Von Gabriele Lüke, 9/2026
Alkoholfreies Bier ist inzwischen auf jeder Feier ein Muss. Auch alkoholfreie Weine und Schaumweine werden immer beliebter. Und selbst harte Spirituosen tauchen in den Getränkemärkten immer häufiger in einer alkoholfreien Variante auf – vom Gin bis zum Whisky. Die Kunden scheinen das zu goutieren. Wie aber steht es um die alkoholischen Wettbewerber?
Tatsächlich erheben diese Einspruch – nicht gegen die Produkte an sich, aber gegen deren Bezeichnung. Mit Erfolg. Bereits im November 2025 urteilte der Europäische Gerichtshof EuGH, dass alkoholfreier „Gin“ tatsächlich nicht Gin genannt werden darf. Im Gegensatz zu Bier, Wein oder Sekt ist Gin nämlich eine nach der europäischen Spirituosenverordnung geschützte Spirituose.
Mindestens 37,5 Volumenprozent
Gin ist demnach nur dann Gin und darf so bezeichnet werden, wenn er den gesetzlichen Anforderungen der Verordnung entspricht, also etwa über eine deutliche Wacholdernote und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Volumenprozent verfügt. Da das alkoholfreie Gegenstück diese Bedingungen nicht vollumfänglich erfüllt, darf es ergo auch nicht Gin genannt werden. Diese EuGH-Einschätzung ist auf andere geschützte Spirituosen wie Wodka, Rum oder Whisky übertragbar.
Seit April 2026 liegt nun ein weiteres Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vor, dass die Position der alkoholischen Originale stärkt – und für Hersteller, aber auch Werbe- und Marketingagenturen weitere Herausforderungen birgt.
EuGH-Urteil bestätigt
Die Vorgeschichte zum Hamburger Fall: Ein Start-up bot mehrere nahezu alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen an. Es vermarktete sie als „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whisky“ und beschrieb sie mit Formulierungen wie „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. Das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whisky“ trug zudem den Zusatz „American Malt“. Ein Spirituosenverband wollte das so nicht hinnehmen.
Zunächst wurde der Fall vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Dieses gab dem Klageantrag, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whisky“ betraf, statt. Daraufhin ging der Fall in die Berufung vor das Hanseatische OLG, das das Urteil bestätigte und darüber hinaus noch über die folgenden Aspekte entschied.
„Not“ nicht maßgeblich
So hatte das Start-up argumentiert, dass Zusätze wie "This is not…" ja gerade klarstellen würden, dass es sich nicht um eine Spirituose handele. Die Richter verboten auch solche klarstellenden, „entlastenden“ Zusätze. Wiederum mit Berufung auf die europäischen Spirituosenverordnung: Die Verordnung sehe solche Zusätze nicht vor. Zumal eine geschützte Spirituosenbezeichnung immer auch ein besonderes Image begründet: Wer von Whisky oder Gin redet, nutzt damit auch deren Prestige – und wertet damit sein eigenes Produkt auf. Auch wenn ein „not“ davorsteht …
Gleichermaßen erklärte das Gericht die Bezeichnung "American Malt", die die Start-up-Gründer speziell für ihren alkoholfreien „Whisky“ nutzen, für unzulässig. Auch hier war die europäische Spirituosenverordnung maßgeblich. Gemäß dieser ist auch die sogenannte „Anspielung" verboten: Ein Hersteller darf keine Begriffe nutzen, die beim Kunden sofort das Bild des geschützten Originals auslösen. Und das sei bei Malt, einer typischen Zutat für einen Malt-Whisky der Fall.
Neue Bezeichnungen nötig
IHK-Wettbewerbsrechtlerin Tatjana Neuwald ordnet ein: „Gin, Whisky, Rum sind keine rein beschreibenden Begriffe, sondern besonders geschützte Bezeichnungen. Hersteller oder Werbeagenturen sind gefordert, neue Bezeichnungen für die alkoholfreien Produkte zu finden, neue Bilder im Kopf der Verbraucher zu erzeugen, wenn sie nicht der Irreführung beschuldigt werden möchten.“
Das Hamburger Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Auf die neuen Bezeichnungen, soweit sie nötig werden, darf mit Spannung gewartet werden.