Ratgeber

Steuersätze international und national: Umsatzsteuersätze

Welche Umsatzsteuersätze gelten in Deutschland und in der EU für Lieferungen und Dienstleistungen?

Inhalt

Was zu beachten ist!

In Deutschland beträgt der Umsatzsteuersatz gem. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Prozent. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen ermäßigt sich dieser Satz auf 7 Prozent; für bestimmte PV-Anlagen gilt sogar der Nullsteuersatz.

Unter VAT-Search bietet die EU-Kommission eine Übersicht der Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten mit ausführlichen Informationen über die ermäßigten Umsatzsteuersätze. Die wichtigsten Infos haben wir für Sie unter "Umsatzsteuersätze in der EU" zusammengestellt.

Im Zuge einer EU-Reform für die ermäßigten Mehrwertsteuersätze hatte die EU eine Richtlinie vom 5. April 2022 veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Anwendung ermäßigter Steuersätze erlaubt. Die EU-Richtlinie finden Sie hier.

Ermäßigte Steuersätze auf Speisen seit 1.1.2026

Was gilt wann?

Unter die Ermäßigung von § 12 Nr. 15 UStG fallen seit 1.1.2026 „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.

Die Frage zum "Hieressen" oder "Mitnehmen" wird obsolet. Warum?

Vor dem 1.1.2026 musste z. B. ein Kiosk, der eine warme Currywurst und Pommes verkaufte, unterscheiden: Wurden die Speisen als Lieferung (z. B. zum Mitnehmen) verkauft, galt der ermäßigte Steuersatz von 7%; wenn sie hingegen im Rahmen einer Vor-Ort-Verpflegung als Dienstleistung mit z. B. Tischen, Stühlen und Besteck (wie auch in Restaurant, Kantine, Vereinsheim, Kino) abgegeben wurden, galt der Regelsteuersatz von 19 %.

Seit 1.1.2026 gilt grundsätzlich der 7% Umsatzsteuersatz auf Speisen - unabhängig von Zubereitung oder Verzehrort.

Wichtig: Getränke, bis auf wenige Ausnahmen (Milch), fallen und fielen schon vorher nicht unter die Ermäßigung.

Was gilt denn dann am Frühstücksbuffet mit Kaffee/ Sekt und zubereiteten Speisen, Brötchen usw. oder anderen All-Inclusive-Angeboten?

Hier muss aufgeteilt werden, aber wie?

Gemäß des BMF-Schreibens vom 22.12.2025 zu den ermäßigten Steuersätzen auf Speisen kann bei einem Gesamtkaufpreis von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden.

Bei Übernachtungsleistungen mit Zusatzangeboten wird laut BMF-Schreiben wie folgt aufgeteilt:

Es kann eine Pauschale von 15% (vorher 20%) für die Aufteilung eines einheitlichen Übernachtungsentgelts, für Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, angesetzt werden.

Ausgewählte Produkte mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz

Gegenstände, die von einem ermäßigen Umsatzsteuersatz profitieren, sind in der Regel Tiere, Lebensmittel und Kunstgegenstände. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen und eine pauschale Antwort, ob ein Gegenstand einen ermäßigten Umsatzsteuersatz hat, kann man nicht geben. Nachfolgend finden Sie eine ausgewählte Liste von Gegenständen, die unter die Ermäßigung fallen können. Bitte beachten Sie: Diese Liste ist keinesfalls vollständig und ist lediglich eine Auswahl.

  • Tiere
  • Lebensmittel
  • Früchte und Nüsse
  • Kaffe, Tee, Mate und Gewürze
  • Bücher
  • Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat laut Umsatzsteueranwendungserlass 12.1 Steuersätze in verschiedenen BMF-Schreiben weitere detaillierte Informationen zum ermäßigten Steuersatz in Deutschland veröffentlicht. Besonderheiten ergeben sich u. a. bei Kombinationsartikeln, digitalen Medien, Pflanzen, Hörbüchern oder Bahntickets.

vDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Schreiben vom 5.8.2004 ausführlich die Ermäßigungstatbestände erläutert.

BMF-Schreiben vom 4.8.2004

Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 erläutert die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die in Anlage 2 zum UStG aufgeführten Gegenstände und gilt für Umsätze ab dem 1. August 2004. Der ermäßigte Steuersatz gilt grundsätzlich nur für Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe der in Anlage 2 ausdrücklich genannten Waren; sonstige Leistungen, insbesondere Dienstleistungen, sind regelmäßig nicht begünstigt.

Für die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ist die zolltarifliche Einreihung maßgeblich, wobei die Kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs sowie die dazugehörigen Erläuterungen heranzuziehen sind. Das Schreiben regelt außerdem die Behandlung von Nebenleistungen, Verpackungen und Warenzusammenstellungen sowie das Verfahren zur Einholung unverbindlicher Zolltarifauskünfte bei Zweifelsfällen.

Im zweiten Teil enthält das Schreiben ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen in Anlage 2 genannten Warengruppen, beginnend mit lebenden Tieren, und konkretisiert anhand zahlreicher Beispiele, welche Waren dem ermäßigten und welche dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen.

Umsatzsteuersätze in der EU

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Land Regelsteuersatz Ermäßigter Steuersatz Nullsteuersatz

Belgien

21

6; 12

ja

Bulgarien*

20

9

nein

Dänemark

25

-

ja

Deutschland

19

7

ja

Estland

24

9; 13,5

nein

Finnland*

25,5

10; 13,5

nein

Frankreich

20

0,9; 1,05; 2,1; 5,5; 8,5; 10; 13

ja

Griechenland**

24

4; 6; 13; 17

ja

Irland*

23

9; 13,5

ja

Italien*

22

4; 5; 10

nein

Kroatien

25

5; 13

nein

Lettland

21

5; 12

ja

Litauen

21

5; 12

nein

Luxemburg

17

3; 8; 14

ja

Malta

18

5; 7; 12

ja

Niederlande

21

9

ja

Nordirland

20

5

ja

Österreich

20

10; 13; 19

ja

Polen

23

5; 8

nein

Portugal

23

6; 13; 16; 22

nein

Rumänien

21

11

ja

Schweden

25

6; 12

nein

Slowakei

23

5; 19

nein

Slowenien

22

5; 9,5

nein

Spanien*

21

4; 7; 10

nein

Tschechien

21

12

ja

Ungarn

27

5; 18

ja

Zypern*

19

3; 5; 9

ja

Quellen: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/#/vat-search (mit Stand 1.1.2026, 8.1.2026). Für die mit Stern gekennzeichneten EU-Staaten* gilt Stand 1.7.2025, für die mit Doppelstern gekennzeichneten EU-Staaten** gilt Stand 1.1.2025.

IHK-Tipp

Hinweis

Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.