Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Wird eine Betroffenheit festgestellt, bestehen diverse Pflichten für Unternehmen und Organisationen, die insbesondere von der Einstufung als "wichtig" oder "besonders wichtig" abhängen. Daher ist es essenziell, das NIS2UmsuCG sorgfältig zu studieren.
Folgende Pflichten sind für betroffene Unternehmen ggf. relevant:
- Registrierungspflicht gemäß §33, §34: Die Registrierung beim BSI begründet die Pflichten nicht erst. Betroffene Einrichtungen müssen die Anforderungen des NIS2UmsuCG bereits erfüllen, sobald sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Mehr zur Registrierungspflicht im
entsprechenden Abschnitt.
- Risikomanagementmaßnahmen & Business Continuity Management gemäß §§ 30, 31: Dazu gehört z. B. der Einsatz technischer Maßnahmen wie Kryptografie, Verschlüsselung oder Multi-Faktor-Authentifizierung.
- Unterrichtungspflichten gemäß §35
- Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleiter gemäß §38: siehe BSI-Hinweise zur "NIS-2-Geschäftsleitungsschulung"
Für Betreiber kritischer Anlagen gelten zusätzliche spezifische Anforderungen.
Zusätzlich zu den Gesetzesänderungen des NIS2UmsuCG soll es Rechtsverordnungen geben (siehe §56 "Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen"). Darin soll folgendes geregelt werden:
- Sicherheitszertifikate und Anerkennung:
Details zur Erteilung von Sicherheitszertifikaten und zur Anerkennung nach spezifischen Vorschriften werden erläutert (§56 Abs. 1).
- IT-Sicherheitskennzeichnung:
Die Einzelheiten des IT-Sicherheitskennzeichens und die Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben werden beschrieben, zusammen mit der Prozedur zur Freigabe solcher Vorgaben (§56 Abs. 2).
- Zertifizierungspflicht für bestimmte Produkte, Dienste oder Prozesse:
Es wird festgelegt, dass bestimmte Produkte, Dienste oder Prozesse, die von besonders wichtigen Einrichtungen verwendet werden, eine Zertifizierung benötigen (§56 Abs. 3).
- Kritische Dienstleistungen und Anlagen:
Es wird definiert, welche Dienstleistungen und Anlagen als kritisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden, einschließlich des Versorgungsgrades, der für diese als notwendig erachtet wird (§ 56 Abs. 4).
Seitens der EU gibt es hierzu den Entwurf der Durchführungsverordnung "Cybersicherheitsrisikomanagement und Berichtspflichten für digitale Infrastrukturen, Anbieter und IKT-Servicemanager", da "einige Betreiber aus den digitalen Sektoren grenzüberschreitend tätig sind".
Das BSI beantwortet die wichtigsten Fragen zu NIS-2 in einem FAQ.