Bin ich selbstständig oder nicht? Die Frage, ob sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist kompliziert. Stellt sich heraus, dass ein Selbstständiger in Wahrheit abhängig beschäftigt ist (Scheinselbstständigkeit), können Nachzahlungen fällig werden.

Inhalt

Einleitung

Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit das Auftreten als Selbstständiger, obwohl der Betroffene im Sinne der Sozialversicherung als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Entscheidend ist, wie sich die Tätigkeit unter Berücksichtigung von sämtlichen gegebenen Umständen im Einzelfall darstellt.

Abhängig Beschäftigte werden als sozial schutzbedürftig angesehen und unterliegen somit dem Schutz der Sozialversicherungen. Daher besteht für sie Beitragspflicht in den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Selbstständigen wird dagegen die Absicherung dieser Risiken grundsätzlich selbst überlassen, so dass aufgrund der Tätigkeit keine Beitragspflicht für sie besteht. Stellt sich eine Selbstständigkeit als Scheinselbstständigkeit heraus, können Nachzahlungen fällig werden.

Hinweis: Der Begriff des Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung unterscheidet sich vom Begriff des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht. Die arbeitsrechtliche Einstufung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger muss nicht notwendigerweise mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung übereinstimmen. Auch die steuerrechtliche Bewertung ist eine eigene. Es gilt: Wie die Finanzbehörden das Vertragsverhältnis beurteilen, spielt für die Sozialversicherung grundsätzlich keine Rolle.

Scheinselbstständigkeit – Was ist das?‎

Selbstständige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, also nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungenbeiträgen aufgrund der Tätigkeit verpflichtet. Dagegen besteht bei nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungspflicht. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung.

Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn:

  • die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit annehmen,
  • daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen,
  • die Tätigkeit sich aber unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt.

"Scheinselbstständigkeit" ist somit kein eigener rechtlicher Status, sondern beschreibt eine rechtliche Fehleinschätzung: Die Vertragsparteien gehen von einer Selbstständigkeit aus,während tatsächlich die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt sind und somit Sozialversicherungspflicht besteht. Die Einordnung, ob es sich um eine selbstständige oder eine abhängige Beschäftigung handelt, gestaltet sich in vielen Fällen komplex.

Ein typisches Beispiel

Ein klassischer Fall: Die Beschäftigung einer ehemaligen Arbeitnehmerin in einer Werbeagentur nach der Elternzeit auf der Basis eines freiberuflichen Vertrages. Die Frau arbeitet Vollzeit in den Räumen der Agentur und die tägliche Arbeit lässt keine Zeit für andere Kunden übrig. Ihre Arbeitszeit stimmt sie mit den Urlauben festangestellter Mitarbeiter ab. Das Risiko der Einstufung als Scheinselbstständige, also der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, ist in diesem Fall groß. Wird die Scheinselbstständigkeit festgestellt, besteht Sozialversicherungspflicht.

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Scheinselbstständigkeit – Wer ist besonders betroffen?

Zu den Branchen und Berufsbildern, in denen Scheinselbstständigkeit häufig ein Thema ist, gehören unter anderem:

  • IT-Berater
  • Fahrer im Speditionsgewerbe und Kurierfahrer
  • Reinigungskräfte
  • Grafikdesigner und Texter
  • Programmierer
  • Lehrkräfte
  • Honorarärzte

Schwierigkeiten bei der korrekten Zuordnung ergeben sich häufig für Aufträge, bei denen eine enge Verzahnung zwischen der Organisation des Auftraggebers und der konkreten Tätigkeit besteht.

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Wichtig für Auftraggeber: Scheinselbstständigkeit ausschließen

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist wichtig, denn Beschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, für sie müssen also Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Zusätzlich steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Umlagen für Mutterschafts- und Insolvenzgeld (sowie bei kleinen Unternehmen Umlage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber, denn dieser ist für Beschäftigte grundsätzlich zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet.

Nachforderungen sind möglich!

Wird zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgewiesen, dass im Falle eines vermeintlich Selbstständigen ein abhängies Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

Achtung:

Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner des gesamten Sozialversicherungsbeitrags, also des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils. Zwar können im laufenden Arbeitsverhältnis 50 % der fälligen Beiträge vom Arbeitnehmer einbehalten werden (der Arbeitnehmeranteil). Dieser Einbehalt muss aber grundsätzlich sofort erfolgen. Ein zuvor aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Einordnung unterbliebene Abzug des Arbeitnehmeranteils kann gegenüber dem Beschäftigten lediglich bei den auf den Fälligkeitsmonat folgenden drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Für länger zurückliegende Zeiten schuldet der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Grenze:

Bei länger andauernden Vertragsverhältnissen können sich erhebliche Nachforderungen ergeben. Grenze der Nachzahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge ist die Verjährung:

