3. Rechtlich gegen Fakeshops vorgehen
Zunächst sollte geklärt werden, welche Inhalte oder Kennzeichen im Fakeshop verwendet werden und über welche eigenen Schutzrechte Sie daran verfügen:
- Name/Logo/Domain: Marke, Firma, Geschäftsbezeichnung?
- Seitenlayout, Farbschema, Gestaltungselemente, Produktbilder: Urheberrecht, wettbewerbsrechtliche Eigenart?
- Produktkennzeichnungen oder Verpackungen mit fremden Markenelementen: Marke, Design?
Werden o.g. Rechte verletzt, kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese können zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden und/oder gerichtlich.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Betreiber des Fakeshops ermitteln lässt. Gerade das ist in vielen Fällen schwierig, da die Täter häufig im Ausland sitzen.
Vor diesem Hintergrund geht es oft darum, zumindest die technischen Dienstleister (Domainregistrare, Hoster, Plattformen etc.) dazu zu bringen, solche Fakeshops „abzustellen“ oder Werbung für diese Shops zu entfernen.
Neben dem eigentlichen Betreiber gibt es häufig weitere Unternehmen, ohne deren Dienste das rechtswidrige Angebot die Nutzerinnen und Nutzer gar nicht erreichen würde, beispielsweise Hoster, Provider, Domainregistrare, Plattformen, Marktplätze oder Suchmaschinen. Diese werden hier als Vermittler von rechtsverletzenden Inhalten oder Angeboten bezeichnet. Sie sind zwar nicht selbst die Anbieter, können aber verpflichtet sein, nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung tätig zu werden und diese zu unterbinden.
Die praktische Erfahrung und Rechtsprechung zeigt leider, dass dies in aller Regel Hartnäckigkeit und die Begleitung durch einen Rechtsanwalt erfordert.
Diese Vermittler haften in jedem Fall erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung auf Unterlassung. Deshalb ist es wichtig, nachweislich die Beschwerde- und Meldeportale und -tools der technischen Dienstleister für die Anzeige zu nutzen.