Welche Rolle spielt die 50 Euro - Freigrenze?
Die 50 Euro - Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz) pro Monat ist grundsätzlich anwendbar.
Das bedeutet: Liegen die zuzurechnenden Beträge pro Monat unterhalb dieser Grenze und erfüllt das Angebot alle weiteren Voraussetzungen, fällt keine Lohnsteuer an.
Wichtig: Unbedingt zu beachten ist, dass es sich um eine Freigrenze von 50 Euro (brutto) im Monat handelt, d.h. der komplette Betrag wird steuerpflichtig, sofern die Grenze überschritten wird. In die Berechnung sind sämtliche Sachzuwendungen einzubeziehen, die dem Mitarbeiter insgesamt gewährt wurden. D.h. der Betrag darf nicht bereits anderweitig "verbraucht" werden. Die Freigrenze bezieht sich auf den Kalendermonat und erfordert damit auch zwingend monatliche Zahlungen. Eine Zusammenfassung mehrerer Monate, um beispielsweise quartalsweise oder jährlich zu bezahlen, ist nicht möglich.
Zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers oder auch Kostenerstattungen sind regelmäßig keine Sachbezüge und daher stets in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.
Weitere Informationen – insbesondere zu Abgrenzungsfragen zwischen Geldleistungen und Sachbezug – finden Sie im relevanten BMF-Schreiben vom 15. März 2022 sowie auf unserer Website
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
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