Berechnung der zumutbaren Belastungen beim LfSt Bayern
Der Rechner des LfSt Bayern zur zumutbaren Belastung ermittelt aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Art der Veranlagung und der Kinderzahl den Betrag, bis zu dem außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben; nur der darüber hinausgehende Teil wird als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindert damit das (zu versteuernde) Einkommen.
Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen (z.B. Krankheits‑, oder Beerdigungskosten), die einer steuerpflichtigen Person zwangsläufig entstehen, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die notwendig und angemessen sind und im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens‑ und Familienverhältnisse deutlich höher ausfallen. Es darf sich nicht um typische Kosten der Lebensführung handeln.
Als Kinder der steuerpflichtigen Person zählen die, für die ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.
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