EU-weit treten ab 27.09.2026 neue Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien in Kraft. Händler, die stationär oder online Waren an Verbraucher verkaufen und Hersteller oder Händler, die Verbrauchern eine Haltbarkeitsgarantie geben oder damit werben, müssen frühzeitig mit den Vorbereitungen für die neuen Labels beginnen und gegebenenfalls ihre Verkaufsprozesse anpassen.

Neue Informationspflichten gelten ab 27. September 2026

EU-weit treten ab 27.09.2026 neue Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien in Kraft. Sie basieren auf der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (= Empowering Consumers for a Green Transition) und sind in Artikel 246 Absatz 1 Nummer 5 und 5a EGBGB umgesetzt.

Händler und Hersteller müssen prüfen, ob sie unter die neue Kennzeichnungspflicht für Verbraucherverträge fallen. Künftig sind Verbraucher bereits vor Vertragsschluss mittels Labels über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte und gegebenenfalls über ihre Rechte aus Haltbarkeitsgarantien zu informieren. Dabei handelt es sich nicht um neue Verbraucherrechte. Neu ist allein die Pflicht, auf die bereits bestehenden Verbraucherrechte in hervorgehobener Form hinzuweisen.

FAQ

FAQ: Labels für Gewährleistung und Garantie - allgemeine Fragen

  • Händler,
    • die stationär Waren an Verbraucher verkaufen. Ausgenommen sind Verträge über Geschäfte des täglichen Lebens die sofort erfüllt werden.
    • die online Waren an Verbraucher verkaufen,
    • die per Fernkommunikationsmittel (z.B. mittels Katalog, Bestellpostkarte, E-Mail oder Faxbestellung) oder außerhalb von Geschäftsräumen Waren an Verbraucher verkaufen,
    • die eine Haltbarkeitsgarantie eines Herstellers bewerben.
  • Hersteller,
    • die Verbrauchern eine Haltbarkeitsgarantie geben, die unter die Garantie-Label-Pflicht fällt.

Händler und Hersteller müssen unter Verwendung einheitlicher EU-Labels über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und/oder über das Bestehen einer Herstellergarantie informieren.

Betroffen sind alle beweglichen körperlichen Waren einschließlich Waren mit digitalen Inhalten wie Smartphones, die an Verbraucher verkauft werden.

Bei B2B-Verträgen greifen die Informationspflichten nicht.

Die Labels für Gewährleistung und Garantie müssen ab 27. September 2026 verwendet werden. Die Labels sind EU-weit einheitlich vorgegeben. Einzelheiten zur Darstellung und zur textlichen Gestaltung sind in der Durchführungsverordnung geregelt. Die Labels können auch vor diesem Datum eingesetzt werden.

Das Gewährleistungs-Label ist immer Pflicht. Es handelt sich um eine harmonisierte Mitteilung über die Gewährleistungsrechte. Der Unternehmer muss informieren über

  • das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren

  • seine wesentlichen Elemente einschließlich der Mindestdauer von 2 Jahren

  • in hervorgehobener Weise unter Verwendung des Gewährleistungs-Labels

  • das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes für digitale Waren und digitale Dienstleistungen.

Durch die harmonisierte Mitteilung soll der Verbraucher über das Bestehen und den Umfang einer Herstellergarantie, sofern vorhanden, informiert werden. Das Label für Gewährleistung ist immer Pflicht, das Label für die Garantie dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Das Garantie-Label ist nur verpflichtend, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie anbietet und diese Garantie

  • für länger als zwei Jahre angeboten wird,
  • ohne zusätzliche Kosten,
  • für die gesamte Ware gilt und
  • der Hersteller diese Informationen dem Verkäufer zur Verfügung stellt.

Wird die Garantie vom Hersteller nur für Einzelteile und nicht für die gesamte Ware angeboten, besteht keine Informationspflichtpflicht. Gleiches gilt, wenn der Hersteller z.B. einzelne Teile oder Verschleißteile von der Garantie ausschließt, da sich dann die Garantie nicht auf die gesamte Ware bezieht. Auch muss der Händler bzw. Verkäufer nicht selbst nachforschen, ob der Hersteller Garantien gibt. Das Garantie-Label ist auch nicht verpflichtend, wenn die Garantiezeit genau 2 Jahre oder weniger beträgt.

Gewährleistung bedeutet: Der Verkäufer muss für Mängel einstehen, die bereits beim Verkauf des Produkts vorhanden waren. Diese Mängelhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Garantie dagegen ist eine freiwillige Leistung. Hersteller können zusätzlich versprechen, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften hat oder für eine bestimmte Zeit hält und haften dann auch dafür. Die neuen Informationspflichten treffen Hersteller nur, wenn sie Haltbarkeitsgarantien geben.

