Die Zollvorteile greifen nicht automatisch durch das Abkommen selbst, sondern erst, wenn die präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt und korrekt nachgewiesen sind.
Zunächst gilt es daher zu prüfen, ob die Waren die präferenziellen Ursprungsregeln des EU-Mercosur-Abkommens erfüllen; nur dann können sie von Zollermäßigungen oder Zollfreiheit profitieren. Entscheidend ist nicht der Versandweg, sondern ob die Ware entweder vollständig im Ursprungsgebiet hergestellt wurde oder die produktspezifischen Verarbeitungsregeln erfüllt.
In der Auskunftsdatenbank WuP online sind die entsprechenden Ursprungsregeln anhand der Warennummer / Zolltarufnummer zu finden.
Als Ursprungsnachweis dient die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine
Registrierung als REX
vorgesehen.
Die EU erkennt zudem während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) an, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein entsprechendes Muster ist in der entsprechenden Bekanntmachung Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht.
Hinweis: Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich ein Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D ITA MERCOSUR.
Achtung: Dieses spezielle “Ursprungszeugnis” aus dem Mercosur ist nicht zu verwechseln mit dem Ursprungszeugnis (UZ), das eine Aussage über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware trifft und im Warenverkehr mit vielen Ländern geläufig ist.
Da das Abkommen im Amtsblatt L 2026/186 vom 27.02.2026 veröffentlicht worden ist, können die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden.