Bild der Seite eines weißen Mietshauses mit vielen Wohnungen, davor grüne Bäume und Sträucher.(Symbolbild)

Zulassungspflichtige Berufe

IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Bundesgesetzgeber den „zertifizierten Verwalter“ eingeführt.

Wer benötigt eine Qualifikation zum zertifizierten Verwalter?

Wohnimmobilienverwalter müssen seit dem 1. Juni 2024 regelmäßig über eine Zertifizierung verfügen. Das bedeutet: Wenn sie nicht aufgrund ihrer Ausbildung hiervon befreit sind, müssen sie eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestehen.

Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist seit dem 1. Dezember 2022 grundsätzliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwaltung (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes, WEG). Eine Person, die am 1. Dezember 2020 als Verwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, galt gegenüber deren Mitgliedern bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Diese Übergangsvorschrift ist inzwischen abgelaufen.

Eine Ausnahme sieht das WEG dann vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Das Bundesgesetzblatt finden Sie bei Downloads/Links

Wer ist von der Prüfung befreit?

Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. Die genannten Personen dürfen sich auch ohne eine Prüfung vor der IHK als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Die in § 7 Satz 1 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.

Zitiert aus DIHK: Zertifizierte Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Das Nähere ist durch die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) konkretisiert.

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.

Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.

Die Verordnung ist verabschiedet und steht zum Download zur Verfügung Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Häufig gestellte Fragen zum/zur Zertifizierten Verwalter/-in und speziell zur Prüfung.

Der offizielle Rahmenplan liegt vor.

Wie läuft die Prüfung ab?

Die rechtlichen Grundlagen der Prüfung finden Sie in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV)

Weitere Details der Prüfung sind in der Prüfungsordnung der IHK geregelt. Die Inhalte der Prüfung sind mit Lernzielen im Rahmenplan der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) beschrieben.

Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Der schriftliche Prüfungsteil der Prüfung erstreckt sich auf die in der ZertVerwV aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zu prüfen sind. Die Kenntnisse in folgenden Bereichen sind schriftlich zu prüfen:

  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Technische Grundlagen

Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am PC oder als Papierprüfung in den Räumen der IHK München statt.

Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 (ZertVerwV) beziehen.