ihk_magazin_logo_2
Allgemeine Umweltaussagen auf Verpackungen sind laut EmpCo nun verboten

Allgemeine Umweltaussagen auf Verpackungen sind laut EmpCo nun verboten

© SolStock/iStock – editiert

Keine Ausnahmen bei der EmpCo

Pauschale Umweltaussagen in der Werbung oder auf Verpackungen sind ab dem 27. September 2026 obsolet. Auch für kleine Unternehmen und Selbstständige lässt die EmpCo keine Ausnahmen zu. Im Interview Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg.

Von Gabriele Lüke, 9/2026

Die Frist läuft: Am 27. September 2026 treten die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo)“ in Kraft beziehungsweise die nationalen Gesetze, die sie umsetzen. Ab dann sind allgemeine, vage Umweltaussagen wie etwa „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ auf Werbemitteln oder Verpackungen nicht mehr rechtskonform. Auch zu Umweltaussagen, die die Zukunft betreffen, zu Klimaneutralität, die auf Kompensation beruht, oder Umweltsiegeln gibt es neue Vorschriften. Stets geht es darum, die Aussagen für den Verbraucher nachvollziehbar zu belegen. Die IHK stellt die neuen Vorgaben auf ihrer Website ausführlich vor.

Viele Soloselbstständige und kleine Unternehmen sind durch die neuen Regeln stark verunsichert. Alexander Strobel, Rechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg, beantwortet im Interview die drängendsten Fragen:

ihkmag_0926_keine_ausnahmen_bei_der_empco_strobel

Erklärt Selbstständigen beim Umgang mit der EmpCo: Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale

Keine Ausnahmen für Kleinunternehmen

Herr Strobel, Soloselbstständige und kleine Unternehmen fühlen sich durch die EmpCo unter Druck. Ausnahmen oder eine Fristverlängerung gewährt ihnen die EU aber nicht?
Richtig, die neuen Regeln gelten ab dem 27. September 2026 für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. Weder die Richtlinie noch die deutschen Umsetzungsgesetze sehen Ausnahmen oder Übergangsfristen vor. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern müssen ab dem Stichtag entweder auf einer gesetzlich „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen, wie sie etwa das EU-Umweltzeichen oder der Blaue Engel belegen, oder unmittelbar in der Werbung selbst klar konkretisiert und mit nachprüfbaren Fakten unterlegt sein.

Die Betroffenen müssen mit all ihren Produkten und Dienstleistungen startklar sein?
Mit allen Werbemitteln zu Produkten und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, denn die neuen Verbote gelten grundsätzlich nur im B2C-Geschäft. Aber Vorsicht: Wer ausschließlich Geschäftskunden beliefert, ist nur auf den ersten Blick fein raus. Sobald Werbung auch Verbraucher erreicht, gelten die neuen Regeln ebenfalls. Und unabhängig davon bleibt es natürlich dabei, dass auch gegenüber Geschäftskunden Umweltaussagen nicht irreführend sein dürfen.

Jeder Werbekanal ist betroffen

Gelten die Vorschriften für jedes Medium?
Ja, es kommt auf die Aussage an, nicht auf den Kanal. Erfasst sind Internetseiten, Onlineshops, Social-Media-Auftritte, Anzeigen, Broschüren, Newsletter, Geschäftsunterlagen und beklebte Fahrzeuge ebenso wie Verpackungen, Etiketten und das Produkt selbst.

Stichwort Verpackungen: Sie gilt auch für Waren, die schon im Laden sind?
Auch für Bestandsware gibt es keine Ausnahme. Bereits an Verbraucher verkaufte Produkte müssen zwar nicht zurückgeholt werden. Aber jedes Angebot im Regal oder im Onlineshop ist eine eigene geschäftliche Handlung. Ware mit unzulässigen Umweltaussagen darf ab dem 27. September 2026 so nicht mehr angeboten werden. Händler sollten sie also rechtzeitig vorher abverkaufen, aus dem Verkauf nehmen oder die Kennzeichnung anpassen, notfalls durch Überkleben.

