Widerrufsbutton 2026: So bereiten Sie Ihr Online-Business vor
Die EU-Richtlinie 2023/2673 verpflichtet Onlinehändler dazu, ihren Kunden eine einfache und gut erreichbare Möglichkeit zum Widerruf anzubieten. Dafür soll künftig eine Schaltfläche – der Widerrufsbutton – oder ein deutlich hervorgehobener Link zur Verfügung stehen.
Wichtig: Der Widerruf per Button ersetzt den Widerruf per E-Mail oder Brief nicht, sondern ergänzt ihn. Verbraucher sollen den Vertrag genauso leicht beenden können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Richtlinie muss bis zum 19. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Den Widerrufsbutton müssen Sie ab dem 19. Juni 2026 bereitstellen.
Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?
Sie müssen einen Widerrufsbutton bereitstellen, wenn Sie:
- eine Online-Benutzeroberfläche nutzen,
- Verträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (z. B. E-Books, Online-Kurse) oder Finanzdienstleistungen abschließen und
- den Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Das gilt auch, wenn Sie über Online-Marktplätze oder über Apps verkaufen.
Ein Widerrufsbutton wird nicht benötigt, wenn Sie
ausschließlich Produkte anbieten, die nicht widerrufen werden können
. Für B2B-Verträge gilt die Button-Pflicht ebenfalls nicht.
Wie muss der Widerrufsbutton platziert werden?
Der Widerrufsbutton muss leicht zugänglich sein, das heißt er muss
- ohne Login erreichbar sein,
- er darf nicht in einer Linkliste versteckt werden und
- muss auf jeder (Unter-)Seite des Online-Shops sein.
Zudem muss die Widerrufsfunktion hervorgehoben platziert werden, d.h. sie muss sich durch farbliche Gestaltung oder als Button deutlich von den anderen Links zu Impressum, AGB, Datenschutz etc. abheben.
Wie soll der Widerrufsbutton aussehen?
Der Widerrufsbutton muss gut lesbar sein und sich vom restlichen Design der Webseite abheben, z.B. durch eine andere Farbwahl, oder durch Kontraste damit er sich eindeutig von den anderen Informationen, wie z.B. AGB oder Impressum abhebt.
Er muss eindeutig mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein.
Widerrufserklärung
Mit dem ersten Klick auf den Button wird der Verbraucher zu einer Seite weitergeleitet, auf der er die Widerrufserklärung abgeben kann. Dazu verwendet der Unternehmer das Widerrufsformular. Der Verbraucher muss folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen:
- Name des Verbrauchers,
- die Identifikation des Vertrags, der widerrufen werden soll (z.B. über Angabe der Bestellnummer oder Rechnungsnummer) und
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Wirderruf übermittelt werden soll, z.B. per E-Mail.
Will der Verbraucher nur einzelne Teile einer Bestellung widerrufen, muss er diese genauer bezeichnen, z.B. durch Angabe der Artikelnummer. Dem Kunden könnte aber auch zusätzlich nach dem ersten Klick auf den Button angeboten werden, sich ins vorhandene Kundenkonto einzuloggen, damit er die Artikel zur Rücksendung dort anklicken kann, ohne sie umständlich beschreiben zu müssen.
Bestätigung des Widerrufs
Nach dem Ausfüllen des Widerrufsformulars muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Widerruf zu bestätigen. Dies kann durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlichen Formulierung erfolgen.
Erfolgt die Erklärung des Widerrufs im Kundenkonto muss auch dort ein Button mit der Aufschrift "Widerruf bestätigen" vorhanden sein.
Eingangsbestätigung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Für diesen Versand muss das vom Verbraucher angegebene elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.
Diese Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Namen des Verbrauchers,
- Angaben zum Vertrag
- elektronisches Kommunikationsmittel sowie
- Datum und Uhrzeit des Eingangs des Widerrufs.
IHK-Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie nur den Eingang des Widerrufs bestätigen. Vermeiden Sie Sätze wie: „Ich bestätige hiermit den Widerruf“. Sonst können Sie nicht mehr prüfen, ob der Kunde den Vertrag überhaupt widerrufen durfte bzw. ob der Vertrag fristgerecht widerrufen wurde.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind dieselben beim Widerruf per E-Mail oder Brief, lesen Sie mehr in
Widerruf im E-Commerce: Wie funktioniert die Abwicklung?
Wie bereiten Unternehmer sich vor?
- Klären Sie frühzeitig, wie der Button auf ihrer Webseite eingebunden werden kann.
- Auch Ihre Widerrufsbelehrung müssen Sie anpassen, weil sie künftig Hinweise zum Widerrufsbutton enthalten muss. Unternehmen, die zum Widerrufsbutton verpflichtet sind, ergänzen ihre Widerrufsbelehrung wie folgt:
"Sie können ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist]. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit der Information zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs."
Wichtig: Bis einschließlich 18. Juni 2026 verwenden Sie weiterhin die aktuellen Belehrungen. Der Widerrufsbutton darf erst ab dem 19.Juni 2026 bereitgestellt werden.
- Zusätzlich müssen Sie Ihre Datenschutzerklärung überarbeiten. Diese soll erklären, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.
- Klären Sie die internen/technischen Abläufe: Bereitstellung des Widerrufsbuttons - Widerrufsformular mit Bestätigungsbutton "Widerruf bestätigen" - Eingangsbestätigung nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion.
Was droht bei Verstößen?
Die Widerrufsfrist für den Verbraucher verlängert sich auf ein Jahr und 14 Tage, wenn dem Verbraucher keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt wird.
Außerdem können Bußgelder verhängt werden und es drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern, Verbraucherzentralen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden, wenn der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt wird.
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