Im Folgenden finden Sie ausgewählte Neuerungen im Überblick.

Inhalt

Steuergesetzgebung 2026

Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

Das Bundeskabinett hat am 14.01.2026 den Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschlossen. Der Bundestag hat diesem Gesetzentwurf, der neben weiteren Themen vorwiegend das Berufsrecht modernisieren soll, am 24.04.2026 in der Fassung des Finanzausschusses zugestimmt.

Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende geplante Änderungen (Auswahl):

Änderungen des Steuerberatungsgesetzes:

  • Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine
  • Einführung von sog. Tax Law Clinics zu bestimmten Hilfeleistungen in Steuersachen im Umfeld von Hochschulen
  • Verschärfung des Fremdbesitzverbots einer Berufsausübungsgesellschaft

Änderung der Einkommensteuer

Einführung einer sog. Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Diese Zahlungsmöglichkeit in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen soll bis 30.06.2027 möglich sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Entlastungsprämie .

Änderung der Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem Jahr 2027 von 200 auf 280 angehoben.

Änderung der Grunderwerbsteuer

  • Klarheit bei Auseinanderfallen von Signing und Closing: im Rahmen von Übertragungen wurde der Besteuerung des Signings Vorrang eingeräumt.
  • Anpassungen bei der Steuerschuldnerschaft bei Anteilsvereinigungen
  • Verlängerung der Anzeigefrist auf einen Monat
  • Entfristung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften

Änderung der Umsatzsteuer

Präzisierung und Erweiterung der Regelungen zur Fiskalvertretung.

Über den Gesetzentwurf soll voraussichtlich im Mai im Bundesrat abgestimmt werden.

Wir informieren Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.