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Bereiten die Nachfolge vor – Familienunternehmer Otto Heinz (l.) und Josef Heinz

Bereiten die Nachfolge vor – Familienunternehmer Otto Heinz (l.) und Josef Heinz

© HEINZ Gruppe

Früh planen, Steuern sparen

Wer sein Unternehmen an die nachfolgende Generation übergeben möchte, sollte frühzeitig mit der Planung beginnen. Das hilft auch, steuerrechtliche Fallen zu umgehen.

Von Melanie Rübartsch, IHK-Magazin 9/2026

Die beiden denken voraus: Josef Heinz und Otto Heinz leiten das Familienunternehmen Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG in 3. Generation. Josef ist gerade einmal 51 Jahre alt, sein Cousin Otto 4 Jahre älter. Dennoch sind sie schon dabei, die Übergabe an die nächste Generation systematisch vorzubereiten.

2024 haben die beiden Geschäftsführer jeweils 10 Prozent der Unternehmensanteile auf die beiden Söhne von Josef sowie Tochter und Sohn von Otto übertragen. „Bis 2035 möchten wir uns aus der Geschäftsleitung dann ganz herausziehen“, kündigt Josef Heinz an.

Steuerzahlungen vorab durchspielen

Die Nachfolger sind aktuell zwischen 19 und 32 Jahre alt. „Wir wollten unseren Kindern ausreichend Zeit geben, nach ihren Ausbildungen eigene Rollen im Unternehmen zu finden und dort hineinzufinden“, sagt Josef Heinz. Wichtig sei ihm zudem, dass alle 4 als Team zusammenwachsen.

Die frühzeitige Vorbereitung hat auch finanzielle Gründe: „Insbesondere die steuerrechtlichen Folgen der Übergabe haben wir sehr frühzeitig gemeinsam mit unserem Steuerberater in den Blick genommen“, berichtet der Geschäftsführer.

Im Wesentlichen ging es um die zu erwartende Schenkungsteuer. Aber auch mögliche ertragsteuerliche Wirkungen wollten die Unternehmer kennen, um gegebenenfalls noch gegensteuern oder finanziell Vorsorge treffen zu können. „Wir haben genau simuliert, welche Zahlungen bei welchen operativen Entscheidungen zu erwarten sind, um ausreichend Liquidität für mögliche Steuerzahlungen aufzubauen.“

Ertragsteuern beachten

Solche Aufgaben kommen derzeit auf zahlreiche Firmen zu: 186.000 Unternehmen stehen nach einer Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung im Zeitraum von 2026 bis 2030 deutschlandweit zur Übergabe an. Rund die Hälfte wird nach Prognosen des Instituts innerhalb der Familie übertragen. „Die Vorbereitung der Übergabe an Kinder oder Enkel benötigt ausreichend Vorlauf“, betont Anne-Christina Schulte, Referentin für Steuern und Finanzen bei der IHK für München und Oberbayern.

Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen zwar Verschonungsregeln an. „Diese setzen aber in der Regel voraus, dass das Unternehmen in der vorhandenen Größe über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt wird“, erklärt die Steuerexpertin. Die größte Gefahr liege zudem nicht allein in den erbschaftsteuerlichen Folgen der Übertragung selbst, sondern auch in ertragsteuerlichen Wirkungen einer unüberlegten Nachfolge.

Verschonungsregeln abwägen

Kurzfristige Lösungen unmittelbar vor der Übergabe sind daher häufig riskant und können zu Mehrbelastungen führen. „Es ist unabdingbar, dass sich die Unternehmer frühzeitig mit ihren Steuerberatern zusammensetzen“, rät Schulte. Auch die IHK steht als Anlaufstelle für erste Informationen bereit. Denn es gibt einige potenzielle Fallstricke:

1. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aufgrund der geltenden Verschonungsregeln können je nach Gestaltung Unternehmen oder bestimmte Teile davon steuerfrei übertragen werden. 100 Prozent sind es sogar, wenn der Erwerber die Optionsverschonung wählt, das Unternehmen mindestens 7 Jahre fortgeführt wird, die maßgebende Mindestlohnsumme eingehalten wird und das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.

Knackpunkt Verwaltungsvermögen

„Steuerbefreiungen gelten aber nur für das sogenannte begünstigte Vermögen. Hingegen ist Verwaltungsvermögen, also zum Beispiel bestimmte an Dritte überlassene Immobilien, Wertpapiere, Oldtimer oder überhöhte Finanzmittel grundsätzlich von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen“, erklärt Schulte. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Steuerbefreiung sogar komplett.

Auch die Behaltensfristen bergen Risiken. Werden Anteile zu früh veräußert, Betriebe umstrukturiert oder zu viele Arbeitsplätze abgebaut, kann es rückwirkend zu steuerlichen Nachteilen kommen.

Unmittelbar mit der Schenkungsteuer hängt die Bewertung des Unternehmens zusammen.

Steuerlichen Wert exakt berechnen

„Gerade bei ertragsstarken Unternehmen oder wenn werthaltiges Immobilienvermögen, erhebliche stille Reserven oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden ist, kann der steuerliche Wert von Betriebs- oder aber Verwaltungsvermögen deutlich höher ausfallen als erwartet“, gibt Mira Pezo, IHK-Referentin für Steuern und Finanzen, zu bedenken.