  • Regelverjährung: Ansprüche auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verjähren nach § 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. (Beispiel: Sozialabgaben für eine Tätigkeit im Februar 2020 sind im Jahr 2020 fällig geworden. Die Verjährung begann mit Ablauf des Jahres, also mit dem 31.12.2020. 4 Jahre später, also mit Ablauf des 31.12.2024, ist die Verjährung eingetreten.)
  • Sonderfall: Wenn Beiträge vorsätzlich vorenthalten werden (also die eigentlich bestehende Sozialversicherungspflicht bekannt ist oder zumindest für möglich gehalten und das Vorenthalten von Beiträgen somit billigend in Kauf genommen wird und dennoch keine Sozialabgaben gezahlt werden), beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV 30 Jahre!

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Indizien für eine Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:

  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern

Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.

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Indizien für eine Selbstständigkeit

Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn:

  • Eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung)
  • Es wird nicht über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet
  • Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • Keine oder eine nur geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder nicht regelmäßige Teilnahme an Meetings und internen Briefings)
  • Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen
  • Der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte
  • Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit wird ein eigener Angestellter beschäftigt
  • Eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft werden unter Risiko eines Verlusts eingesetzt. Besonders wichtig sind die selbst getragene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. In Verträgen sollte der Hinweis stehen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer an keinerlei Weisungen gebunden ist.
  • Eine Vergütung, die weit über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und somit Eigenvorsorge ermöglicht

Häufig wird auch dazu geraten, zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit als Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH zu agieren. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Leistungserbringung als GmbH nicht in jedem Fall einer Einstufung als Scheinselbständiger entgegensteht. Auch bei der Rechtsform handelt es sich lediglich um ein Indiz. Insbesondere bei einer Ein-Mann-GmbH ist es durchaus denkbar, dass bei ausgeprägter Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers dennoch eine abhängige Beschäftigung bejaht wird.

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Statusfeststellungsverfahren: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?

Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können Auftragnehmer oder Auftraggeber oder beide gemeinsam gemäß § 7a SGB IV schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im sogenannten Anfrageverfahren (auch: Statusfeststellungsverfahren) in Erfahrung bringen.

Zu beachten ist: Die Feststellung bezieht sich immer nur auf ein Vertragsverhältnis. Gibt es mehrere Auftraggeber, so ist jedes Vertragsverhältnis einzeln einzuordnen. Es ist denkbar, dass sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung ein Vertragsverhältnis als selbständige Tätigkeit erweist, während ein anderes Vertragsverhältnis derselben Person als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist.

Antragsformulare können auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.

Wenn in diesem Verfahren ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, besteht Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich rückwirkend ab dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Falls der Antrag bereits innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung in Kraft (§ 7a Abs. 6 SGB IV), wenn:

  • der Beschäftigte zustimmt und
  • im Zeitraum zwischen Beginn der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung zur Altersvorsorge und eine Krankenversicherung bestand.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auf www.deutsche-rentenversicherung.de sowie unter der kostenlosen Service-Nummer 0800-1000 480 70 weitere Informationen.

Rechtsmittel gegen einen Statusfeststellungsbescheid

Gegen einen aus Sicht des Betroffenen unzutreffenden Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage sind auch im Wege der Selbstvertretung, also ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie ist aber das Vorgehen ohne versierten rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen.

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Statusfeststellungsverfahren

Im Statusfeststellungsverfahren / Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer eine Entscheidung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Antragsformulare können auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Wenn ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung gezogen wird, ist die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn bereits im Antragsformular werden nicht nur tatsächliche Umstände, sondern in vielen Punkten auch rechtliche Wertungen abgefragt.

Gegen eine aus Sicht des Betroffenen unzutreffenden Statusfeststellungsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage sind auch im Wege der Selbstvertretung, also ohne anwaltliche Unterstützung möglich. Aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie ist aber das Vorgehen ohne versierten rechtlichen Beistand nicht zu empfehlen.

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Selbstcheck für Auftraggeber und Auftragnehmer

Wird eine oder mehrere der folgenden Fragen mit „Nein“ beantwortet, könnte es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handeln. Für eine fundierte Beurteilung müssen aber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

  • Bestimmt der Auftragnehmer seine Arbeitszeiten selbst?
  • Wählt der Auftragnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel frei aus?
  • Ist der Auftragnehmer im Arbeitsalltag frei von der Erstellung regelmäßiger Berichte?
  • Benutzt der Auftragnehmer (ausschließlich) Arbeitsmittel des Auftraggebers?
  • Unterscheiden sich die Aufgaben eines Auftragnehmers von den Tätigkeiten der Festangestellten?
  • Präsentiert sich der Auftragnehmer in der Außenwelt als Selbstständiger?