Auch Firmennamen prüfen

Was ist mit den Herstellern?
Auch sie sind nicht raus, wenn ihre unzulässig gekennzeichneten Waren noch im Handel stehen. Hierauf haben sie nur regelmäßig keinen direkten Zugriff mehr, sodass sie rein faktisch wenig unternehmen können. Um eigene Risiken zu vermeiden, könnten sie den Handel aber durchaus noch um Rücksendung der Waren bitten und umetikettieren.

Was ist mit bereits verwendeten und womöglich sogar als (Wort-Bild-)Marke eingetragenen Logos oder Namen? Darf ich diese weiterverwenden?
Eingetragene Marken sind kein Freibrief. Eine Eintragung schützt nur davor, dass andere das Zeichen benutzen. Der wettbewerbswidrige Einsatz der Marke bleibt jedoch unzulässig. Enthält ein Logo oder Name eine pauschale Umweltaussage wie „öko“ oder „grün“, ist seine Verwendung gegenüber Verbrauchern deshalb an den neuen Vorgaben zu messen. Eine Umfirmierung wird jedoch nicht automatisch nötig sein. Hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

PR für die Zukunft aufstellen

Das ist teuer und aufwendig. Wer kann hier eine rechtssichere Aussage machen, dass der Name tatsächlich geändert werden muss?
Eine 100-prozentig rechtssichere Auskunft kann derzeit niemand geben. Verbindlich entscheiden das am Ende die Gerichte, und zu den neuen Vorschriften gibt es naturgemäß noch keine Rechtsprechung. Eine fundierte Einschätzung erhalten Betroffene bei einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwältin oder einem Anwalt und auch die IHKs und die Wettbewerbszentrale informieren.

Das Thema PR: Wenn ich vor dem 27. September in einem B2C- oder B2B-Medium zu meinen Nachhaltigkeitsaktivitäten zitiert wurde, die Aussagen aber eventuell noch nicht den EmpCo-Vorgaben entsprachen – ist das dann nach dem 27. September ein Rechtsverstoß?
Davor muss niemand Angst haben. Die neuen Regeln knüpfen an das eigene geschäftliche Handeln des Unternehmens an. Für redaktionelle Berichterstattung Dritter, die vor dem Stichtag erschienen ist, ist der Zitierte nicht verantwortlich. Alte Zeitungsartikel müssen also nicht „eingefangen“ werden. Anders sieht es aus, wenn ich solche Beiträge selbst weiterverbreite, etwa im Pressebereich meiner Internetseite oder auf Social Media. Damit mache ich mir die Aussagen zu eigen. Diese eigenen Kanäle sollte ich deshalb prüfen und Beiträge mit unzulässigen Aussagen entfernen.

Verzicht kann bessere Lösung sein

Wenn ich neue EmpCo-konforme Verpackungen und Werbemittel kreiere: Reicht es, wenn die Verbraucher die Belege, die die EmpCo für die Aussagen fordert, über einen Link oder QR-Code abrufen können?
Nein, ein solcher Verweis genügt nicht. Wer eine allgemeine Umweltaussage verwendet, ohne eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu können, muss sie unmittelbar in derselben Werbung beziehungsweise auf derselben Verpackung klar und hervorgehoben konkretisieren. Die Verbraucher sollen die Erläuterung auf einen Blick wahrnehmen können, ohne erst eine Internetseite aufrufen zu müssen. Ein Link oder QR-Code kann die Angaben ergänzen, aber nicht ersetzen.

Vielleicht bekomme ich aber nicht all die geforderten Informationen auf einer eventuell nur kleinen Verpackung oder in einem kleinen Flyer unter? Was dann?
Dann müsste man auf die pauschale Aussage verzichten, ein Platzmangel ist keine Rechtfertigung. Die bessere Lösung ist ohnehin oft, statt eines Schlagworts wie „umweltfreundlich“ gleich eine konkrete, zutreffende Angabe zu machen, etwa „Verpackung aus 95 Prozent Recyclingmaterial“. Solche spezifischen Aussagen fallen nicht unter das Verbot pauschaler Umweltaussagen. Sie müssen aber selbstverständlich stimmen und im Streitfall belegt werden können.