2. Ertragsteuer bei Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften geht es nicht nur um Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Auch ertragsteuerlich können Risiken entstehen, insbesondere wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen oder bei Personengesellschaften funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht mitübertragen werden.

Bedeutung des Buchwerts

Hintergrund ist die Buchwertfortführung nach Paragraf 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG), die gelegentlich auch als Nachfolgeprivileg bezeichnet wird. Grundsätzlich ist ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil bei einer unentgeltlichen Übertragung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu Buchwerten zu übertragen: Eine mögliche Wertsteigerung, die der Betrieb in den vergangenen Jahren erzielt hat, wird dann im Zeitpunkt der Übertragung nicht besteuert.

Die stillen Reserven – die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert – werden also nicht aufgedeckt, sondern bleiben beim Erwerber steuerlich verhaftet, weil dieser die Buchwerte fortführen muss.

Fair aufteilen – ohne Steuerrisiko

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Betrieb oder Mitunternehmeranteil komplett, also inklusive aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, übertragen wird. „Bleibt hingegen zum Beispiel bei der Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen des Vaters zurück und wird es gleichzeitig in dessen Privatvermögen überführt, ist die Buchwertfortführung grundsätzlich ausgeschlossen. In diesem Fall werden regelmäßig die stillen Reserven im gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des Sonderbetriebsvermögens aufgedeckt und versteuert“, erklärt Pezo.

3. Betriebsaufspaltung

Zum Teil möchten Familien eine faire Verteilung des Unternehmens an die Nachfolgegeneration dadurch erreichen, dass sie den Kindern jeweils einzelne Teile des Betriebs übergeben. Die Strategie kann steuerlich gesehen jedoch riskant sein, wenn dadurch eine bereits bestehende Betriebsaufspaltung beendet wird. Nicht die Entstehung einer Betriebsaufspaltung führt grundsätzlich zur Aufdeckung stiller Reserven. Kritisch ist vielmehr regelmäßig deren Beendigung. Denn wird dadurch eine bereits bestehende Betriebsaufspaltung beendet, können ebenfalls stille Reserven aufgedeckt werden.

Sachliche und personelle Verflechtung

Ein Beispiel: Es gibt eine Besitzgesellschaft, in deren Eigentum sich das Betriebsgrundstück befindet, und eine Betriebsgesellschaft, die das operative Geschäft verantwortet. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt und dieselbe Person oder Personengruppe in beiden Gesellschaften ihren geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Steuerlich spricht man von einer sachlichen und einer personellen Verflechtung.

Wird diese Verflechtung nun durch eine getrennte Übertragung der einzelnen Einheiten durchbrochen, führt dies in der Regel zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens. Folge: Die stillen Reserven im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden aufgedeckt und versteuert.

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Die nächste Generation der Unternehmerfamilie steht bereit – Otto Georg Heinz, Josef Maximilian Heinz, Gloria Heinz und Jan Heinz (v.l.)

Erste Übertragung ein Jahr vorbereitet

Die Unternehmer Josef und Otto Heinz haben knapp ein Jahr in die Vorbereitung der ersten Anteilsübertragung an ihre Kinder investiert und sich dabei auch mit den Folgen der geltenden Steuerregeln auseinandergesetzt. Die beiden planen zum Beispiel den Erwerb eines Unternehmens, das Grundbesitz hat. Die Immobilien sollen nach dem Erwerb an die Besitzgesellschaft übergehen, die in der Unternehmensgruppe sämtliche Betriebsimmobilien verwaltet. Das soll alles noch geschehen, bevor die Väter all ihre Anteile an die Kinder übertragen. „Der Steuerberater hat uns bereits vorgewarnt, dass in dieser Konstellation bis zu 3-mal Grunderwerbsteuer anfallen könnte – obwohl es jeweils um dasselbe Grundstück geht“, so Josef Heinz.

Steuerliche Risiken erschweren …

Belastend ist zudem die Verfahrensdauer. Die Geschäftsführer haben alle erforderlichen Steuererklärungen nach der Anteilsübertragung bereits Anfang 2025 bei der Finanzverwaltung eingereicht. Bis heute haben sie keinen finalen Steuerbescheid. „Für uns als Familienunternehmen ist eine solche Unsicherheit belastend, denn solange wesentliche steuerliche Fragen offen sind, müssen finanzielle Mittel vorsorglich gebunden werden“, sagt Josef Heinz. Gerade jetzt, in konjunkturell schwierigen Zeiten, wäre es wichtig, frühzeitig Klarheit über die tatsächlichen steuerlichen Belastungen zu erhalten.

… sinnvolle unternehmerische Entscheidungen

„Die aktuell geltenden Steuerregeln und -praktiken machen es Unternehmern nicht leicht“, resümiert der Familienunternehmer. Regelmäßig stehen die Cousins vor der Frage, ob sie operativ und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen anders treffen müssen, um kein erhebliches Steuerrisiko einzugehen. Josef Heinz: „Das sollte so eigentlich nicht sein.“

IHK-Info: Erbschaftsteuer

Unternehmen finden auf der IHK-Website einen umfassenden Ratgeber zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er enthält die aktuellen Regelungen und Einschätzungen zu geplanten Änderungen.