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Der EmpCo geht es nicht nur um Umweltaussagen, sondern auch um die Sichtbarkeit von Gewährleistung und Garantie für B2C-Waren

Der EmpCo geht es nicht nur um Umweltaussagen, sondern auch um die Sichtbarkeit von Gewährleistung und Garantie für B2C-Waren

© anatoliycherkas/Adobe Stock

Neue Infopflichten für den Handel

Die neue EmpCo-Richtlinie verlangt von Händlern unabhängig von ihrer Größe, Gewährleistungs- und Garantieansprüche deutlicher sichtbar zu machen als bisher. Ab dem 27. September 2026 muss alles stehen.

Von Gabriele Lüke, 8/2026

Die Telefone von Andrea Nützel und Peter Groten klingeln aktuell deutlich häufiger als normalerweise im Sommer– mehrmals täglich laufen bei der Rechtsexpertin und dem Handelsreferenten der IHK für München und Oberbayern Fragen zu den neuen Gewährleistungs- und Garantie-Infopflichten ein, die auf der neuen EU-Richtlinie EmpCo basieren – kurz für Directive on Empowering Consumers for the Green Transition. Insbesondere auch kleine Händler und Soloselbstständige rufen an. Kein Wunder: „Die Regelungen ziehen zum Teil viel Aufwand nach sich – und die Zeit drängt. Denn am 27. September 2026 tritt das Gesetz in Kraft und alle Anforderungen müssen umgesetzt sein“, betonen Nützel und Groten. „Der Handel bekommt damit zusätzlich zu seinen vielen anderen Pflichten weitere bürokratische Lasten auferlegt, die er einplanen muss.“

Nicht nur Umweltaussagen

Die EmpCo regelt vor allem die Kommunikation mit Umweltaussagen und Umweltsiegeln. Damit will sie Greenwashing verhindern. Da zur nachhaltigen Transformation aber auch Haltbarkeit und Reparierbarkeit gehören, will sie zudem die Gewährleistungs- und Garantieansprüche, die Verbrauchern zustehen, transparenter machen. Dieser Teil der EmpCo ist national im Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Infopflichten im Überblick

Um was geht es denn neuen Informationspflichten genau?
„Ansprüche an Gewährleistung und Garantie müssen deutlicher als bisher sichtbar sein. Der Verbraucher muss sie auf den ersten Blick erkennen können. Dafür muss der Händler sorgen“, betont Nützel. Die EU unterstützt mit vorgefertigten Labels.

Wichtig ist: An den Regelungen zu Gewährleistung oder Garantieansprüchen selbst ändert sich nichts.

Wann müssen die Vorgaben umgesetzt sein?

Die EmpCo sieht vor, dass die Vorgaben am 27. September 2026 in Kraft treten, dann muss alles stehen. Es gibt keine Übergangsfristen. „Es gilt also, sich zügig um die Anforderungen zu kümmern. Achtung: Zur Gewährleistung sind die neuen Transparenzanforderungen eher überschaubar, die Umsetzung der Vorgaben zur Garantie braucht unter Umständen und insbesondere im Onlinehandel deutlich mehr Zeit“, betont Groten.

Neue Labels sind abrufbar

Hilft die EU? Download der Labels
Die Europäische Kommission hat für beide Bereiche europaweit einheitliche Label kreiert. Sie müssen 1:1 umgesetzt werden und sind hier abrufbar.

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Neue EU-EmpCo-Label

Das deutsche Label zur Kennzeichnung des Gewährleistungsrechts findet sich unter dem Dateinamen: „Legal guarantee notice DEN“. DEN ist das Länderkürzel für Deutschland.

Das Garantielabel GARAN gibt es als Vektordateien. Diese sind in verschiedenen Formaten wie JPG, SVG und PNG verfügbar und können mit gängigen Grafikprogrammen angepasst werden. Hier muss die jeweilige Zahl der jeweils gewährten Garantiejahre individuell ergänzt werden (siehe unten).

Sind nur verbraucherbezogene Waren betroffen?
Ja. Produkte aus dem B2B-Bereich fallen nicht unter die neuen EmpCo-Info-Pflichten.

Um welche Produkte geht es also genau?
„Unter die Regelung fallen ausschließlich bewegliche körperliche Waren sowie Waren mit digitalen Inhalten – etwa Smartphones“, erläutert Nützel. Nicht betroffen sind immaterielle, digitale Waren – beispielsweise eine digitale Strickanleitung, Online-Kurse, Hörbücher oder Apps.

Gilt für alle Unternehmensgrößen

Müssen alle Händler die EmpCo-Regeln umsetzen? Auch kleine Unternehmen oder Soloselbstständige?
Ob stationärer Handel, der Onlinehandel und der Versandhandel, ob groß oder klein – alle Handelsunternehmen müssen unabhängig von ihrer Größe die Vorgaben gleichermaßen umsetzen, wenn sie betroffene Waren verkaufen.

Und wie sieht es mit einem Marktstand aus?
Wer betroffene Waren nur auf dem Markt verkauft, für den gelten die EmpCo-Regeln ebenfalls. „Dann ist der Marktstand der Geschäftsraum“, so Nützel. Das gilt auch für Weihnachtsmärkte oder für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Geschäfte wie auf Messeständen.