Siegel genau auswählen

Zu den Siegeln: Worauf muss ich achten, wenn ich mich einem Nachhaltigkeitssiegelvermarkter anschließe?
Entscheidend ist, ob dem Siegel ein Zertifizierungssystem zugrunde liegt, das den neuen gesetzlichen Anforderungen genügt. Dazu zählen transparente Vergabebedingungen, objektive Kriterien und eine Überwachung durch eine unabhängige Stelle samt Beschwerdeverfahren. Das sollte ich mir vom Siegelanbieter belegen lassen, bevor ich Geld investiere. Selbst gestaltete Siegel – das grüne Blatt mit der Aufschrift „nachhaltig“ – sind künftig in jedem Fall unzulässig.

Zugleich gibt es Siegel, die per se EmpCo-konform sind?
Auf der sicheren Seite ist, wer staatliche oder gesetzlich geregelte Siegel nutzt. Hierzu zählen das EU-Umweltzeichen, der Blaue Engel, das EU-Bio-Logo samt deutschem Bio-Siegel oder ein EU-Energielabel. Etablierte private Siegel, etwa die der Bio-Anbauverbände, sind nicht automatisch privilegiert, erfüllen die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem aber möglicherweise dennoch. Zweierlei gilt immer: Ich darf ein Siegel nur verwenden, wenn ich es tatsächlich erhalten habe und seine Bedingungen erfülle. Und Aussagen, die über das Siegel hinausgehen, müssen ihrerseits den neuen Regeln genügen.

Nichtbeachtung gilt als Wettbewerbsverstoß

Die EmpCo hat noch eine andere Seite: Sie sieht neue Informationspflichten für Gewährleistung und Garantie vor. Die IHK stellt sie auf Ihrer Website vor. Gibt es hier Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: leider nein. Die neuen Informationspflichten beruhen ebenfalls auf der EmpCo-Richtlinie. Sie sind im Einführungsgesetz zum BGB umgesetzt und gelten ab demselben Stichtag für alle Unternehmen im Verbrauchergeschäft, unabhängig von deren Größe.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Vorgaben halte?
Verstöße gegen die neuen Vorschriften sind Wettbewerbsverstöße. Abmahnen können Mitbewerber ebenso wie klagebefugte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Auf die Abmahnung folgt regelmäßig die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu tragen. Wird sie nicht abgegeben, droht ein Gerichtsverfahren, im Eilfall eine einstweilige Verfügung, die binnen weniger Tage ergehen kann. Dann müssen Internetseite, Werbung oder Verpackung sofort geändert werden. Bußgelder sieht das UWG dagegen nur für seltene Ausnahmefälle vor.

Was raten Sie?
Sinnvoll ist eine vollständige Bestandsaufnahme aller umweltbezogenen Aussagen über sämtliche Kanäle hinweg. Jede Aussage gehört auf den Prüfstand. Ist sie hinreichend konkretisiert und belegt? Hält das verwendete Siegel einer unabhängigen Zertifizierung stand? Genügen Zukunfts- und Klimaneutralitätsversprechen den neuen Anforderungen? Wer unsicher ist, ob eine Aussage rechtskonform ist, sollte sie ab dem 27. September so lange zurückziehen, bis sie positiv geprüft oder angepasst ist. So lassen sich Abmahnrisiken vermeiden.

IHK-Info: EmpCo

  • EmpCo-Praxis-Workshop: Gemeinsam mit dem Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) laden die bayerischen IHKs am 16. September 2026, 9–14 Uhr vor Ort in der IHK für München und Oberbayern zu einem kostenfreien Workshop ein, der die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie in praxisnahe Übungen überträgt.
  • 14. Bayerischer CSR-Tag: Hier steht Alexander Strobel für weitere Fragen bereit. Der CSR-Tag findet am 29. September 2026 in der IHK sowie digital statt. Anmeldung und Informationen hier.
  • IHK-Ratgeber: Auf den IHK-Ratgeber-Seiten finden sich ebenfalls viele Informationen zu den Neuregelungen der EmpCo.