Wann muss der Arbeitnehmer sich wie krankmelden?
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Krankmeldung
- und der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch "Krankschreibung", "Attest" oder schlicht "Gelber Schein" genannt).
Im Falle einer Erkrankung treffen den Arbeitnehmer zwei Pflichten: Die Anzeige- und die Nachweispflicht.
Inhalt der Anzeigepflicht ist es, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren (Krankmeldung).
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" also sobald die Arbeitsunfähigkeit bekannt ist, am besten noch vor Arbeitsbeginn. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgesehen, der Arbeitnehmer muss nur sicherstellen, dass die Nachricht den Arbeitgeber zeitnah erreicht. Möglich ist zum Beispiel eine telefonisch oder mündliche Mitteilung oder auch E-Mail, SMS oder Whatsapp. Die Krankmeldung kann auch durch Dritte, etwa nahe Angehörige erfolgen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ein Kommunikationsmittel wählen, das sicherstellt, dass der Arbeitgeber unverzüglich Kenntnis erlangt.Der Arbeitgeber kann auch bestimmte Meldewege festlegen oder vorschreiben, wem gegenüber eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angezeigt werden muss.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) eines Arztes ist vorzulegen, wenn absehbar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Maßgeblich sind Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wer am Freitag arbeitsunfähig erkrankt und auch am Montag noch weiter arbeitsunfähig ist, muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, auch wenn am Samstag und Sonntag ohnehin keine Arbeitsverpflichtung bestand.
Aber: Der Arbeitgeber hat - auch ohne besondere Verdachtsmomente - das Recht, den Gelben Schein auch früher zu verlangen. Dies darf aber nicht schikanös sein.
Die frühere Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung bereits kann auch noch im Einzelfall für eine aktuell mitgeteilte Erkrankung erfolgen. In diesem Fall muss dem Arbeitnehmer allerdings noch eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, um einen Arzt aufzusuchen. Daher führt die frühere Anforderung anlässlich einer aktuellen Erkrankung im Ergebnis meist nicht dazu führen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tatsächlich früher vorliegt.
Möglich ist auch die generelle Vereinbarung einer früheren Vorlagepflicht. Es kann schon im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bereits für den ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Ob eine solche Regelung sinnvoll ist, sollten Arbeitgeber allerdings gut überlegen: Einerseits kann die Pflicht zur frühen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglicherweise potentielle "Blaumacher" abschrecken. Andererseits sollte bedacht werden, das ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den seltensten Fällen lediglich für einen Tag ausgestellt werden. Wenn Arbeitnehmer bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen müssen, könnte dies rein tatsächlich zu einem längeren Ausfall führen.
Sonderfall krankes Kind: Meldet sich ein Arbeitnehmer "krank", weil ein Kind krank ist, dann setzt dies voraus, dass die Betreuung notwendig und eine anderweitige Versorgung des Kindes nicht möglich ist. Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung des Kinderarztes verlangen, in der die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes bescheinigt wird. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch den Arbeitgeber kann aber ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem SGB einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber sowie - je nach Versicherung - auf Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse.
Was muss eine Krankmeldung enthalten?
Eine Krankmeldung informiert darüber,
- dass der Arbeitnehmer krank ist
- und wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert.
- Die Art der Erkrankung ist weder in der Krankmeldung noch der Arbeitsunfähgikeitsbescheinigung anzugeben.
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