Bereits am 13. Oktober 2017 wurde im TMG die WLAN-Störerhaftung faktisch abschafft. Anbieter von öffentlichen WLANs wurden damit bei Rechtsverletzungen durch Nutzer weitgehend von Kostenansprüchen der Rechteinhaber befreit. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung am 26. Juli 2018 bestätigt, dass die Abschaffung der Störerhaftung europarechtskonform war.
Inzwischen behandeln auch der DSA und das DDG behandeln WLAN-Betreiber wie Access-Provider und privilegiert sie bei der Haftung (§ 7 DDG und Art 4 DSA)
Die Rechtslage seither:
- Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung oder Kosten der Rechtsverfolgung im Falle einer Rechtsverletzung durch Dritte, für die er selbst nicht verantwortlich ist.
- Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung oder Tragung der Abmahnkosten
- Keine allgemeine Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen wie Passwortschutz, Identitätsfeststellung etc. (die aber weiterhin erlaubt sind)
- ABER:
Im Einzelfall eventuell Verpflichtung zum Sperren von Inhalten oder zu anderen Maßnahmen zur Vermeidung wiederholter Rechtsverletzungen:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der WLAN-Anbieter im Einzelfall zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Auf diese Weise sollen auch die Urheber und Rechteinhaber soweit wie möglich vor wiederholten Rechtsverletzungen geschützt werden. (näher dazu unten)
Diese Maßnahmen entfallen:
Schon seit dem Inkrafttreten des geänderten TMG am 13.10.2017 wurden die folgenden Maßnahmen
nicht mehr vom Anbieter eines WLAN-Anschlusses verlangt:
- Verschlüsselung des Zugangs (z.B. durch WPA2-Standard)
- Zugang nur über Passwort einrichten
- Registrierungspflicht für Nutzerr mit persönlichen Daten
- Zustimmung der Kunden zu Nutzungsbedingungen, die auf die Unzulässigkeit einer rechtswidrigen Internet-Nutzung hinweisen.
Diese Maßnahmen können im Einzelfall weiterhin verlangt werden:
Falls der eigentliche Rechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann oder aus anderen Gründen nicht rechtlich verfolgbar ist, kann das geschädigte Unternehmen (dessen Rechte über den WLAN-Anschluss verletzt wurden) vom WLAN-Anbieter zumindest das Sperren bestimmter Inhalte oder andere Sicherheitsmaßnahmen verlangen.
Wie diese Sperren oder andere Sicherungsmaßnahmen aussehen sollen, haben aber weder das Gesetz noch der BGH genauer erläutert. Der BGH hält aber beispielsweise die
Sperrung von Filesharing-Software für technisch möglich und auch zumutbar und deutet verschiedene mögliche Techniken für Sperrmaßnahmen an.
Danach können - je nach Situation -
beispielsweise folgende Maßnahmen verlangt werden:
- Registrierung von Nutzern,
- Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort
- im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs
- nur Sperrung einzelner Filesharing-Dienste auf einem Router
Notfalls kann der geschädigte Unternehmer diese Ansprüche auch gerichtlich gegen den WLAN-Anbieter durchsetzen.
Fazit:
Bei ungesicherten WLAN-Anschlüssen wird der eigentliche Täter in den meisten Fällen nicht zu ermitteln sein, so dass sich das geschädigte Unternehmen an den WLAN-Anbieter halten muss, um weiteren Verletzungshandlungen über diesen WLAN-Anschluss vorzubeugen.
Deshalb ist es auch weiterhin zu empfehlen, den eigenen WLAN-Anschluss zumindest zu verschlüsseln und mit einem Passwort zu schützen. Stellt man den WLAN-Anschluss als Unternehmen für seine Kunden zur Verfügung, können auch die übrigen, früher verlangten, Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Nutzerregistrierung nach wie vor nicht schaden.
IHK-Tipp:
Sperren Sie in Ihrem WLAN-Router bekannte illegale Filesharing-Seiten. Informationen und Tipps zum Erkennen illegaler Filesharing-Seiten und Beispiele bekannter illegaler Filesharing-Angebote gibt es im Internet (z.B. auf www.urheberrecht.de, verschiedene online-Zeitungen und -Zeitschriften, im übrigen über Suchmaschinen recherchieren).
"Weitere Informationen zum Thema Verletzung von Urheberrechten - im Internet und offline - finden Sie im
Ratgeber Urheberrecht
."
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