Vorkasse gegen Ausfallrisiken
Ab einem bestimmten Zeitpunkt gilt es daher, das Verhalten anzupassen und möglichst nichts zu verschriftlichen. Nach der 2. erfolglosen Mahnung also zum Beispiel nicht automatisiert die 3. Mahnung folgen lassen, sondern lieber einmal den Telefonhörer in die Hand nehmen. Unternehmen sollten sich von einem Kunden auch nicht schriftlich bestätigen lassen, dass er in spätestens 3 Wochen ganz bestimmt zahlen wird.
„Handelt es sich um laufende Geschäftsbeziehungen, ist auch zu überlegen, für künftige Lieferungen auf Vorkasse umzustellen“, gibt Rechtsanwalt Schwarz zu bedenken. Dann sollte man zugleich darauf achten, seine eigenen Leistungen gegen Zahlung „unmittelbar“ – binnen 3 bis 4 Wochen – zu erbringen. „In dem Fall handelt es sich insolvenzrechtlich um ein sogenanntes Bargeschäft, das in der Regel vor einer Insolvenzanfechtung geschützt ist.“
Schock verarbeiten, Berater hinzuziehen
Stufe 4: Insolvenzantrag wird gestellt:
Erfährt ein Gläubiger, dass sein Kunde oder Lieferant tatsächlich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt hat, ist das zunächst oft ein Schock. Wichtig ist jetzt, Ruhe zu bewahren. „Generell ist erst einmal nichts verloren. Alle Vertragsbeziehungen laufen normal weiter und es werden auch keine Sonderkündigungsrechte ausgelöst“, erklärt Johannes Chrocziel, Partner der Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Jetzt gilt es, die gesamte Situation am besten gemeinsam mit einem Berater sehr genau zu analysieren, um die richtigen Schritte einzuleiten: Welche Verträge und Vereinbarungen gibt es mit dem Unternehmen? Wie weit sind diese bereits umgesetzt? Welche Sicherungen sind vorhanden?
Insolvenzverwalter ansprechen
Zudem rät der Rechtsanwalt dazu, das Gespräch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu suchen. Unternehmen können dabei ausloten, welche Möglichkeit es im Rahmen des Insolvenzrechts gibt, individuelle Vereinbarungen zur Fortführung der Verträge zu treffen. „Es geht darum, Kompromisse und Vergleiche zu finden, mit denen sich eigene Ansprüche noch weitgehend durchsetzen lassen, ohne zugleich andere Gläubiger zu benachteiligen“, sagt Chrocziel.
Dies hilft dem Geschäftspartner womöglich, seine Firma erfolgreich zu sanieren und weiterzumachen. Das könne auch für das eigene Unternehmen bedeutsam sein, wenn man auf diese spezielle Geschäftsbeziehung in Zukunft nicht verzichten möchte.
Forderungen anmelden
Alternativ zu Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter können Unternehmen ihre offenen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sobald das Verfahren gerichtlich eröffnet wurde. Finanziell gesehen, ist das indes oft die schlechtere Variante. Was am Ende gezahlt wird, hängt von der Quote ab.
Wie hoch diese ist, wird wiederum von der Höhe der Insolvenzmasse und der Summe der anerkannten Insolvenzforderungen bestimmt. „Im Schnitt erhalten Gläubiger aktuell lediglich 3 bis 5 Prozent ihrer begründeten Forderungen“, so der Experte. Zudem kann es Jahre dauern, bis die Gelder gezahlt werden.
Eigene Lage genau beobachten
Stufe 5: Das eigene Insolvenzrisiko steigt:
Bei dem gesamten Prozess müssen Unternehmen schließlich die eigene lang-, mittel- und kurzfristige Liquidität und Zahlungsfähigkeit laufend kontrollieren. „Je früher man feststellt, dass man selbst Probleme bekommen könnte, desto eher kann man noch mit operativen Maßnahmen gegensteuern“, weiß Julian Hageböke, Partner bei der BRL Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern mbB. Konkret heißt das: Unternehmen können neue Kunden suchen, die Lieferkette anpassen, eigene Verbindlichkeiten reduzieren oder die Rechtsform – wenn nicht bereits geschehen – auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umstellen.
Zahlungsunfähigkeit erkennen
Rückt die eigene Insolvenz dennoch näher, ist vor allem der Geschäftsführer gefragt. Er muss „unverzüglich“ den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung objektiv eingetreten sind. Das ist bei Zahlungsunfähigkeit nach spätestens 3 Wochen der Fall und bei der Überschuldung nach 6 Wochen.
Insolvenzverschleppung ist strafbar
Für den Geschäftsführer steht einiges auf dem Spiel. Er haftet persönlich für die Schäden, die bei Gläubigern durch eine verzögerte Antragstellung entstehen. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken: Die Insolvenzverschleppung kann der Strafrichter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe ahnden.
Letztlich gilt für alle Stufen der Krisenerkennung: Je deutlicher sich finanzielle Schwierigkeiten bei einem Geschäftspartner oder bei der eigenen Firma abzeichnen, desto engmaschiger müssen Unternehmer die Situation analysieren und rechtzeitig Berater ins Boot holen.