Weitere Informationen zur Herstellergarantie finden Sie hier

Eine Anleitung dazu finden Sie in der Durchführungsverordnungoder in den Guidelines der EU-Kommission. Die Guidelines gibt es allerdings nur in englischer Sprache. Die Vektordateien können in der deutschen Fassung ausgewählt werden. Dazu wählen Sie bei den Dateien bitte die Endung „DEN“ aus.

Wie bereiten sich Händler vor?

Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung! Stellen Sie sicher:

  • Im Verkaufsraum: prominente Platzierung des Gewährleistungslabels im Kassenbereich
  • Im Webshop: Einbindung des Gewährleistungslabels in die AGB und/oder auf der Webseite
  • Bei Bewerbung von Herstellergarantien im Webshop: korrekte Kennzeichnung der Produkte mit dem Garantie-Label auf der Produktseite und Integration auf der letzten Bestellseite.

Eine Zusammenfassung der allgemeinen Pflichten im Onlinehandel finden Sie hier.

Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung! Stellen Sie sicher:

  • Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren identifizieren.
  • Verpackungen, Beipackzettel und Produktseiten anpassen.
  • rechtzeitige Information der Händler

FAQ: Label für Gewährleistung

Beispielbild für das Laber der gesetzlichen Gewährleistung nach EU-Standard.

Das Label für Gewährleistung informiert Verbraucher über die Gewährleistungsrechte. Es erklärt, welche Ansprüche Verbraucher bei vertragswidrigen Waren haben und dass Verkäufer unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sind, diese Ansprüche zu erfüllen. Es enthält einen QR-Code, der Verbraucher zum Portal "Ihr Europa" führt und zu weiteren Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und der Abgrenzung zur gewerblichen Garantie.

Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Das gilt auch für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Als Mindestgröße wird für das Label DIN-A4 vorgeschrieben, größere Varianten sind erlaubt.

Nur Onlinehändler müssen das Label farbig darstellen. Eine Mindestgröße ist für den Onlinehandel nicht vorgeschrieben, die Informationspflichten müssen aber klar und verständlich sein.

Die Details sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 geregelt.

Das Label muss in hervorgehobener Weise platziert werden. Wie das geschehen soll lässt sowohl die Richtlinie als auch die Gesetzesbegründung offen. Am Ende werden die Gerichte über die ordnungsgemäße Platzierung entscheiden. Bis dahin gilt:

Im stationären Handel wird empfohlen, das Label für Gewährleistung gut sichtbar z.B. im Kassenbereich auszuhängen oder im Kassenraum aufzustellen. Das Label muss aber nicht an jeder Ware angebracht werden. Die Darstellung geht farbig oder schwarz/weiß.

Im Online-Handel könnte es ausreichend sein, das Label in die AGB zu integrieren, da auch sonst die Informationspflichten in den AGB erfüllt werden. Eine weitere Umsetzungsvariante wäre, das Label im Header der Webseite zu platzieren. Das Label ist immer farbig abzubilden.

Achtung: Im Onlinehandel muss das Label zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden. Wird das Label in die AGB integriert, ist darauf zu achten, dass auch die PDF-Datei farbig ist. Zusätzlich könnte das Label als separater Anhang in die Bestätigungs-E-Mail aufgenommen werden.

FAQ: Garantie-Label

Beispielbild für das Garantie-Label nach EU-Standard.

Das Label zur Herstellergarantie enthält Angaben zur Dauer der Garantie in Jahren, der Firma und das Modell. Die Label müssen deshalb produktspezifisch angepasst werden.

Händler, die ihre Waren stationär an Verbraucher verkaufen haben die Wahl, ob sie die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß darstellen. Das gilt auch für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Als Mindestgröße wird für das Garantie-Label 95x100 mm vorgeschrieben.

Nur Onlinehändler müssen das Label farbig darstellen. Eine Mindestgröße ist für den Onlinehandel nicht vorgeschrieben, die Informationspflichten müssen aber klar und verständlich sein.

Die Details sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 geregelt.

Werden Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen, kann die Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden

Im stationären Handel muss die harmonisierte Kennzeichnung für die Garantie produktnah z.B. direkt auf der Ware oder der Verpackung oder an dem Regal, in dem die Ware platziert wird, angebracht werden, farbig oder schwarz/weiß.

Im Onlinehandel muss das Label farbig neben dem Produktbild eingefügt werden. Zusätzlich muss das Label im Warenkorb für jedes einzelne Produkt, bei dem die Informationspflicht greift, angezeigt werden. Es ist möglich, das Label für die Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format anzuzeigen. Wichtig dabei ist, dass die vollständige Grafik beim ersten Mausklick, bei ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Touchscreen vollständig erscheint.

Die Buchstaben "XX" sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.

Zu Details und Bild siehe Durchführungsverordnung.