Das EU-Mercosur-Abkommen ist ein umfassendes Assoziierungs- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den vier Gründungsstaaten des Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay). Es regelt den Abbau von Handelshemmnissen (insbesondere Zölle), den verbesserten Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, Regeln zum Warenursprung sowie gemeinsame Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards. Ziel ist es, Handel und Investitionen zwischen den Regionen zu vertiefen und rechtliche Rahmenbedingungen für Zusammenarbeit zu schaffen.

Inhalt

Das EU-Mercosur-Abkommen: Vorläufige Anwendung seit dem 1. Mai 2026

Das Mercosur‑Logo ist links zu sehen, rechts daneben ein Ausschnitt der EU‑Flagge mit einem Teil des Kreises aus gelben Sternen auf blauem Hintergrund.

Das EU-Mercosur-Abkommen befindet sich im fortgeschrittenen Abschluss- bzw. Ratifizierungsprozess. Die EU-Mitgliedstaaten haben dem Verhandlungsergebnis politisch zugestimmt. Das Abkommen wurde am 17. Januar 2026 in Asunción (Paraguay) unterzeichnet.

Stand: 18.05.2026

Die Europäische Kommission hat im März 2026 der vorläufigen Anwendung des EU‑Mercosur‑Abkommens zugestimmt. Nach Abschluss der notwendigen technischen Maßnahmen, wie dem Quotenmanagement und der Anpassung des Zolltarifs, hat die EU das Interimsabkommen im März offiziell notifiziert. Damit ist der handelspolitische Teil des Abkommens am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten.


Auch die Mercosur-Staaten haben den Prozess im Frühjahr zügig abgeschlossen:

  • Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben das Abkommen im März 2026 vollständig ratifiziert und notifiziert.
  • Die vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils gilt somit seit dem ersten Tag in allen vier Mercosur-Gründungsstaaten.
Für die endgültige und vollständige Anwendung des gesamten Partnerschaftsabkommens steht die formelle Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten noch aus

FAQ: Häufige Fragen zum EU-Mercosur-Abkommen

*FAQs werden laufend aktualisiert! (Stand: 18.05.2026)

  • Europäische Betriebe sparen durch den schrittweisen Zollabbau rund 4 Milliarden Euro an jährlichen Zollabgaben. Bislang gehörten die Zölle der Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay) zu den höchsten weltweit. Sofort oder schrittweise entfallen nun die Abgaben auf Schlüsselgüter wie Kraftfahrzeuge und Teile (bisher bis zu 35 %), Maschinen (14 % bis 20 %), Chemikalien (bis zu 18 %) sowie Textilien und Pharmazeutika. Auch Wein (bis zu 35 %), Schokolade (20 %) und Olivenöl werden deutlich wettbewerbsfähiger.
  • Marktzugang: Verbesserter Zugang zu Dienstleistungen und öffentlichen Ausschreibungen in Mercosur-Staaten.
  • Umwelt- & Arbeitsstandards: Vereinbarte Verpflichtungen zu Umwelt- und Sozialstandards sowie Schutz für geografische Angaben (z. B. geschützte Herkunftsbezeichnungen).
  • Regulatorische Hürden bleiben: SPS-Vorschriften, technische Normen und Zertifizierungen gelten weiterhin.
  • Chancen & Risiken: Neue Absatz- und Beschaffungsmärkte, aber auch Konkurrenzdruck für sensible Branchen (insbesondere Agrar- und Lebensmittelsektor).

Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen (iTA) ist voll funktionsfähig und befindet sich in der praktischen Umsetzung.

Umsetzung der administrativen TRQ‑Mechanik

  • Die IT-Prozesse zur Verwaltung und Allokation der Zollkontingente (TRQs) sind live geschaltet.
  • Die zollrechtliche Durchführung der ersten Zollsenkungsrunde läuft über die etablierten Leitlinien.
  • Flankierend: Schutzinstrumente — die vom Rat am 5. März 2026 angenommene Schutzklausel‑Verordnung tritt 20 Tage nach OJ‑Veröffentlichung in Kraft und ist damit ab dem ersten Anwendungstag des iTA nutzbar.

Förmliche Notifizierung durch die EU

  • Die EU-Kommission hat die Notifizierung der EU-internen Verfahren abgeschlossen.
  • Grundlage hierfür war der Ratsbeschluss vom 9. Januar 2026, der im Amtsblatt unter der Nummer Beschluss (EU) 2026/183 veröffentlicht wurde.

Voraussetzungen auf Mercosur‑Seite

  • Alle vier Kernstaaten (Argentinien, Brasilien, Uruguay und Paraguay) haben ihre internen Gesetzgebungsverfahren bis Ende März 2026 erfolgreich abgeschlossen. Damit greift die vorläufige Anwendung seit dem ersten Tag für den gesamten gemeinsamen Markt Südamerikas.

