ihk_magazin_logo_2
Alles in Ordnung? Bei langjährigen Geschäftspartnern kann man auch direkt nachfragen

Alles in Ordnung? Bei langjährigen Geschäftspartnern kann man auch direkt nachfragen

© contrastwerkstatt/Adobe Stock

Wenn es kriselt beim Geschäftspartner …

Droht großen Kunden oder wichtigen Lieferanten die Insolvenz, kann es für das eigene Unternehmen schnell eng werden. Wer rechtzeitig agiert, kann eine Krise oft abwenden.

Von Melanie Rübartsch, IHK-Magazin 9/2026

Hohe Energiekosten, unvorhergesehene globale Krisen, instabile Lieferketten, überbordende Bürokratie – das wirtschaftliche Umfeld für Unternehmen ist aktuell mehr als herausfordernd. Nicht allen Firmen gelingt es, sich zu behaupten. Seit 2022 ist die Zahl der Insolvenzen in Deutschland deutlich gestiegen, so die Statistik der Creditreform Wirtschaftsforschung. Ende 2025 erreichte die Zahl der insolventen Unternehmen mit rund 23.900 den höchsten Stand seit mehr als 10 Jahren.

„Die Finanzkrise 2008 hat noch schlimmere Szenarien erlebt“, stellt Reinhard Willemsen, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, fest. „Besonders alarmierend ist zurzeit, dass zunehmend auch alteingesessene Mittelständler in Schieflage geraten.“ Firmen, von denen viele Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden abhängig sind. „Eigentlich gesunde Unternehmen, die geschäftlich eng mit den kriselnden Firmen verbunden sind, können dann plötzlich mit in den Strudel geraten“, sagt der Insolvenzexperte.

Die Krise der anderen

Ein Autohersteller etwa, der in bestimmten Bereichen nur mit einem Hauptlieferanten Verträge hat. Bricht dieser weg, müssen unter Umständen auch bei dem Autobauer die Bänder stoppen und der Umsatz schrumpft. Oder die Marketingagentur, die in erster Linie für einen einzigen Kunden arbeitet, der plötzlich Aufträge zurückfährt.

Umfeld beobachten, früh reagieren

„Umso wichtiger ist es, das Umfeld und die eigene Liquidität gut zu beobachten, um rechtzeitig Risikoschutz zu betreiben“, rät Andrea Nützel, Rechtsreferentin der IHK für München und Oberbayern. „Je schneller und früher man handelt, desto mehr Chancen hat man, dass das eigene Unternehmen nicht von der Krise anderer eingeholt wird.“ Empfehlenswert ist ein stufenweises Vorgehen:

Stufe 1: Generelle Absicherung:

Gutes Insolvenzrisikomanagement beginnt, wenn noch alles in Ordnung ist: bei Vertragsschluss. „Natürlich mag man da noch nicht daran denken, was alles schiefgehen könnte“, sagt Rechtsanwalt Willemsen. Dennoch sollten Lieferanten oder Dienstleister stets Sicherungsmechanismen wie Eigentumsvorbehalte oder Bürgschaften regeln. Zudem sollten sie konkrete Zahlungsziele festlegen und diese auch kontrollieren.

Langjährige Partner direkt anrufen

Stufe 2: Frühwarnzeichen erkennen:

Gibt es Signale, dass ein Geschäftspartner Probleme haben könnte? „Die Zahlungen verzögern sich immer mal wieder. Der Kunde fragt vermehrt nach Ratenzahlungen. Die Qualität des Lieferanten lässt nach oder man hört gewisse Gerüchte im Markt“, zählt Reinhard Willemsen Frühwarnzeichen auf.

In diesem Fall sollten Unternehmen den Vertragspartner „unter Beobachtung“ stellen. „Insbesondere bei langjährigen und wichtigen Kontakten fragt man am besten auch einmal direkt nach, was los ist.“

Insolvenzanfechtung als Risiko

Stufe 3: Die Krise manifestiert sich:

Je deutlicher die Zeichen auf eine Krise bei einem Geschäftspartner hindeuten, desto größer wird das Risiko einer sogenannten Insolvenzanfechtung. Das bedeutet: „Kommt es später wirklich zu einem Verfahren bei dem Vertragspartner, kann der Insolvenzverwalter vor der Insolvenz geleistete Zahlungen von den Empfängern zurückfordern, zum Beispiel wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistung bereits zahlungsunfähig war und die Zahlungsempfänger davon Kenntnis hatten“, erklärt Philipp Schwarz, Spezialist für Insolvenz bei der GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Unter bestimmten Umständen ist das sogar bei Zahlungen möglich, die bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.

ihkmag_09_2026_18_wenn_es_kriselt_schwarz

© GRUB BRUGGER

Künftige Lieferungen können auf Vorkasse umgestellt werden.

