Prüfen Sie in vier Schritten Ihre Verpflichtungen
1. Welche Rolle hat mein Unternehmen?
Ein Unternehmen kann je nach Verkaufseinheit unterschiedliche Rollen einnehmen:
Erzeuger:
Hersteller der Verpackung bzw. des verpackten Produkts oder Unternehmen, das diese/dieses unter eigenem Namen bzw. Marke herstellen oder entwickeln lässt.
Hinweis Kleinstunternehmen:
Erzeuger ist auch, wer Verpackungen liefert, wenn das Unternehmen, das die Verpackungen oder verpackten Produkte unter seinem eigenen Namen bzw. Marke
entwickeln oder herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen ist und im selben
Mitgliedstaat ansässig ist. Unter die Definition Kleinstunternehmen gemäß der
Empfehlung 2003/361/EG fällt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und der
Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanz 2 Mio. € nicht überschreitet.
Importeur:
Unternehmen, das Verpackungen aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt.
Lieferant:
Unternehmen, das Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger
liefert.
Vertreiber:
Unternehmen, das Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne Erzeuger oder
Importeur zu sein.
2. Welche Anforderungen gelten ab dem 12. August?
Erzeuger (Art. 15):
- Kennzeichnungspflichten: Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (z. B. Chargen- oder Seriennummer), Handelsname/ marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten (auch digital, z. B. per QR-Code möglich), vgl. Art. 12. Das Identifikationsmerkmal hat i. d. R. Bezug zur Konformitätserklärung und kann auf der „Hauptkomponente“ angebracht werden
- Einhaltung von Grenzwerten bei Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) bei Lebensmittelverpackungen, vgl. Artikel 5
- Einhaltung der Leistungskriterien für Verpackungen gem. Art. 10 Abs. 2 bzw. Anhang IV Teil A
- Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung einer technischen Dokumentation sowie der Konformitätserklärung (Mustererklärung nach Anhang VIII)
Hinweis:
Wie setze ich als Erzeuger eine Konformitätserklärung auf?
Nach der Konformitätsbewertung von Verpackungen nach den Artikeln 5 bis 12
sowie 24 und 27 stellt jeder Erzeuger eine schriftliche Konformitätserklärung aus
(Kap. VII). Achtung: seit dem 12. August 2026 sind nur die Themen relevant, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens gefordert sind. Die Konformitätserklärung umfasst
die erforderliche technische Dokumentation und ist mindestens fünf Jahre nach dem
Inverkehrbringen aufzubewahren und für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein
Muster der EU-Konformitätserklärung stellt Anhang VIII dar. Es ist keine CE
Kennzeichnung auf die Verpackung anzubringen.
Importeur (Art. 18):
- Sorgfaltspflichten hinsichtlich der eingeführten Verpackungen, v.a. hinsichtlich der Konformität, Kennzeichnung und Dokumentation
- Allgemeine Kennzeichnungspflichten: Angabe von Handelsnamen/-marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten (auch digital, z. B. per QR-Code möglich)
Lieferant (Art. 16):
- Informiert den Erzeuger über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Verpackungen mittels Übersendung technischer Daten, damit dieser das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen kann
Vertreiber (Art. 19):
- Stellt sicher, dass die Verpackungen den Anforderungen entsprechen und korrekt gekennzeichnet sind
3. Wer übernimmt die erweiterte Herstellerverantwortung?
Der Hersteller im Sinne der PPWR kann Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein.
Die Definition des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) hat
sich gegenüber dem bisherigen deutschen Verpackungsgesetz teilweise geändert.
Hersteller ist das Unternehmen, welches die Lieferkette in dem europäischen
Mitgliedsstaat eröffnet, wo die Verpackung zu Abfall wird und dessen Verpackung als
vollständig gilt.
Als Hersteller gilt, wer
- im Mitgliedsstaat, wo er niedergelassen ist, Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen erstmals bereitstellt, oder auch Produkte , die in anderen Verpackungen verpackt sind;
- im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen direkt an den Endabnehmer erstmals bereitgestellt, oder auch Produkte, die in anderen Verpackungen verpackt sind;
- verpackte Produkte auspackt, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist Hersteller; Bsp.: Importeur, deine Großpackung auspackt, die danach in kleineren Einheiten weiterverkauft werden.
Hinweis:
Zur weiteren Differenzierung im Fall von Transport-, Service- und
Primärproduktionsverpackungen durch die ZSVR:
Wer ist der Erste in der Lieferkette?
- Befinden sich diese Verpackungen bereits in ihrer endgültigen Form (formstabile Verpackungen – Palletten, Gitterboxen etc.), beginnt die Lieferkette mit der vollständigen, leeren Verpackung
- Befinden sich diese Verpackungen erst beim Befüllen in ihrer endgültigen Form (flexible Verpackungen), beginnt die Lieferkette mit dem Befüllvorgang der leeren Verpackung
4. Pflichten des Herstellers:
Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedsstaat, indem die Verpackung bei einem
Endabnehmer anfällt, in nationale Register eintragen, regelmäßig Mengenmeldungen vornehmen sowie einem Rücknahmesystem von Verpackungen beitreten (in Deutschland betrifft dies Verpackungen an den privaten Endverbraucher / vergleichbare Anfallstellen). Gibt es keine Niederlassung in diesem Mitgliedsstaat, müssen diese Aufgaben durch einen Bevollmächtigten umgesetzt werden.
Gegenüber der bisherigen Logik gilt für das Inverkehrbringen in den europäischen Mitgliedstaaten folgendes: Handelt es sich beim Versand eines verpackten Produkts in einen europäischen Mitgliedsstaat um einen gewerblichen Kunden, der kein Endabnehmer ist und folglich das verpackte Produkt weiterverkauft, muss dieser Kunde die erweiterten
Herstellerverantwortung für sein Land übernehmen.
Gegenüber der bisherigen Logik gilt für B2B-Verpackungen: Das deutsche Verpackungsdurchführungsgesetz plant bis zum 31.12.2027 eine Beteiligungspflicht im gewerblichen Bereich (B2B) bei einer „sonstigen Organisation für Hersteller-Verantwortung (OfH)“. Tritt man dieser OfH nicht bei, muss man selbst eine Zulassung bei der ZSVR beantragen.