Von den brandschutzrechtlichen Vorgaben kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Schutzziele des Brandschutzes gleichwertig erreicht werden. Ziel ist es, individuelle und praxisgerechte Lösungen zu ermöglichen, insbesondere bei besonderen Gebäuden oder Bestandsvorhaben.
Abweichungen sind in unterschiedlicher Form möglich, z. B. als gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, als behördlich genehmigte Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen oder als technische Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen. Je nach Art der Abweichung entscheiden entweder Bauherr und Entwurfsverfasser, ein Prüfsachverständiger für Brandschutz oder die Bauaufsichtsbehörde.
Voraussetzung ist stets, dass keine Gefährdung von Leben und Gesundheit entsteht und die Abweichung fachlich begründet sowie nachvollziehbar dokumentiert wird.