omnibus beschlossen? (9. Dezember 2025)

Mit dem Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit hat die EU-Kommission weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten und den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren.

Welche Änderungen wurden mit Blick auf die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) beschlossen?

  • Deutlich verkleinerter Anwendungsbereich:
    Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde erheblich eingegrenzt. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro unmittelbar unter die Richtlinie fallen.

  • Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette:
    Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich weiterhin auf die gesamte Wertschöpfungskette und sind nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt. Dabei ist jedoch ein risikobasierter Ansatz vorgesehen:
    • Unternehmen müssen nur dort tätig werden, wo konkrete Risiken identifiziert wurden.
    • Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise bearbeitet werden.
    • Die abstrakte Risikoanalyse soll sich auf bereits verfügbare Informationen stützen. Dies soll überbordende Anfragen bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette verhindern.

  • Kein spezifisches EU-weites Haftungsregime
    Auf die Einführung eines eigenständigen, EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregimes wird verzichtet. Stattdessen soll eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie aufgenommen werden, die eine spätere Neubewertung ermöglicht.

  • Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne
    Unternehmen werden im Rahmen der CSDDD nicht mehr verpflichtet, spezifische Klimaschutzpläne zu verabschieden oder umzusetzen.

  • Begrenzung der Geldbußen
    Die maximale Höhe möglicher Geldbußen soll auf 3 % des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens begrenzt werden.

  • Verschiebung von Umsetzung und Anwendung
    Die Fristen für Umsetzung und Anwendung werden um ein Jahr verschoben: Die Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis Mitte 2028 in nationales Recht umsetzen.
    Unternehmen im Anwendungsbereich müssen die Vorgaben erst ab Mitte 2029 anwenden. Für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wächst damit der Spielraum für weitere nationale Erleichterungen. Entscheidend wird sein, wie die EU-Vorgaben in nationales Recht überführt werden.

Den Text der Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Aktuelles: Welche Vereinfachungen gelten für Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Im Koalitionsvertrag wurde eine Entlastung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vereinbart. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 3. September 2025 ist nun die rechtliche Grundlage für eine Novellierung geschaffen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen sowie neun von dreizehn Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu entfernen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt dies ab sofort um:

  • Unternehmensberichte werden nicht mehr geprüft.
  • Der dialogbasierte Ansatz wird durch weitere Umsetzungshilfen und Kooperationsangebote ergänzt.
  • Bußgelder werden nur noch in besonders gravierenden Fällen von Menschenrechtsverletzungen verhängt und gelten ausschließlich als letztes Mittel.

Laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren, die nicht unter die verbleibenden gravierenden Tatbestände fallen, werden eingestellt.

Weitere Informationen finden Sie in der Meldung des BAFA und BMWE.

Was sind die Eckpunkte des deutschen Lieferkettengesetzes (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)?

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland.
  • Zum 1. Januar 2024 wurde der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
  • Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, müssen jedoch damit rechnen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.

Welche Anforderungen formuliert das Lieferkettengesetz?

Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht ‎, d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche ‎Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden. ‎

Die Sorgfaltspflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind (vgl. hierzu auch Handreichung des BAFA zum Prinzip der Angemessenheit). Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.

Was ist der politische Hintergrund?

Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Die Europäische Kommission legte am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen in der Lieferkette vor, der deutlich über das deutsche Gesetz hinausgeht.

Was sind die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt?

  • Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen. Das BAFA hat im August 2022 eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
  • Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
  • Das Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen. Auch hier unterstützt das BAFA mit einer entsprechenden Handreichung Beschwerdeverfahren.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Ursprünglich sah das LkSG eine jährliche Berichts- und Veröffentlichungspflicht vor. Aufgrund der seit 2025 eingeleiteten Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen wird diese Pflicht inzwischen nicht mehr angewendet. Unternehmen müssen jedoch weiterhin die übrigen gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen und deren Umsetzung intern dokumentieren.

Wie soll das Gesetz durchgesetzt werden?

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu EUR 50.000 verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmen orientieren soll (bis zur 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Sie haben weitere offene Fragen zum Lieferkettengesetz? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Katalog der meist gestellten Fragen und Antworten zum LkSG veröffentlicht.

Zurück zum Inhalt

EU-Lieferkettenrichtlinie: Was kommt auf Unternehmen zu?

Im März 2024 haben die EU-Institutionen sich zwar auf eine EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) geinigt. Im Dezember 2025 hat die EU jedoch in einem Nachhaltigkeits-OmnibusVereinfachungsmaßnahmen beschlossen, die auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) betreffen - wie etwa einen deutlich eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Vorgaben müssen jedoch noch in nationales Recht umgesetzt werden - In Deutschland gilt bis dahin weiterhin das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Was sind die Eckdaten der CSDDD?

Anwendungsbereich:

  • Neu: Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und mehr als 1.5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sind direkt von der CSDDD betroffen.

Sorgfaltspflichten:

  • Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich weiterhin auf die gesamte Wertschöpfungskette und sind nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt. Dabei ist jedoch ein risikobasierter Ansatz vorgesehen:
    • Unternehmen müssen nur dort tätig werden, wo konkrete Risiken identifiziert wurden.
    • Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise bearbeitet werden.
    • Für die abstrakte Risikoanalyse dürfen bereits verfügbare Informationen herangezogen werden.
  • Zu beachtende Menschenrechts- und Umweltabkommen: Die Liste der Abkommen und geschützten Rechtspositionen (z. B. Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung) ist umfassender als die des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
  • Risikobasierter Ansatz und Bemühenspflicht: Unternehmen können zunächst die Risiken identifizieren, die am schwerwiegendsten sind oder am wahrscheinlichsten eintreten werden. Unternehmen können auch die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern/abzustellen.

