Grundlagen der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie
Auch wenn nicht unbedingt akuter Handlungsdruck besteht, kann es strategisch sinnvoll sein, sich bereits jetzt mit den absehbaren Anforderungen auseinanderzusetzen. Konkrete Handlungsanforderungen enthält die Richtlinie insbesondere zu:
- Transparenzanforderungen im Bewerbungsverfahren
- Auskunftsansprüche der Arbeitnehmer über Entgelthöhe vergleichbarer Kollegen
- Berichtspflichten über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede (Einzelheiten abhängig von Unternehmensgröße)
- Verfahren für Gegenmaßnahmen bei signifikantem Entgeltgefälle
- Sanktionen bei Verstößen
Neben den konkreten Handlungspflichten enthält die Entgelttransparenzrichtlinie diverse allgemeine Definitionen, etwa zu den Begriffen „gleiche“ oder „gleichwertigen Arbeit“ oder zum Entgeltbegriff.
Gleiche oder gleichwertige Arbeit
Wichtigster Anknüpfungspunkt der EU-Richtlinie ist die „gleiche“ oder „gleichwertige“ Arbeit. Grundlegende Idee hinter der Entgelttransparenzrichtlinie ist: Wer gleiche oder gleichwertige Arbeit leistet, hat Anspruch auf gleiches Entgelt. Arbeitgeber müssen ein Vergütungssystem vorhalten, das objektiv und geschlechtsneutral ist und das gleiche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit sicherstellt.
Mit "gleicher" Arbeit ist gemeint, dass die Inhalte der Tätigkeit tatsächlich im wesentlichen identisch sind.
Ob verschiedene Arbeiten zwar nicht gleich, aber doch "gleichwertig" sind, soll anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien beurteilt werden. Solche Kriterien sind nach der Richtlinie insbesondere
- Kompetenzen
- Belastungen
- Verantwortung
- Arbeitsbedingungen.
Es können weitere Faktoren hinzutreten, die am konkreten Arbeitsplatz bzw. der konkreten Position relevant sind. Die Bewertungskriterien müssen auf objektive, geschlechtsneutrale Weise angewandt werden.
Diese grundlegenden Definitionen von gleicher oder gleichwertiger Arbeit werden sich notwendigerweise auch in einer gesetzlichen Umsetzung der EU-Richtlinie wiederfinden. Daher kann es durchaus auch jetzt bereits sinnvoll sein, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, ob im Unternehmen schon eine Entgeltstruktur vorhanden ist, die gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich entlohnt.
Bewertung von Arbeitsplätzen
Die Entgelttransparenzrichtlinie geht im Grundsatz davon aus, dass sich übergreifend für jede Tätigkeit ein objektiver Wert ermitteln lässt, so dass im Ergebnis für sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens eine Einordnung nach objektiven Kriterien vorgenommen werden kann. Es muss also nicht nur der gängige Vergleich zwischen Mitarbeitern eines bestimmten Funktionsbereiches gezogen werden, sondern Positionen müssen über das ganze Unternehmen hinweg objektiv eingeordnet werden. Im Ergebnis müsste also zum Beispiel die Frage beantwortet werden können, etwa eine Tätigkeit in der Fertigung als gleichwertig im Vergleich mit einer Tätigkeit im Lager oder in der Küche angesehen wird oder nicht.
Kriterien für die objektive Bewertung sind:
- Kompetenzen (z. B. Qualifikationen, Erfahrung, Soft Skills)
- Belastung ( körperliche, mentale und psychosoziale Anforderungen)
- Verantwortung (z. B. für Budget, Personal, Daten)
- Arbeitsbedingungen wie Arbeitsumfeld, Arbeitsmittel, Umwelteinflüsse, Schichtmodelle, sonst. Risiken und Belastungen
Es gibt verschiedene Methoden für eine objektive, diskriminierungsfreie Arbeitsbewertung. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Internetseiteverschiedene Instrumente zur Prüfung der Entgeltgleichheit vor. Zentrale
Zentrale Elemente, die Unternehmen bei der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes unterstützen sollen, wie etwa die Webanwendung „COMPASS-W“ sind allerdings bisher noch nicht fertig, sondern sollen „voraussichtlich ab Herbst 2026“ zur Verfügung stehen.