Aktuelles:
Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde ab 28. März 2024 von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht und wurde zum 1. Januar 2026 nochmals auf 12 Mio. Euro angehoben.
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für forschende Unternehmen aufgeführt ( Wachstumschancengesetz 2024 und Investitions-Sofortprogramm 2025): Erweiterung der Förderung:
- Die förderfähigen Kosten für Auftragsforschung wurden von zuvor 60 % auf nunmehr 70 % erhöht. Für nach dem 27. März 2024 erteilte Forschungsaufträge werden 70 % des beim Auftraggeber entstandenen Entgelts als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Für zuvor erteilte Aufträge gelten weiterhin 60 %.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde von 4 Mio. auf 10 Mio. Euro angehoben und seit dem 1. Januar 2026 nochmals auf 12 Mio. erhöht.
- Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 % der förderfähigen Aufwendungen und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich auf Antrag der Fördersatz auf 35 %.
Damit ergeben sich folgende Höchstbeträge:
– bis 27. März 2024: maximal 1 Mio. € pro Unternehmen und Jahr,
– seit 28. März 2024: maximal 2,5 Mio. € (bzw. 3,5 Mio. € bei KMU),
– ab 1. Januar 2026: maximal 3 Mio. € (bzw. 4,2 Mio. € bei KMU).
Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde (Eigenleistung) wurde schon von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben und beträgt seit dem 1. Januar 2026 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde.
. Die Eigenleistung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (§ 3 Abs. 3 FZulG) gilt nur für bestimmte Personengruppen:
Einzelunternehmer: Sie können ihre eigene persönliche Arbeitszeit für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Eigenleistung geltend machen.
Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft (z. B. Gesellschafter einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG): Hier gilt die Eigenleistung, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Gesellschafter für Tätigkeiten im FuE-Vorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhält.
Die Obergrenze für die maximal anrechenbaren Arbeitsstunden bleibt unverändert bei 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Forschungszulagengesetzes (FZulG).
- Ab 2026 wird zusätzlich zu den bisherigen förderfähigen Aufwendungen (z. B. Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung) auch eine Pauschale für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (Gemeinkostenpauschale von 20 %) auf die förderfähigen direkten Projektkosten eingeführt. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben.
Die förderfähigen Gemein- und Betriebskosten werden pauschal mit 20 % angesetzt.Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen:.
Dazu zählen insbesondere:
- Personalkosten für Arbeitnehmer
- Aufwendungen für Auftragsforschung
- Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern
- bestimmte Fremdleistungen
Beispiel:
Hat ein Unternehmen im Jahr 2026 förderfähige Aufwendungen von 100.000 € (z. B. für Personal, Eigenleistungen und Auftragsforschung), kann es zusätzlich 20.000 € als pauschale Gemein- und Betriebskosten ansetzen.
Die förderfähigen Aufwendungen erhöhen sich damit auf insgesamt 120.000 €, auf die dann der Fördersatz (25 % bzw. 35 % bei KMU) angewandt wird.
- Die Forschungszulage wird im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Die neue Regelung zum Vorauszahlungsverfahren gilt seit dem 01.01.2025.
- Abschreibungen auf Sachinvestitionen förderfähig
Neben Personal- und Auftragsforschungskosten können auch Abschreibungen auf Sachinvestitionen in die Forschungszulage einfließen:
Ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, ist es möglich, die Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in die Forschungszulage einzubeziehen. Unter welchen Voraussetzungen Abschreibungen des Anlagevermögens förderfähig sind, lesen Sie weiter unten im Text.
Die BSFZ prüft für jedes Wirtschaftsgut, ob es für die Umsetzung des jeweiligen FuE-Vorhabens notwendig ist. Dementsprechend werden im Antragsformular zusätzliche Abfragen ergänzt. Zudem ist der tabellarische Arbeitsplan eines Vorhabens nun zwingend im Menüpunkt „3.3.1 - Tabellarischer Arbeitsplan“ zu erstellen – das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.
Evaluierung bestätigt positive Wirkung
Die vom BMF am 15.10.2026 veröffentlichte Evaluierung des Forschungszulagengesetzes für den Zeitraum 2021 bis 2025 kommt zu einem positiven Ergebnis: Die Forschungszulage stärke die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen und stoße zusätzliche private Investitionen an.
Laut den Ergebnissen der Untersuchung führte die Förderung bei Unternehmen mit positiv beschiedenem Antrag im Durchschnitt zu einer Erhöhung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben um 13,7 %, und die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich erhöhte sich hiernach um 11,4 %. Erstellt wurde der Abschlussbericht vom Dezember 2025 von KMU Forschung Austria, dem Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) und dem ifo Institut.
Zugleich empfiehlt die Evaluierung, die Förderung noch besser auf kleine und mittlere Unternehmen auszurichten und das Antragsverfahren weiter zu optimieren. Die Bundesregierung begrüßt laut dem Evaluierungsbericht diese Empfehlungen und will sie nach Möglichkeit bei der Weiterentwicklung berücksichtigen.
Weitere Ergebnisse und Empfehlungen enthält der Evaluierungsbericht.