Die indische Quellensteuer liegt für ausländische Unternehmen bei 20%, wobei diese unter Berücksichtigung der Nebenabgaben auf effektiv 21,84% steigt. Die Quellensteuer wird in der Regel direkt von Ihrem indischen Geschäftspartner and die indischen Finanzbehörden abgeführt.
Bereits seit 1997 besteht zwischen Deutschland und Indien allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Durch dieses wird die Quellensteuer auf 10% gedeckelt. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Beantragung einer indischen Steuernummer, der sogenannten Permanent Account Number (PAN).
Die Beantragung einer PAN empfiehlt sich bei regelmäßigen Geschäften mit indischen Geschäftspartnern, da mit der PAN die Notwendigkeit einhergeht, jährlich eine Steuererklärung bei den indischen Finanzbehörden einzureichen. Das Finanzjahr in Indien endet am 31. März, sodass die entsprechende Steuererklärung bis zum darauffolgenden 30. September abzugeben ist.
Generell werden bei in Rechnung gestellten Leistungen, die der Quellensteuer unterliegen, folgende Dokumente vom indischen Geschäftspartner benötigt:
- Die „Non-Permanent Establishment Declaration“ (No PE-Declaration). Eine Vorlage stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
- Die „Ansässigkeitsbescheinigung“ (Tax Residence Certificate). Diese erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
- Das Formular 41, welches im Zuge des Income Tax Act 2025 das bisherige Selbstauskunftsformular „Form 10F“ ersetzt bzw. erweitert und elektronisch über die Website der indischen Finanzverwaltung auszufüllen ist:
Das Formular 41 kann mit und ohne PAN beantragt werden. Die Anwendung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens setzt allerdings eine Beantragung mit PAN voraus.
Bitte beachten sie, dass eine Übermittlung des Selbstauskunftsformular „10F“ und der Ansässigkeitsbescheinigung an Ihren indischen Geschäftspartner auch bei Exportgeschäften notwendig sein kann.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne!