Pressemeldung vom 21.09.2026

EmpCo-Richtlinie: Unternehmen müssen alle Öko-Angaben prüfen

Ab dem 27. September 2026 gelten europaweit strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Künftig sind allgemeine Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ unzulässig.

IHK befürchtet Abmahnwelle und fordert Abverkaufsfristen für betroffene Produkte

Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) will die EU irreführende Umweltwerbung und sogenanntes „Greenwashing“ eindämmen. Auch für Nachhaltigkeitslabels und Umweltsiegel gelten strengere Anforderungen, informiert die IHK für München und Oberbayern.

Besonders betroffen sind Branchen, die häufig mit Nachhaltigkeits-, Klima- oder Umweltversprechen werben, darunter der Einzelhandel, Hotellerie und Gastronomie, die Konsumgüterindustrie, die Textil- und Modebranche, die Lebensmittelwirtschaft, die Kosmetikindustrie sowie Hersteller von Haushaltswaren. Unternehmen müssen Werbeaussagen, Produktkennzeichnungen, Verpackungen, Internetauftritte und Nachhaltigkeitssiegel überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Darunter fallen auch Social-Media-Beiträge mit Produktwerbung, unabhängig von deren Veröffentlichungsdatum.

Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Unterlassungsansprüche. Die konkreten Konsequenzen ergeben sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in das die EmpCo-Vorgaben umgesetzt wurden. Die IHK befürchtet eine Abmahnwelle, da vor allem Kleinbetriebe die vielen neuen regulatorischen Vorgaben nicht mehr rechtzeitig erfüllen können.

„Klare und transparente Umweltinformationen sind ein richtiges Ziel. Allerdings zeigt die EmpCo-Richtlinie erneut, wie starre EU-Vorgaben ohne Bestandsschutz und Übergangsfristen zu einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand insbesondere für die große Masse der kleinen Unternehmen führen können. Unternehmen müssen teilweise tausende Produktbeschreibungen, Verpackungen und Werbemittel überprüfen und anpassen, obwohl die bestehenden Regeln gegen irreführende Werbung bereits sehr weitreichend waren“, sagt Manfred Gößl, Hauptgeschäftsführer der IHK für München und Oberbayern. Der IHK-Chef fordert zumindest eine zweijährige Abverkaufsfrist für Altbestände, um die in etlichen Fällen sonst anstehende Vernichtung von lagernden Produkten, darunter auch Bücher, zu vermeiden.

Weitere Informationen und Handlungsempfehlungen bietet die IHK in ihrem Online-Ratgeber: EmpCo-Richtlinie: Was ist zu beachten?

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