Philipp Schwarz, Rechtsanwalt GRUB BRUGGER

Vorkasse gegen Ausfallrisiken

Ab einem bestimmten Zeitpunkt gilt es daher, das Verhalten anzupassen und möglichst nichts zu verschriftlichen. Nach der 2. erfolglosen Mahnung also zum Beispiel nicht automatisiert die 3. Mahnung folgen lassen, sondern lieber einmal den Telefonhörer in die Hand nehmen. Unternehmen sollten sich von einem Kunden auch nicht schriftlich bestätigen lassen, dass er in spätestens 3 Wochen ganz bestimmt zahlen wird.

„Handelt es sich um laufende Geschäftsbeziehungen, ist auch zu überlegen, für künftige Lieferungen auf Vorkasse umzustellen“, gibt Rechtsanwalt Schwarz zu bedenken. Dann sollte man zugleich darauf achten, seine eigenen Leistungen gegen Zahlung „unmittelbar“ – binnen 3 bis 4 Wochen – zu erbringen. „In dem Fall handelt es sich insolvenzrechtlich um ein sogenanntes Bargeschäft, das in der Regel vor einer Insolvenzanfechtung geschützt ist.“

Schock verarbeiten, Berater hinzuziehen

Stufe 4: Insolvenzantrag wird gestellt:

Erfährt ein Gläubiger, dass sein Kunde oder Lieferant tatsächlich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat, ist das zunächst oft ein Schock. Wichtig ist jetzt, Ruhe zu bewahren. „Generell ist erst einmal nichts verloren. Alle Vertragsbeziehungen laufen normal weiter und es werden auch keine Sonderkündigungsrechte ausgelöst“, erklärt Johannes Chrocziel, Partner der Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Jetzt gilt es, die gesamte Situation am besten gemeinsam mit einem Berater sehr genau zu analysieren, um die richtigen Schritte einzuleiten: Welche Verträge und Vereinbarungen gibt es mit dem Unternehmen? Wie weit sind diese bereits umgesetzt? Welche Sicherungen sind vorhanden?

Insolvenzverwalter ansprechen

Zudem rät der Rechtsanwalt dazu, das Gespräch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu suchen. Unternehmen können dabei ausloten, welche Möglichkeit es im Rahmen des Insolvenzrechts gibt, individuelle Vereinbarungen zur Fortführung der Verträge zu treffen. „Es geht darum, Kompromisse und Vergleiche zu finden, mit denen sich eigene Ansprüche noch weitgehend durchsetzen lassen, ohne zugleich andere Gläubiger zu benachteiligen“, sagt Chrocziel.

Dies hilft dem Geschäftspartner womöglich, seine Firma erfolgreich zu sanieren und weiterzumachen. Das könne auch für das eigene Unternehmen bedeutsam sein, wenn man auf diese spezielle Geschäftsbeziehung in Zukunft nicht verzichten möchte.

Forderungen anmelden

Alternativ zu Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter können Unternehmen ihre offenen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sobald das Verfahren gerichtlich eröffnet wurde. Finanziell gesehen, ist das indes oft die schlechtere Variante. Was am Ende gezahlt wird, hängt von der Quote ab.

Wie hoch diese ist, wird wiederum von der Höhe der Insolvenzmasse und der Summe der anerkannten Insolvenzforderungen bestimmt. „Im Schnitt erhalten Gläubiger aktuell lediglich 3 bis 5 Prozent ihrer begründeten Forderungen“, so der Experte. Zudem kann es Jahre dauern, bis die Gelder gezahlt werden.

Eigene Lage genau beobachten

Stufe 5: Das eigene Insolvenzrisiko steigt:

Bei dem gesamten Prozess müssen Unternehmen schließlich die eigene lang-, mittel- und kurzfristige Liquidität und Zahlungsfähigkeit laufend kontrollieren. „Je früher man feststellt, dass man selbst Probleme bekommen könnte, desto eher kann man noch mit operativen Maßnahmen gegensteuern“, weiß Julian Hageböke, Partner bei der BRL Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB. Konkret heißt das: Unternehmen können neue Kunden suchen, die Lieferkette anpassen, eigene Verbindlichkeiten reduzieren oder die Rechtsform – wenn nicht bereits geschehen – auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umstellen.

Zahlungsunfähigkeit erkennen

Rückt die eigene Insolvenz dennoch näher, ist vor allem der Geschäftsführer gefragt. Er muss „unverzüglich“ den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung objektiv eingetreten sind. Das ist bei Zahlungsunfähigkeit nach spätestens 3 Wochen der Fall und bei der Überschuldung nach 6 Wochen.

Insolvenzverschleppung ist strafbar

Für den Geschäftsführer steht einiges auf dem Spiel. Er haftet persönlich für die Schäden, die bei Gläubigern durch eine verzögerte Antragstellung entstehen. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken: Die Insolvenzverschleppung kann der Strafrichter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe ahnden.

Letztlich gilt für alle Stufen der Krisenerkennung: Je deutlicher sich finanzielle Schwierigkeiten bei einem Geschäftspartner oder bei der eigenen Firma abzeichnen, desto engmaschiger müssen Unternehmer die Situation analysieren und rechtzeitig Berater ins Boot holen.

IHK-Info: Krisen vermeiden