Weitere Steuervorteile im Zusammenhang mit Sport und betrieblicher Gesundheitsförderung
Neben Firmenfitness gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, die Unternehmen in Betracht ziehen können, um Bewegung und Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Dabei können auch Steuervorteile genutzt werden:
Sofern bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen, entsteht für Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil.
Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind z.B.
- ein betriebseigener Fitnessraum inklusive der Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
- Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten, beispielsweise durch Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes (Achtung: Individualsport ist davon ausgenommen)
Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, Mitarbeitern bestimmte gesundheitsfördernde Leistungen in Höhe von bis zu 600 Euro je Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei zu gewähren. Dazu zählen u.a. zertifizierte Präventionskurse in den Themenbereichen Bewegung, Stressbewältigung, gesunde Ernährung und Suchtprävention.
Manche Firmenfitness-Modelle enthalten eine sogenannte „Präventionskomponente“. Damit ist meist ein pauschaler Kostenanteil gemeint, der auf den Zugang zu bestimmten Online-Kursen entfällt (z.B. zu Ernährung oder Stressmanagement) und als steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG behandelt werden soll. Dies ist in der Regel in der Praxis nicht möglich, da keine individuelle Zuordnung der Leistungen zu einzelnen Beschäftigten erfolgt und keine Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden.
Weitere Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zu Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse finden Sie im
Ratgeber Betriebliche Gesundheitsförderung
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