Ratgeber

Kurzzeitvermietungs-Datenaustauschgesetz

Die im Mai 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ (KV-VO) soll einen einheitlichen Rahmen und zusätzliche Transparenz schaffen sowie belastbare Daten für politische Entscheidungen bereitstellen. In Deutschland wird die Verordnung mit dem Kurzzeitvermietungs-Datenaustauschgesetz umgesetzt.

Die Kurzzeitvermietung über Onlineplattformen wächst stetig und macht laut EUROSTAT rund ein Viertel der Touristenunterkünfte in der EU aus. Mit dem Wachstum steigen auch Debatten zur Wohnraumverfügbarkeit. Zugleich erschwert ein Flickenteppich lokaler Regelungen in der EU eine effiziente Steuerung. Die EU-Verordnung 2024/1028 schafft einen harmonisierten Rahmen für den Datenaustausch in der Kurzzeitvermietung. Um fundierte Aussagen zum Kurzzeitvermietungsvolumen zu treffen sowie notwendige Steuerungsmaßnahmen abzuleiten und praxisgerecht umzusetzen, braucht es eine klare und bürokratiearme Umsetzung.

In Deutschland wird die Verordung mit dem Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) umgesetzt. Als einheitliche digitale Zugangstelle agiert die Bundesnetzagentur. Über eine digitale Service-Plattform können Unternehmen, die Kurzzeit-Unterkünfte vermarkten, ihre Buchungsdaten übermitteln, ohne wie bisher mit einer Vielzahl staatlicher Stellen und unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert zu werden. Über die einheitliche digitale Zugangsstelle können außerdem dazu berechtigte Landes- und Kommunalbehörden Daten abrufen, um Regelungen zur Steuerung von Kurzzeitvermietungen passgenau zu konzipieren.

Regionen und Kommunen können Kurzzeitvermietungen weiterhin selbst steuern und dabei die lokalen Bedürfnisse berücksichtigen. Sie können selbst entscheiden, ob sie Daten anfordern und sich somit an dem geschaffenen System zum Datenaustausch beteiligen wollen (so genannter Opt-in-Ansatz). Zusätzliche Bürokratie und administrativer Aufwand werden damit auf die Gemeinden begrenzt, in denen Daten benötigt und auch tatsächlich zur Regulierung eingesetzt werden.

Die Einführung eines digitalen Registrierungsverfahrens fällt aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Zweckentfremdungsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)). In Bayern wird durch die Reform des Zweckentfremdungsgesetzes (ZwEWG) ab dem 01.04.2026 Gemeinden die Einführung eines Registrierungsverfahren im Rahmen einer Zweckentfremdungssatzung ermöglicht.

FAQ: Kurzzeitvermietungs-Datenaustauschgesetz

Das KVDG setzt die EU‑Verordnung (EU) 2024/1028 in deutsches Recht um und schafft einen einheitlichen Rahmen für den digitalen Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen. Kern ist eine zentrale digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur, über die Buchungsdaten automatisiert zwischen Plattformen und Behörden ausgetauscht werden.

Betroffen sind insbesondere:

  • Online‑Plattformen (z. B. Vermittlungsplattformen für Ferienunterkünfte),
  • private und gewerbliche Gastgeber, die ihre Unterkünfte dort anbieten,
  • Destinations-Management-Organisationen und Tourismusorganisationen, wenn sie Ferienunterkünfte vermitteln.

Online‑Plattformen müssen künftig strukturierte Daten zu Vermietungen (u. a. Anbieter, Objekt, Anzahl der Nächte und Gäste, Reisezeiträume) erfassen und automatisiert an die zentrale Zugangsstelle übermitteln.

Die zugrunde liegende EU‑Verordnung wurde zum 20. Mai 2026 in Deutschland umgesetzt. Das KVDG soll die nationale Umsetzung sicherstellen, sodass der Datenaustausch ab diesem Zeitpunkt über die zentrale Zugangsstelle erfolgt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verlängert die Testphase für die zentrale Datenschnittstelle bis zum 30. Juni. Die erste verpflichtende Datenmeldung an die Bundesnetzagentur soll nun für Juli und August gelten. Damit verschiebt sie sich auf Anfang September. Zunächst war ein Start bereits im Juni vorgesehen.