Indien

Sie sind schon auf dem indischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Indien aufbauen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.

Income Tax Act 2025: Formular 10F durch neues Formular 41 ersetzt

Mit Inkrafttreten des Income Tax Act 2025 wurde das bisherige Selbstauskunftsformular 10F durch das neue Formular 41 ersetzt bzw. erweitert (mehr Informationen finden Sie unter: „Dienstleistungserbringung in Indien – Quellensteuer“).

Auskunft über die aktuellen Waren- und Einfuhrbestimmungen für Indien geben die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg, verlegt vom Mendel Verlag. Wir beraten Sie dazu gerne.

Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU nach Indien gibt die Market Access Database der Europäischen Kommission.

Das indische Finanzministerium änderte mit Wirkung zum 01.06.2015 den Artikel 195, Absatz 6 ‎des Income Tax Acts, 1961. Dies wirkt sich in Form einer Ausweitung der Informationspflicht bei ‎Überweisungen an ausländische Unternehmen aus.

Die Formulare "Ansässigkeitsbescheinigung", "10F" und "No-Permanent Establishment Erklärung" zum ‎Nachweis der Existenz ausländischer Unternehmen sind seit 01.06.2015 für die Abrechnung von ‎Dienstleistungen und Warenexporten verpflichtend vorzulegen. ‎
Bislang waren diese Formulare nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen ‎für indische Unternehmen relevant. Seit Juni 2015 sind diese Angaben auch für Unternehmen, die ‎Waren nach Indien exportieren verpflichtend.

Die "Ansässigkeitsbescheinigung" erhalten Sie bei ‎Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Formulare "10F" und die "No-Permanent Establishment Erklärung" ‎sind Selbstauskünfte, die in der Regel der indische Geschäftspartner anfragt.

Vorlagen zu den ‎Formularen stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.

Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenimporte aus Indien in die EU gibt der Elektronische Zolltarif (EZT) Online des deutschen Zolls.

Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Import: Was muss ich beachten?)

Die indische Quellensteuer liegt für ausländische Unternehmen bei 20%, wobei diese unter Berücksichtigung der Nebenabgaben auf effektiv 21,84% steigt. Die Quellensteuer wird in der Regel direkt von Ihrem indischen Geschäftspartner and die indischen Finanzbehörden abgeführt.

Bereits seit 1997 besteht zwischen Deutschland und Indien allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Durch dieses wird die Quellensteuer auf 10% gedeckelt. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Beantragung einer indischen Steuernummer, der sogenannten Permanent Account Number (PAN).

Die Beantragung einer PAN empfiehlt sich bei regelmäßigen Geschäften mit indischen Geschäftspartnern, da mit der PAN die Notwendigkeit einhergeht, jährlich eine Steuererklärung bei den indischen Finanzbehörden einzureichen. Das Finanzjahr in Indien endet am 31. März, sodass die entsprechende Steuererklärung bis zum darauffolgenden 30. September abzugeben ist.

Generell werden bei in Rechnung gestellten Leistungen, die der Quellensteuer unterliegen, folgende Dokumente vom indischen Geschäftspartner benötigt:

  • Die „Non-Permanent Establishment Declaration“ (No PE-Declaration). Eine Vorlage stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
  • Die „Ansässigkeitsbescheinigung“ (Tax Residence Certificate). Diese erhalten Sie bei ‎Ihrem zuständigen Finanzamt.
  • Das Formular 41, welches im Zuge des Income Tax Act 2025 das bisherige Selbstauskunftsformular „Form 10F“ ersetzt bzw. erweitert und elektronisch über die Website der indischen Finanzverwaltung auszufüllen ist:
    Das Formular 41 kann mit und ohne PAN beantragt werden. Die Anwendung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens setzt allerdings eine Beantragung mit PAN voraus.

Bitte beachten sie, dass eine Übermittlung des Selbstauskunftsformular „10F“ und der Ansässigkeitsbescheinigung an Ihren indischen Geschäftspartner auch bei Exportgeschäften notwendig sein kann.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne!