Es gibt aber grundsätzlich keine "k.o.-Kriterien", die immer zu einer abhängigen Beschäftigung führen - stets muss ein Gesamtbild bewertet und festgestellt werden, für welchen Status die Indizien überwiegen. Um eine erste Idee zu bekommen,stellt die DRV inzwischen ein online-Tool "Selbstcheck Erwerbsstatus" zur Verfügung. Auch dieses Tool kann aber lediglich eine erste Tendenz liefern.

Eine verbindliche Klärung der Frage, ob es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um eine Scheinselbstständigkeit handelt, ist nur auf dem Weg des Statusfeststellungsverfahrens über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund möglich.

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Selbstcheck-Erwerbstatus der Deutschen Rentenversicherung

Der Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV kann eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus liefern, also einen Hinweis darauf geben, ob ein Vertragsverhältnis eher als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine verbindliche Statusfeststellung!

Hier geht's zum online-Tool: Selbstcheck Erwerbsstatus der DRV

Aber Achtung: Wie auch die Deutsche Rentenversicherung warnt, geht es ausschließlich um eine erste Orientierung ohne rechtliche Bindung. Der Selbstcheck ersetzt kein Statusfeststellungsverfahren!

Tests des Selbstcheck-Tools haben in der praktischen Anwendung zum Beispiel folgende Probleme gezeigt:

  • Gerade in Grenzfällen, in denen die Feststellung des Erwerbsstatus schwierig ist, liefert auch der Selbstcheck meist keine eindeutige Zuordnung. Das Ergebnis lautet dann: „Anhand ihrer Angaben kann keine Tendenz zur Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Stauts des Auftragsverhältnisses abgegeben werden.“
  • Bei einzelnen Fragen liegen die vorgesehenen Antwortmöglichkeiten nur Nuancen auseinander, können aber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So kann es zum Beispiel entscheidend sein, auszuwählen, ob "detaillierte" oder "allgemeine" Vorgaben gemacht werden - wo hier die genaue Grenze liegt, ist schwierig festzustellen.
  • Der Selbstcheck hat allem Anschein nach nur bestimmte Konstellationen vor Augen, ohne sie direkt zu benennen. So taucht in den Fragen neben den Personen des Auftraggebers und des Auftragnehmers auch der Begriff des „Kunden“ auf, wobei völlig unklar bleibt, um wessen Kunden es sich handeln soll.Für die klassische Konstellation mit zwei Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) passt dies nicht.
  • Es kann immer nur eine Antwort ausgewählt werden, obwohl sich bei einigen Fragen die Antwortmöglichkeiten nicht notwendigerweise gegenseitig ausschließen.
  • Es muss immer eine Antwort ausgewählt werden, obwohl bei einzelnen Fragen auch keine der Antwortmöglichkeiten zutreffend sein kann.

Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit

Nach § 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) kann trotz Selbstständigkeit die Pflicht zur Zahlung in die Rentenversicherung bestehen. Zur Zahlung verpflichtet sind beispielsweise Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige"). In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig, Handwerksbetriebe und Betriebsfortführungen nach § 4 der Handwerksordnung bleiben jedoch außen vor. Die Beiträge müssen die betroffenen Selbstständigen komplett selbst zahlen. Allerdings existieren auch Befreiungsmöglichkeiten.

Befreiung auf Antrag nach § 6 Absatz 1a SGB VI

Die Befreiung können sogenannte „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ beantragen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Bezahlung mindestens 450 Euro pro Monat) beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Befreiung ist möglich:

  • In den ersten drei Jahren nach Gründung der unternehmerischen Existenz
  • Bei bereits zuvor ausgeführter selbstständiger Tätigkeit und dem erstmaligen Vorliegen der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach Vollendung des 58. Lebensjahrs

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Antragsformulare sind auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich.

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Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, d. h. handelt es sich bei dem „Selbstständigen“ bei Bewertung aller Umstände um einen abhängig Beschäftigten, hat dies folgende Konsequenzen:

Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung. Die Verjährung tritt mit Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB in Betracht.

Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn führt nicht notwendigerweise dazu, dass auch das Finanzamt von einer Arbeitnehmereigenschaft ausgeht. Falls dies der Fall sein sollte, hätte der Scheinselbstständige zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, was rückabzuwickeln wäre. Auch Lohnsteuernachforderungen sind in diesem Fall denkbar, allerdings schulden auch Selbstständige Einkommenssteuer, so dass in diesem Bereich häufig keine hohen Nachforderungen entstehen.

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Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer

Auf den Nachweis der Scheinselbstständigkeit folgt im ersten Schritt die nachträgliche Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, der Auftragnehmer erhält den Status eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haftet der Auftragnehmer maximal drei Monate rückwirkend. Der Auftraggeber muss die Zahlungen für den kompletten nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit bis zur Grenze der Verjährung leisten, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.