Start der (vorläufigen) Anwendung
  • Mit dem gewählten Stichtag (Zielkorridor: 1. Mai 2026) greifen Zollsenkungen nach Produkt‑Zeitplänen, TRQs werden operativ, und Marktzugangsregeln (u. a. Ursprungsregeln, Beschaffung) gelten gemäß iTA‑Text.
Erste Zollsenkungen (z. B. im Automobil-, Maschinenbau- und Pharmasektor) sind direkt in Kraft getreten.
Die vereinbarten Ursprungsregeln und der gegenseitige Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen sind für Unternehmen ab Tag eins bindend.


Weitere institutionelle Schritte (parallel/anschließend)

  • EuGH‑Gutachten zum EMPA/iTA abwarten; das EP‑Zustimmungsverfahren für das iTA ist bis dahin ausgesetzt.
  • Nach einem positiven Gutachten: EP‑Zustimmung und Ratsbeschluss über den Abschluss für das iTA; langfristig nationale Ratifikationen für das EMPA (gemischtes Abkommen).
  • AnschließendNationale Ratifizierungsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten und in den Mercosur-Parlamenten für das EMPA (schrittweise; kann Monate bis Jahre dauern – überwiegend im Laufe von 2026 bis 2028).
  • Endgültiges Inkrafttreten – sobald die vertraglich festgelegten Ratifizierungsbedingungen erfüllt sind; Teile des Abkommens treten gegebenenfalls gestaffelt in Kraft.

Die Zollvorteile greifen nicht automatisch durch das Abkommen selbst, sondern erst, wenn die präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt und korrekt nachgewiesen sind.

Zunächst gilt es daher zu prüfen, ob die Waren die präferenziellen Ursprungsregeln des EU-Mercosur-Abkommens erfüllen; nur dann können sie von Zollermäßigungen oder Zollfreiheit profitieren. Entscheidend ist nicht der Versandweg, sondern ob die Ware entweder vollständig im Ursprungsgebiet hergestellt wurde oder die produktspezifischen Verarbeitungsregeln erfüllt.

In der Auskunftsdatenbank WuP online sind die entsprechenden Ursprungsregeln anhand der Warennummer / Zolltarufnummer zu finden.

Als Ursprungsnachweis dient die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen.

Die EU erkennt zudem während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) an, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein entsprechendes Muster ist in der entsprechenden Bekanntmachung Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht.

Hinweis: Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D ITA MERCOSUR.

Achtung: Dieses spezielle “Ursprungszeugnis” aus dem Mercosur ist nicht zu verwechseln mit dem Ursprungszeugnis (UZ), das eine Aussage über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware trifft und im Warenverkehr mit vielen Ländern geläufig ist.

Da das Abkommen im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht worden ist, können die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden.

Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR". Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.

Ja, das EU-Mercosur Interim Handelsabkommen (iTA) sieht eine klare Übergangsregelung für Waren vor, die sich am Stichtag (1. Mai 2026) bereits auf dem Transportweg befanden.

Diese Regelung verhindert, dass Unternehmen benachteiligt werden, deren Schiffe oder Transporte zum Zeitpunkt des plötzlichen Inkrafttretens wochenlang auf dem Atlantik unterwegs waren.

Die Bedingungen für „Waren im Transit“ (Art. 3.31 iTA)

Damit eine Ware, die vor dem 1. Mai 2026 versendet wurde, nachträglich von den neuen Zollsenkungen profitieren kann, müssen folgende drei Kriterien erfüllt sein:

  1. Status am Stichtag: Die Ware befand sich am 1. Mai 2026 nachweislich auf dem Transportweg (z. B. auf See) oder in einem Zollfreigebiet / Zolllager innerhalb der EU oder eines Mercosur-Staates.
  2. Einhaltung der Ursprungsregeln: Die Erzeugnisse müssen materiell bereits vollumfänglich den Ursprungskriterien des neuen iTA (Kapitel 3) entsprechen.
  3. Transportbedingungen (Art. 3.14): Die Ware darf auf dem Weg nicht verändert worden sein (Direktbeförderung / Non-Alteration-Regel).

Fristen und geforderte Nachweise

Um die Zollpräferenz rückwirkend oder bei der verspäteten Einfuhrzollanmeldung geltend zu machen, gilt eine strikte Frist:
6-Monats-Frist: Der präferenzrechtliche Ursprungsnachweis muss den Zollbehörden des Einfuhrlandes bis spätestens 1. November 2026 vorgelegt werden.

  • Unternehmen aus der EU können ihre Dienstleistungen nun wesentlich unkomplizierter direkt im Mercosur-Raum anbieten. Eine physische Niederlassung oder die Gründung einer Tochtergesellschaft vor Ort ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich.
    Beispiel: Ein deutsches Software-Unternehmen kann seine Cloud-Plattform direkt an Kunden in Brasilien vertreiben und digital warten, ohne ein Büro in São Paulo eröffnen zu müssen.
  • Besondere Erleichterungen und der Abbau bürokratischer Hürden greifen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, digitaler Handel (E-Commerce), Seetransport sowie Post- und Kurierdienste (Quelle im Abkommen: Chapter 10: Trade in Services and Establishment, Section C (Cross-Border Supply of Services)).