Sorgfaltspflichten im Einzelnen:

  • Auswirkungen identifizieren:
    • In einem ersten Schritt müssen Unternehmen potenzielle negative oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette ermitteln.
    • Werden potenzielle negative Auswirkungen ermittelt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abschwächung dieser potenziellen negativen Auswirkungen eingeleitet werden.
    • Werden tatsächliche negative Auswirkungen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und der der Tochtergesellschaften ermittelt, so müssen diese abgestellt werden.
    • Werden tatsächliche negative Auswirkungen bei Geschäftspartnern festgestellt, so müssen diese abgestellt oder minimiert werden, wenn sofortiges Abstellen nicht möglich ist.
    • Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch Geschäftspartner dauerhaft nicht verhindern oder abstellen können, müssen sie die Geschäftsbeziehungen beenden (ultima ratio). Dies gilt nicht für den Fall, dass die negativen Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt.
  • Abhilfemaßnahmen:
    Die CSDDD sieht unterschiedliche Abhilfemaßnahmen bei potenziellen negativen Auswirkungen und tatsächlichen negativen Auswirkungen vor. Darunter fallen z. B. die Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans oder Korrekturmaßnahmenplans mit klar festgelegten Zeitplänen und Indikatoren zur Messung der Verbesserung; Vertragsklauseln; Vertragskaskaden; Unterstützung von Geschäftspartnern; Investitionen in Produktionsstätten, Produktionsprozesse, operationelle Prozesse und die Infrastruktur; die Anpassung von Geschäftsplänen und Unternehmensstrategien; die Anpassung des Produktdesigns, der Einkaufspraxis sowie des Vertriebs.
  • Überprüfung der Wirksamkeit:
    Unternehmen müssen ihre Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht mindestens alle 12 Monate bewerten und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
  • Berichterstattung:
    Unternehmen müssen jährlich über ihre Tätigkeiten berichten.
  • Beschwerdeverfahren:
    Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung:

  • Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen.
  • Finanzielle Sanktionen können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Auf die Einführung eines eigenständigen, EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregimes wird verzichtet. Stattdessen soll eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie aufgenommen werden, die eine spätere Neubewertung ermöglicht.

Klimaübergangspläne:

  • Mit dem Nachhaltigkeits-Omnibus entfällt die Pflicht zur Erstellung von Klimatransitionsplänen.
Zurück zum Inhalt

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem LkSG betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen und Vereinbarungen von ihren Zulieferbetrieben einfordern. Denn verpflichtete Unternehmen müssen ihre Zulieferer in die Risikoanalyse einbeziehen.

Rechnen Sie

  • mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes,
  • mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und ihrer Lieferkette.
  • Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.

Wichtig:

  • Werden Daten von Ihnen angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang zum LkSG aufgeführt werden.
  • KMU sollte darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine eigenen Risikoanalyse durchzuführen.
  • Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferketten keine menschenrechtlichen Probleme gibt.

Wie sollten sich KMU verhalten?

  • Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
  • Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen von Ihnen erlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
  • Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
  • Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.

Ausführliche Informationen über die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen stellt das BAFA in der Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette - Fragen und Antworten für KMU" zur Verfügung.

Auch der " Vorbereitungs-Check LkSG" erläutert, was kleine und mittlere Unternehmen über das neue Gesetz wissen sollten und was sie als Zulieferer tun können, um sich darauf vorzubereiten. Der Check ist Teil der BIHK/LfU Handlungshilfe Nachhaltige Lieferkette für KMU im Umwelt- und Klimapakt Bayern.

Zurück zum Inhalt

Wie können sich Unternehmen auf das Lieferkettengesetz vorbereiten und Lieferketten nachhaltig gestalten?

Beim nachhaltigen Lieferkettenmanagement geht es um einen ganzheitlichen und systemischen Blick auf alle Stufen der Lieferkette – vom Direktlieferanten bis zur Rohstoffgewinnung. Das nachhaltige Lieferkettenmanagement ebnet den Weg,

  • negative Umweltauswirkungen und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden und
  • so zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Überprüfen Sie Ihre Lieferkette mit dem CSR Risiko-Check

Die kostenfreien online Tools des NAP Helpdesk unterstützen Unternehmen auf dem Weg zu einer nachhaltigen Lieferkette. Der CSR Risiko-Check hilft dabei, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der Wertschöpfungsketten zu identizieren und sich mit der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen in bestimmten Ländern bekannt zu machen. Der KMU Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dabei ihre Lieferketten nachhaltig zu gestalten und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.

  • Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
  • Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
  • Kontaktangaben aller Unternehmen an die relevante Erzeugnisse geliefert wurde oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.

Die Unternehmen überprüfen die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Insbesondere diese Kriterien müssen bei der Bewertung berücksichtig werden:

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:

  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:

  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte

  • Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden und an eine Behörde – noch zu bestimmen- mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
  • Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.

Ab wann gilt die Verordnung?

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2025 anzuwenden (Art. 38 Abs. 2). Bestimmte kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2026 (Art. 38 Abs. 3) gelten.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit

  • Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13

bestraft werden.

Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?

  • Die Europäische Kommission hat FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll.
  • Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zudem umfassende Informationen sowie weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Website aufbereitet.
  • Auf dem Elan! Onlineportal des Global Nature Fund und derTropenwaldstiftung OroVerde finden Unternehmen kostenfreie Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
  • Auch das Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung berät Unternehmen vertraulich zu allen Fragen rund um die EUDR.

FAQ: Lieferkettengesetze LkSG und CSDDD

Bitte wählen