Soweit der Beschäftigte auch arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer zu sehen ist, profitiert er auch von Arbeitnehmersschutzrechten, wie zum Beispiel Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.

Ist der Beschäftigte nach dieser Feststellung ausschließlich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer tätig, muss er sein Gewerbe abmelden, damit endet auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.

Im Hinblick auf die steuerliche Abwicklung gelten Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich als Gesamtschuldner. Der Auftragnehmer muss seine ausgestellten Rechnungen korrigieren und ausgewiesene Umsatzsteuern für ungültig erklären. Eine geleistete Vorsteuer muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

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FAQ: Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer möglichst früh klären, ob eine Tätigkeit eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung ist. Eine Klärung ist wie folgt möglich:

Sozialrecht:
Im sogenannten Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Arbeitsrecht:
Die Frage nach dem Arbeitnehmerstatus kann im Arbeitsrecht auch unabhängig von der sozialrechtlichen Wertung vorgenommen werden. Eine verbindliche Klärung kann bei den Arbeitsgerichten herbeigeführt werden. Verfahrensgegenstand ist dann meist nicht isoliert die Arbeitnehmereigenschaft, sondern ein bestimmter Anspruch, für den die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung ist (z. B. Urlaubsanspruch).

Steuerrecht:
Der Arbeitgeber kann vorab beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die richtige steuerliche Behandlung einholen (sog. Anrufungsauskunft). Auch hier gilt, dass die steuerrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht bedeutet, dass dieser Status auch in sozial- und arbeitsrechtlicher Hinsicht bestehen muss.

Handelt es sich bei einem Scheinselbstständigen tatsächlich um einen Arbeitnehmer, kann das Finanzamt fehlende Lohnsteuern einfordern. Nach § 47 der Abgabenordnung (AO) ist dies in der Regel bis zur vierjährigen Verjährung möglich. Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit kann auch eine Steuerhinterziehung vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Gegenüber dem Finanzamt steht der Arbeitgeber nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG gesetzlich in der Pflicht die Lohnsteuer einzubehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, und diese an das Finanzamt abzuführen. In der Regel besteht bei Scheinselbstständigen die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsbeitrag haften bei der Lohnsteuer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Steuerschuld. Das Finanzamt entscheidet nach § 42d Abs.3 Satz 1 und 2 EStG, wer die Lohnsteuerschuld begleichen muss. Allerdings dürfte im Regelfall der Scheinselbständige auch schon als „Selbständiger“ Einkommenssteuer gezahlt haben. Wurden die Steuern gezahlt, kann der Arbeitgeber aufatmen und muss nicht nachzahlen.

Wurde ein Auftragnehmer fälschlicherweise als selbstständiger beschäftigt und ist in Wahrheit abhängig beschäftigt, muss der Arbeitgeber nachträglich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Krankenkasse abführen. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbetrag gegen den Scheinselbständigen, allerdings gelten zwei Beschränkungen:

Den Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann kein Lohn abgerechnet werden und der Arbeitnehmer muss keiner weiteren Zahlungspflicht nachkommen (§ 28g Satz 2 SGB IV).

Einen unterbliebenen Abzug des Arbeitnehmeranteils darf der Arbeitgeber lediglich bei den kommenden drei Lohn- und Gehaltszahlungen nachholen (§ 28g Satz 3 SGB IV). Zusätzlichen Schadenersatz kann der Arbeitgeber nicht verlangen.

Eine Person macht sich nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, die als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Im Betrieb einer juristischen Person führt die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen dazu, dass das Risiko einer persönlichen Haftung für die nicht abgeführten Sozialabgaben für die Organvertreter besteht. Die Haftung gilt für die fehlende Abführung des Arbeitnehmeranteils am zu leistenden Sozialbeitrag.

Zusammenfassung

Arbeitgeber müssen für ihre abhängig Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zahlen, für selbstständig tätige Auftragnehmer entfallen diese Kosten. Selbstständige sollten vom Auftraggeber für die geleistete Arbeit ein vergleichsweise höheres Entgelt erhalten, da sie sich selbst versichern müssen. Wenn jemand scheinselbstständig tätig ist, werden keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet, obwohl für den Scheinselbstständigen als abhängig Beschäftigter Sozialversicherungspflicht besteht. Die Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige, Kleinunternehmer und Auftraggeber ein leidiges Thema. Da es in Deutschland keine harten Kriterien zur Beurteilung gibt, ist die Feststellung teilweise schwierig. Es müssen zahlreiche der im Beitrag genannten Kriterien überprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, an die sich Auftragnehmer und Auftraggeber wenden können, kann den Status feststellen. Wenn ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden soll, ist allerdings zu empfehlen, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.