Ja. Das Abkommen öffnet den Markt für staatliche Ausschreibungen auf zentralstaatlicher Ebene für europäische Bieter. Die Mindestauftragswerte (Schwellenwerte), ab denen ausländische Unternehmen zugelassen werden müssen, sinken in den kommenden Jahren schrittweise.

  • Beispiel: Ein deutsches Ingenieurbüro kann sich nun regulär um eine staatliche Ausschreibung zur Modernisierung des Mobilfunknetzes eines Ministeriums in Uruguay bewerben, ohne im Auswahlverfahren diskriminiert zu werden (Quelle im Abkommen: Chapter 12: Government Procurement sowie die länderspezifischen Marktzugangslisten in den länderspezifischen Anhängen).

  • Ja, die öffentliche Daseinsvorsorge bleibt strikt geschützt. Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen, im öffentlich finanzierten Bildungswesen sowie der Wasserversorgung sind von der Liberalisierung komplett ausgeschlossen (Quelle im Abkommen: Chapter 20: Exceptions (General Exceptions) sowie die länderspezifischen Vorbehaltslisten (Negative Lists / Annexes 10-A bis 10-E)).

Wichtiger Hinweis: Der handelspolitische Teil des Abkommens (Interimsabkommen) ist seit dem 1. Mai 2026 in der vorläufigen Anwendung. Der schrittweise Abbau von Zöllen hat damit offiziell begonnen. Unternehmen können ab sofort von den neuen Präferenzzöllen profitieren, sofern die Warenursprungsregeln erfüllt sind.

Die administrativen Vorgaben, Quotenregelungen sowie Zollsatz-Stufen je HS-Position müssen aktiv in die Preis- und Lieferkalkulationen einbezogen werden. Die rechtsverbindlichen Stufenpläne und Kontingente wurden im EU-Amtsblatt (Abl. EU 2026/888) veröffentlicht und sind zudem über die EU-Zolldatenbank Access2Markets abrufbar


Kurzcheck (Prioritäten ab sofort):

  • Ursprungsprüfung und -anwendung aktivieren
    Prüfen Sie, ob Ihre Produkte die spezifischen Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Die genauen Regeln sind in der deutschen Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP)hinterlegt. Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung zum Ursprung auf den Handelsdokumenten. Für Sendungen mit einem präferenzberechtigten Warenwert über 6.000 Euro ist Ihre Registrierung im REX-System (Registrierter Exporteur) zwingend erforderlich. Bestehende REX-Registrierungen können dafür genutzt werden.
  • Lieferantenerklärungen anpassen
    Ab sofort darf und muss bei Erfüllung der Kriterien die offizielle Bezeichnung "MERCOSUR" auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Die alleinige Nennung einzelner Staaten (z. B. Brasilien) ist nicht ausreichend.
  • Zoll- und Preisplanung umsetzen
    Nutzen Sie die aktiven Zollvorteile. Da der Zollabbau für viele sensible Warengruppen gestaffelt über mehrere Jahre erfolgt, müssen die jährlichen Reduzierungsstufen exakt in die langfristige Margen- und Preisplanung einfließen.
  • Exposure und Lieferketten optimieren
    Analysieren Sie das Volumen Ihrer Handelsbeziehungen mit Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Durch den Wegfall von Handelsbarrieren bieten sich jetzt neue strategische Einkaufsvorteile und Absatzchancen im Vergleich zu Drittstaaten.
  • Regulatorische Vorgaben beachten
    Klären Sie gesundheitspolizeiliche, phytosanitäre (SPS), veterinäre sowie technische Anforderungen. Diese Hürden und Produktstandards bleiben trotz der Zollsenkungen strikt bestehen und werden streng kontrolliert.
  • Verträge & Incoterms anpassen
    Überarbeiten Sie laufende Vertragsklauseln zu Zollabwicklung, Warenursprung und Haftungsfragen, um den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des Abkommens zu entsprechen.

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Zahlen zum Handel zwischen Bayern und den Mercosur-Staaten

  • Das Handelsvolumen zwischen Bayern und den Mercosur-Staaten belief sich im Jahr 2025 auf 2,7 Milliarden Euro. Dabei entfielen 2,2 Milliarden Euro auf Exporte und 0,5 Milliarden Euro auf Importe.
  • Bayerische Firmen liefern vor allem Maschinen, Fahrzeuge, Chemie- und Elektrotechnikprodukte.
  • Aus den Mercosur-Ländern importiert werden vorwiegend Agrarprodukte, Rohstoffe, Grundchemikalien und Industrieerzeugnisse

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