Auch für Social Commerce

Es gibt inzwischen mehr und mehr sogenannte In-App-Verkäufe – der Verkauf über Social-Media-Apps. Sind diese auch betroffen?
„Ja, die neuen Vorgaben gelten unabhängig vom Vertriebskanal“, betont Mustafa Uçar von der Trusted Shops GmbH, Anbieter von Gütesiegeln für E-Commerce-Shops. „Auch neue Vertriebsformate wie TikTokShop, Instagram Shopping oder andere Social-Commerce-Plattformen müssen sicherstellen, dass Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen zu Gewährleistung und gegebenenfalls zur Haltbarkeitsgarantie erhalten.“ Die gesetzlichen Anforderungen machen, so Uçar, keinen Unterschied zwischen dem stationären Handel, einem klassischen Onlineshop oder einem Kauf über eine Social-Commerce-Plattform.

Was gilt bei Shop-in-Shop-Verkäufen? Ist der stationäre Händler vor Ort oder der Markenanbieter zuständig?
Hat der Markenanbieter eine eigene Kasse, sollte er das Gewährleistungslabel an der Kasse anbringen rät IHK-Expertin Nützel. Gibt es nur einen Kassenraum könne das Label dort übergreifend einmal für alle sichtbar gemacht werden, sagt sie. (Siehe auch unten.) Bei den Garantie-Infopflichten sollten Shop-in-Shop-Betreiber und Hersteller untereinander klären, wer die Kennzeichnung übernimmt.

Gewährleistung: sichtbar im Kassenraum …

Was gilt es, zur Information über Gewährleistungsrechte, die sogenannte harmonisierte Mitteilung, genau zu wissen?
Stand jetzt müssen stationäre Händler das Label zur Mängelhaftung/Gewährleistung deutlich sichtbar und in Farbe oder in Schwarzweiß im Kassenraum aushängen oder ausstellen, so dass es vor Kaufabschuss sichtbar ist.

… mehrfach im Onlineshop

Im Online- oder Versandhandel werden die Informationspflichten in der Regel in den AGB erfüllt, also sind dort auch die Informationspflichten zur Gewährleistung unterzubringen. Zudem müssen sie in der Bestellbestätigung auftauchen und farbig ausdruckbar sein.

Uçar von Trusted Shops sieht in den Leitlinien der Europäischen Kommission zudem noch diese weiteren Vorgaben: „Das Label zur Information über die Gewährleistungsrechte soll als ‚allgemeine Erinnerung‘ im Onlineshop dargestellt werden. Dafür kommen verschiedene Umsetzungsvarianten in Betracht. In den Leitlinien genannt werden beispielsweise sprechende Links wie ‚Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte‘, die etwa auf Kategorieseiten, im Header der Website oder auch im Checkout-Bereich eingebunden werden können.“

Uçar meint: „Es reicht im Onlinehandel nach den Vorgaben nicht aus, die Information lediglich in den AGB zu verstecken. Die Information muss deutlich sichtbar sein.“ Nützel ergänzt: „Wir hätten uns deutlichere Vorgaben gewünscht. Jetzt werden offene Fragen die Gerichte klären.“

Es sei noch einmal betont: Die Gewährleistung als solche – also das Recht des Verbrauchers, Ware, die zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war, innerhalb von 2 Jahren kostenlos ersetzt zu bekommen oder nachbessern zu lassen, ist nicht neu. Daran hat sich jetzt nichts geändert. Neu ist nur die Pflicht, auf diese Verbraucherrechte in hervorgehobener Weise hinzuweisen.

Garantie erkennbar machen

Was gibt es zum Thema Garantie, der sogenannten harmonisierten Kennzeichnung, zu beachten?
Garantie zu gewähren ist eine freiwillige Leistung des Herstellers – er kann, muss aber keine Garantie gewähren. Daher ist es auch vor allem seine Aufgabe, auf die Garantie hinzuweisen.

Für den stationären Handel gilt, dass die Garantiekennzeichnung produktnah farbig oder schwarzweiß auf der Verpackung oder am Regal anzubringen ist, wenn das nicht durch den Hersteller auf der Verpackung geschehen ist. Mindestgröße ist 95 X 100 Millimeter.

Der Onlinehandel muss das Label nach den Leitlinien der Kommission auf der Produktseite beispielsweise als Teil eines Produktbildes, in der Produktbeschreibung oder als geschachtelte Anzeige darstellen, erläutert Trusted Shops und betont: „Zudem muss auch die harmonisierte Kennzeichnung noch einmal auf der Bestellabschlussseite unmittelbar über dem Bestellbutton angezeigt werden.“ Dabei muss das Garantielabel stets farbig sein, betont Nützel.

Abmahnung und Unterlassung

Gilt die Vorschrift für jede Art von Garantie?
Die EU-einheitliche Vorlage für Garantie gilt nur dann, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie anbietet, und die Garantie für mehr als 2 Jahre angeboten wird, sie das gesamte Produkt betrifft, ohne zusätzliche Kosten gilt und der Hersteller die Information von sich aus zur Verfügung stellt. Achtung: Gilt die Garantie genau 2 Jahre oder nur für einzelne Teile, entfällt die Pflicht.

Muss der Händler denn nachforschen, ob der Hersteller Garantien gibt?
Nein, das muss er nicht tun. Der Hersteller ist hier in der Bringschuld.

Was passiert, wenn ein Händler die Vorgaben nicht einhält?
Verstöße gegen die Vorgaben sind wettbewerbsrechtliche Verstöße. Sie können mit Abmahnungen, Unterlassungen sowie Bußgeldern geahndet werden.

Weitere Informationen und Fotos von den neuen Labels gibt es auf der IHK-Webseite.