Zum 22. September 2025 hat Indien die Struktur der Goods and Services Tax (GST) reformiert. Die bisherigen Steuersätze wurden vereinfacht und auf drei Sätze (5 %, 18 % und 40 %) reduziert, wodurch zahlreiche Waren und Dienstleistungen steuerlich entlastet werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website von Germany Trade and Invest (GTAI).

Für eine steigende Zahl von Produkten ist für den indischen Markt eine Zertifizierung oder Registrierung durch das Bureau of Indian Standards (BIS) erforderlich.

Unterschieden wird zwischen

  • einer Zertifizierung nach dem Schema I (ISI-Zertifizierung),
  • einer Zertifizierung mit Werksinspektion nach Schema X
  • und einer Registrierung ohne Werksinspektion nach Schema II,
  • sowie einer Zertifizierung für Konformitätszertifikate (Schema IV).

Die Vorgaben für die jeweiligen Zertifizierungen und Registrierungen werden durch die indischen Fachministerien in Form von Quality Control Orders (QCOs) erlassen.

Ob eine Zertifizierung oder Registrierung erforderlich ist, kann mit Hilfe des HS-Codes über das Indische Handelsportal (Indian Trade Portal) des indischen Ministeriums für Handel- und Industrie ermittelt werden.

Zertifizierungs- und Registrierungspflichten können anlassbezogen auch sehr kurzfristig erlassen werden. Daher sollten die entsprechenden Vorgaben regelmäßig überprüft werden.

Angekündigt durch das indische Ministerium für Schwerindustrie (Ministry of Heavy Industries, MHI) wurden neue regulatorische Maßnahmen in den Katalog des Bureau of Indian Standards (BIS) für den Maschinenbau- und Industriesektor aufgenommen.

UPDATE: Aufhebung von Zertifizierungspflichten.

Das indische Ministry of Heavy Industries hat die Zertifizierungspflicht im Rahmen des „Machinery and Electrical Equipment Safety (Omnibus Technical Regulation) Order 2024“ am 14. Januar 2026 aufgehoben. Hierzu zählt auch die Zertifizierung nach Scheme X. Für hiesige Unternehmen im Maschinen- und Anlagenbau bedeutet dies eine spürbare Entlastung und eine deutliche Vereinfachung des Exportprozesses nach Indien. Dennoch sollten Unternehmen weiterhin prüfen, welche regulatorischen Anforderungen für Ersatzteile und bestimmte Produktgruppen bestehen bleiben. Dies kann hier überprüft werden.

Den aktuellen Leitfaden der AHK Indien zum Thema BIS-Zertifizierung finden Sie hier

Einreise aus Indien nach Deutschland:

Grundsätzlich: Geschäftsreisende aus Indien benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Für Aufenthalte von maximal 90 Tagen muss ein Schengen-Visum beantragt werden. Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden in Indien beantragt werden.

Alle Informationen zum Schengen-Visum für indische und nicht-indische Staatsbürger mit Wohnsitz in Indien finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Botschaft in Mumbai

https://india.diplo.de/in-de/vertretungen/gkmumbai

Auf der Internetseite „Invest in India“ https://www.investindia.gov.in/de-de/about-us erhalten Sie Informationen zum Thema „Investieren in Indien“.

Die Deutsch-Indische Auslandshandelskammer bietet Unterstützung beim Markteintritt und Geschäftsaufbau in Indien https://indien.ahk.de/services/market-entry-support

Das India Desk in München wurde von der IHK für München und Oberbayern in Kooperation mit der AHK Indien eingerichtet und ist ein kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Indien-Geschäft.

Oberbayerische Unternehmen profitieren seit der Einrichtung im Jahr 2008 vom Netzwerk der AHK-Experten vor Ort in Indien. Ein enger Informationsaustausch zwischen der IHK München und der AHK Indien sowie regelmäßige Schulungen und gemeinsame Veranstaltungen stellen eine optimale Betreuung der Mitgliedsunternehmen sicher.

India Desk – IHK München
Tel. 089-5116-0

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